Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 11.03.1998; Aktenzeichen 4 Ca 3433/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2000; Aktenzeichen 9 AZR 508/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.03.1998 – Az.: 4 Ca 3433/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zu zahlenden Urlaubsentgelts.

Der Kläger ist seit 1978 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten tätig und freigestellter Betriebsratsvorsitzender. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge der Textilindustrie für Hamburg und Schleswig-Holstein Anwendung, u. a. die Urlaubsvereinbarung vom 12.05.1982.

In § 12 dieser Vereinbarung ist das Urlaubsentgelt wie folgt geregelt:

  1. Das tägliche Urlaubsentgelt bemißt sich wie folgt:

    1. Für geschlossene Urlaubswochen:

      nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten Lohnabrechnungsperioden von 13 Wochen (bei anderer als monatlicher Lohnabrechnung, der diesem Zeitraum annähernd entsprechenden Lohnabrechnungsperioden) vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.

    2. Für einzelne Urlaubstage:

      nach dem ausfallenden Arbeitsentgelt (Lohnausfallprinzip).

Der Kläger hatte vom 14.04. bis 09.05.1997 Erholungsurlaub. Bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes hat die Beklagte die regelmäßige tägliche Arbeitszeit des Klägers von 7,4 Stunden zugrunde gelegt; Überstunden sind dabei nicht berücksichtigt worden.

Damit war der Kläger nicht einverstanden und hat in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 09.07.1997 u. a. ausgeführt:

„… nach erhaltener Lohnabrechnung im Mai und Juni 97 habe ich festgestellt, daß Sie meine Urlaubstage mit 7,4 Stunden pro Tag und mit Durchschnittslohn ohne Zuschläge berechnet haben.

Ich bitte Sie darum, meine Urlaubstage entsprechend der Urlaubsvereinbarung nach § 12 Abs. 1 a zu berechnen.

Dort heißt es:

Das tägliche Urlaubsgeld bemißt sich wie folgt:

Für geschlossene Urlaubswochen nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in der letzten Lohnabrechnungsperiode von 13 Wochen vor Beginn des Urlaubes erhalten hat.

Ich bitte Sie, mir bis zum 10.08.1997 die Differenz auf mein Konto zu überweisen. …”

Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 07.08.1997 abgelehnt, in dem es u. a. heißt:

„… mit Ihrem Schreiben vom 09.07.1997 haben wir uns befaßt und teilen Ihnen hierzu folgendes mit:

Bezüglich der Bemessung des Urlaubsentgeltes ist das Bundesurlaubsgesetz von 1963 mit Änderung vom 25.09.1996 nach wie vor für uns verbindlich. Demgemäß ist auch Ihr Urlaubsentgelt abgerechnet worden …”

Der Kläger hatte für die Lohnabrechnungszeiträume Januar bis einschließlich März 1997 vor Urlaubsantritt auf seinen Stundennachweisen Überstunden aufgeführt, die die Beklagte in den entsprechenden Lohnabrechnungen auch abgerechnet und einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge gezahlt hat, und zwar im Januar 1997 177,2, im Februar 1997 167,67 und im März 1997 160 Gesamtstunden.

Die Beklagte hatte den Kläger allerdings schon im Jahr zuvor wissen lassen, daß sie die Notwendigkeit von Überstunden bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied grundsätzlich nicht akzeptiere, da sich der Kläger die Zeit so einteilen könne, daß Überstunden nicht anfallen müßten.

Mit seiner der Beklagten am 15.10.1997 zugestellten Klage hat der Kläger entsprechend seiner als Anlage zur Klageschrift beigefügten Berechnung die Nachzahlung des restlichen Urlaubsentgeltes für 18 Urlaubstage und einen Feiertag in Höhe von 386,84 DM brutto geltend gemacht.

Er hat hierzu die Auffassung vertreten, daß die Beklagte ihm das Urlaubsentgelt nicht auf der Grundlage von 7,4 Normalarbeitsstunden arbeitstäglich, sondern auf der Grundlage des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen gem. § 12 Nr. 1 a der Urlaubsvereinbarung zu zahlen habe. Die ab 01.10.1996 geltende Neufassung des § 11 des Bundesurlaubsgesetzes, nach der Überstundenverdienste bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes unberücksichtigt zu bleiben haben, sei hier nicht anwendbar; denn die Urlaubsvereinbarung sei eine eigenständige Regelung der Tarifvertragsparteien und von der jeweiligen Gesetzeslage unabhängig. Die Urlaubsvereinbarung sei auch bislang nicht geändert worden.

Die im Januar bis März 1997 abgerechneten und ausgezahlten Überstunden könne die Beklagte nachträglich nicht wieder mit der Begründung in Frage stellen, die Überstunden seien für die Betriebsratstätigkeit nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe genaue Aufzeichnungen über seine Arbeitszeiten erhalten und die Möglichkeit gehabt, diese zu überprüfen und ihn, den Kläger, ggf. um Erläuterungen zu bitten, sofern sie gemeint habe, die Aufzeichnungen seien nicht korrekt. Dies habe die Beklagte zu keiner Zeit getan, sondern stets den Lohnabrechnungen die eigenen Aufzeichnungen des Klägers ohne Widerspruch zugrunde gelegt. Nach nunmehr fast einem Jahr könne nicht erwartet werden, daß de...

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