Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnpfändung. Drittschuldnerforderungen. Unterhalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Abfindung aus einer Beendigungsvereinbarung unterliegt als einmalige Zahlung nicht dem Pfändungsschutz nach § 850c ZPO, sondern ist nach § 850i ZPO zu behandeln (Anschluss an BAG, Urteil v. 13.11.1991 – 4 AZR 20/91). Dies erfordert aber einen entsprechenden Antrag des Schuldners beim Vollstreckungsgericht.

 

Normenkette

ZPO §§ 850c, 850i

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 28.06.2005; Aktenzeichen 2 Ca 723 (3)/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.06.2005 – 2 Ca 723 (3)/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neu formuliert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 2.212,– EUR brutto für die Zeit vom 08.03.2005 bis 22.05.2005 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung für 1 Urlaubstag in Höhe von 88,55 EUR brutto sowie restliches Nettogehalt in Höhe von 1.058,45 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2005 zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 84 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütungszahlung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 10.3.2003 als Zahntechniker beschäftigt gewesen. Nachdem der Beklagte am 05.07.2004 eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hatte, erhob der Kläger Kündigungsschutzklage (3 Ca 2350/04 ArbG Lübeck). Die Parteien verglichen sich unter dem 10.01.2005 (Vergleich Bl. 6 d. A.) auf die ordentliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.08.2004. Der Beklagte verpflichtete sich, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen, bisher noch nicht gewährten Urlaub zu vergüten und an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 2.500 EUR zu zahlen.

Nach Aufforderung überreichte der Kläger Ende Januar 2005 dem Beklagten seine Lohnsteuerkarte. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2005 forderte der Beklagte von der Agentur für Arbeit Mitteilung, in welcher Höhe Gehaltsansprüche übergegangen seien. Die Bundesagentur antwortete nach Mahnung mit Schreiben vom 28.02.2005, bei der Beklagtenvertreterin am 01.03.2005 eingegangen, dass sie übergeleitete Gehaltsansprüche in Höhe von EUR 1.120,80 geltend mache. Bei den Lohnabrechnungen waren Pfändungen zu berücksichtigen. Der Beklagte zahlte an den Kläger am 23.05.2005 EUR 1.485,97.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe wegen Verzuges einen Zinsanspruch spätestens ab dem 07.02.2005. Eine Mahnung sei nicht erforderlich gewesen. Es seien zwei weitere, ihm noch für das Jahr 2004 zustehende Urlaubstage abzugelten. Bei dem in der Zeit vom 22.12.2003 bis zum 02.01.2004 gewährten Urlaub habe es sich um Resturlaub für das Jahr 2003 gehandelt. Am 21.05.2004 hätten alle Mitarbeiter ohne Anrechnung auf Urlaub frei bekommen. Deswegen dürfe der Beklagte diesen Tag nicht mitzählen. Bei den Abrechnungen für Juli und August 2004 seien die Pfändungsfreigrenzen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 2.614,98 EUR brutto für die Zeit vom 07.02.2005 bis zum 22.05.2005 zu zahlen,
  2. an den Kläger Urlaubsabgeltung für zwei Tage in Höhe von EUR 177,10 brutto und
  3. restliches Nettoentgelt in Höhe von EUR 1.220,68 nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 23.05.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, er habe die Abrechnungen und Zahlung nicht schuldhaft verzögert. Er habe auf die Lohnsteuerkarte und die Mitteilung der Bundesagentur warten müssen. Der Urlaub des Klägers für 2003 sei am 31.12.2003 verfallen gewesen. Die Pfändungsbeträge habe sein Steuerberater zutreffend ermittelt.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 28.6.2005, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, verurteilt, an den Kläger Zinsen auf 2.212,00 EUR brutto für die Zeit vom 08.03.2005 bis zum 22.05.2005 zu zahlen, ferner dem Kläger Urlaubsabgeltung für 1 Urlaubstag in Höhe von 88,55 EUR brutto sowie restliches Nettogehalt in Höhe von 1.220,68 EUR jeweils nebst Zinsen zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Weiter trägt er vor, die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses sei gemäß dem gerichtlichen Vergleich ordnungsgemäß durch den Steuerberater S. erfolgt, nachdem der Kläger nach Aufforderung seine Lohnsteuerkarte übersandte und mit Datum vom 01.03.2005 seitens der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt wurde, in welcher Höhe diese übergeleitete Gehaltsansprüche geltend macht. Außerd...

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