Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung. Höhe

 

Leitsatz (amtlich)

§ 8 Ziff. 3 des Rahmentarifvertrages für die Baumschulbetriebe in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 16.02.1995 enthält keine eigenständige tarifliche Regelung der Entgeltfortzahlung. Im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags gilt für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall daher § 4 Abs. 1 EntgeltfortzG.

 

Normenkette

§ 8 Ziff. 3 Rahmentarifvertrag für die Baumschulbetriebe in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 16.02.1995.

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 01.10.1997; Aktenzeichen 2d Ca 1305/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.11.1998; Aktenzeichen 5 AZR 324/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 1. Oktober 1997 – 2d Ca 1305/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf ungekürzte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht.

Der Kläger war vom 2. März bis 15. Juni 1997 bei der Beklagten als Baumschulenarbeiter tätig. Die Beklagte hat dem Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit lediglich Lohnfortzahlung in Höhe von 80 % der vertraglichen Vergütung geleistet.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Rahmentarifvertrag für die Baumschulbetriebe in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 16. Februar 1995 Anwendung (RTV 1995). In § 8 Ziffer 3 ist zur Entgeltfortzahlung geregelt:

Im Krankheitsfall ist der Lohn nach Maßgabe des Lohnfortzahlungsgesetzes zu gewähren.

Für die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt die Fortzahlung der Bezüge ggf. nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Verweisung des Tarifvertrages auf ein bereits zum Zeitpunkt seines Abschlusses außer Kraft getretenes Gesetz sei konstitutiv.

Der Kläger fordert Nachzahlung des der Höhe nach unstreitigen Betrages von 152,49 DM brutto und hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 152,49 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es habe bei Abschluß des Tarifvertrages ein Redaktionsversehen vorgelegen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, daß im vorliegenden Fall ein Redaktionsversehen bei der Abfassung des Tarifvertrages vorliege.

Gegen dieses ihm am 21. Oktober 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. November 1997 Berufung eingelegt und die Berufung, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Dezember 1997, am 19. Dezember 1997 begründet.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege in § 8 Ziffer 3 RTV 1995 kein Redaktionsversehen vor, vielmehr handele es sich insoweit um eine konstitutive Regelung. Dies ergebe sich daraus, daß bei Inkrafttreten des RTV schon das neue EntgeltfortzGesetz in Kraft und die §§ 1–9 des LohnfortzG außer Kraft getreten seien. Die Bezugnahme auf eine frühere gesetzliche Regelung habe aber Regelungscharakter. Dafür spreche auch, daß die Verweisung auf das LohnfortzG nicht am Ende des Tarifvertrages, sondern direkt in Ziffer 3 erfolgt sei. Auch die allgemeine Tarifgeschichte hinsichtlich der Entgeltfortzahlung spreche für seine Auffassung. Schließlich stehe ihm selbst dann, wenn man von einer deklaratorischen Verweisung ausgehe, ein Anspruch auf 100 % Entgeltfortzahlung zu. Da die Regelung keine Jeweiligkeitsklausel enthalte, sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsrecht auf vorliegende Problematik nur eingeschränkt übertragbar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 01.10.1997 – 2d Ca 1305/97 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 152,49 brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und beruft sich für ihre Auffassung auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszuge, in dem sie die Tarifgeschichte geschildert hat. Sie meint, aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsrecht, die hier ohne weiteres übertragbar sei, ergebe sich, daß vorliegend lediglich eine deklaratorische Verweisung vorliege.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist aufgrund der Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG; §§ 518, 519 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf den Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 4 EntgeltfortzG in der ab 1. Oktober 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Danach steht dem Kläger ein Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit zu. Ein Anspruch aus § 8 Ziffer 3 RTV 1995 auf 100 % Entgeltfortzahlung besteht nicht.

Das Berufungsgericht schließt sich der Auslegung des Arbeitsgerichts an, wonach § 8 Ziffer 3 RTV 1995 lediglich eine deklaratorische Verweisung enthält. Das ergibt...

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