Revision / Rechtsbeschwerde / Revisionsbeschwerde zugelassen nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Probearbeitsverhältnis. Befristung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Abschluß eines Arbeitsverhältnisses zur Probe ist zulässig. Die Probezeit kann auch durch den Abschluß eines weiteren Probearbeitsvertrages während der Probezeit verlängert werden. Gegen die Dauer der Befristung sprechen zumindest solange keine Bedenken, als die Beschäftigungsdauer sechs Monate nicht überschreitet

 

Normenkette

BGB § 625; MTV Einzelhandel Schleswig-Holstein § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 24.03.1982; Aktenzeichen 2a Ca 2221/81)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24. März 1982 – 2a Ca 2221/81 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung der Beklagten vom 25. November 1981 das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1981, so die Beklagte, oder zum 31.3.1982, so die Klägerin, aufgelöst hat.

Wegen des Sach- und Streitstands, wie er in erster Instanz zur Entscheidung vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 543 ZPO).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der diese Entscheidung tragenden Gründe wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil verwiesen.

Gegen das ihr am 29.3.1982 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24. März 1982 – 2a Ca 2221/81 – richtet sich die am 28.4.1982 eingelegte und am 6.5.1982 begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin meint, daß nicht der Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel, sondern der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Schleswig-Holstein vom 20.4.1979 Anwendung zu finden habe. Nach dessen § 3 könne lediglich ein Probearbeitsverhältnis von in der Regel dreimonatiger Dauer vereinbart werden, eine Verlängerung der Probezeit oder der Abschluß eines weiteren Probearbeitsverhältnisses sei unzulässig. Das erste Probearbeitsverhältnis sei wegen seiner Fortsetzung über die vorgesehene Zeit hinaus in ein ständiges Arbeitsverhältnis übergegangen, für das die Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende gelte.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern sowie festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 25.11.1981 erst am 31.3.1982 beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 12.7.1982.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden; die Berufung ist damit insgesamt zulässig. Die Berufung konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und auch weitgehend in der Begründung zutreffend entschieden.

1. Zwischen den Parteien findet in bezug auf die Probezeit der Manteltarifvertrag Einzelhandel Schleswig-Holstein Anwendung. Dieser Tarifvertrag ist für allgemeinverbindlich erklärt, gilt daher für die Einzelhandelsgeschäfte im Lande Schleswig-Holstein und damit auch für das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten. Damit findet § 3 des Manteltarifvertrages Anwendung:

  1. Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie in der Regel drei Monate nicht überschreiten; wird eine längere Probezeit vereinbart, bedarf es der Schriftform.
  2. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt bei Angestellten einen Monat zum Monatsende, bei gewerblichen Arbeitnehmern drei Tage.
  3. Wird das Probearbeitsverhältnis über die vereinbarte Zeit hinaus fortgesetzt, geht es in ein ständiges Arbeitsverhältnis über.

2. Die Kündigungsfrist während der Probezeit für die als Verkäuferin beschäftigt gewesene Klägerin betrug einen Monat (§ 3 Nr. 2 MTV). Die Klägerin befand sich zur Zeit der Kündigung noch im Probearbeitsverhältnis. Der Abschluß des zweiten Anstellungsvertrages „vorläufig zur Probe” für die Dauer 1.11.1981 bis 31.1.1982 hat die Eigenschaft des Probearbeitsverhältnisses aus dem vorausgegangenen Anstellungsvertrag „vorläufig zur Probe” vom 13.8.1981 nicht aufgehoben.

a) Arbeitsverhältnisse unterliegen, gleich anderen Schuldverhältnissen, dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. § 620 BGB regelt darüber hinaus ausdrücklich, daß Dienstverhältnisse mit dem Ablauf der Zeit enden, für die sie eingegangen sind (§ 620 Abs. 1 BGB). Das Prinzip der Vertragsfreiheit ist allerdings auf dem Gebiete des Arbeitsrechts auch im Hinblick auf die Befristung seit langem eingeschränkt worden. Danach ist zwar die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig, aber nur dann, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen (BAG Urteil vom 15.3.1966 in AP Nr. 28 zu § 620 BGB „Befristeter Arbeitsvertrag”). Danach muß ein besonderer Grund für die Befristung vorhanden sein, anderenfalls ist sie unwirksam (BAG Urteil vom 5.3.1970 in AP Nr. 34 zu § 620 „Befristet...

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