Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhungsrente. Rentenantrag. ernsthaftes Betreiben. Ernsthaftes Betreiben eines Rentenantrags als Voraussetzung des Anspruchs auf Erhöhungsrente

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Erhöhungsrente nach Ziffer 10.8.1.1 Satz 4 der Versorgungsordnung zum Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der D. T. AG scheitert nicht allein daran, dass der Arbeitnehmer im Rentenantragsverfahren seinen Widerspruch nicht begründet.

 

Normenkette

Versorgungsordnung zum Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der D. T. AG

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 18.02.2010; Aktenzeichen 5 Ca 1967 b/09)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.06.2011; Aktenzeichen 3 AZN 146/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.02.2010 – 5 Ca 1967 b/09 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.011,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 12.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf eine sog. Erhöhungsrente.

Der am … 1949 geborene Kläger ist seit dem 18.11.1971 bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Im Januar 2002 erkrankte er und erhielt seit Mitte des Jahres 2003 von der Beklagten Versorgungsleistungen auf Grundlage des Tarifvertrags über eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen T. AG nebst Versorgungsordnung (TV Kapitalkontenplan, VO = Bl. 33 – 48 d. A.). Mit diesen Regelungen haben die Tarifvertragsparteien das vormalige Gesamtversorgungssystem abgelöst. Dabei sind für unterschiedliche Besitzstandsgruppen Übergangsregelungen vereinbart worden. Auf den Kläger sind unstreitig die Sonderregelungen der Besitzstandsgruppe I nach Ziffer 10 der VO zum TV Kapitalkontenplan anwendbar.

Unter Ziffer 10.8. der VO finden sich folgende Regelungen:

„10.8

Versorgungsleistungen bei Erwerbsminderung und Dienstunfähigkeit

10.8.1

Teilweise Erwerbsminderung und Dienstunfähigkeit

10.8.1.1

Ein Versorgungsfall wegen Invalidität nach Ziffer 3.2.1 gilt auch dann als eingetreten, wenn ein Arbeitnehmer sein 40. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen des entsprechenden Versicherungsfalls gemäß § 36 Absatz 1 Buchstaben g) und h) i. V. m. Absatz 2 Buchstabe c) VAP-Satzung i. V. m. den einschlägigen Beschlüssen und Protokollerklärungen der Vertreterversammlung in der jeweils gültigen Fassung nachweist. Dasselbe gilt unabhängig vom Lebensalter, wenn der vorstehende Versorgungsfall durch einen bei der Deutschen T. AG erlittenen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt.

Der Arbeitnehmer kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 nur die nach Ziffer 10.3 Absatz 2 ermittelte, erreichbare VAP-Altersrente (Garantierente) beanspruchen. Erhält er trotz ernsthaften Betreibens seines Rentenantrags, ggf. im Klageweg, keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird die Garantierente um den Betrag der Schätzrente nach Ziffer 10.3 erhöht (Erhöhungsrente). Die Dynamisierung der Erhöhungsrente richtet sich nach Ziffer 10.7.

10.8.1.2

… Die Erhöhungsrente wird solange gewährt, wie die Voraussetzungen für ihre Gewährung nach Ziffer 10.8.1.1 Satz 4 vorliegen. …

10.8.1.3

Gezahlte Erhöhungsrenten sind in dem Umfang zurückzuzahlen, in dem nachträglich für den Zahlungszeitraum gesetzliche Renten gezahlt werden.

10.8.1.4

Bei Bezug einer gesetzlichen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 10.8.1.1 erhält der Arbeitnehmer für die Zeit des Bezugs dieser gesetzlichen Rente zusätzlich vom Arbeitgeber eine EM-Erhöhungsrente. Die EM-Erhöhungsrente beträgt 75 % der erstmalig festgesetzten gesetzlichen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Insoweit entfällt auch eine Rückzahlung nach Ziffer 10.8.1.3. Die EM-Erhöhungsrente nach Satz 1 darf zusammen mit der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung die Höhe der zum Neuordnungsstichtag festgestellten Schätzrente nicht übersteigen. Im Fall des Übersteigens wird die EM-Erhöhungsrente entsprechend gekürzt. Die Dynamisierung der EM-Erhöhungsrente richtet sich nach Ziffer 10.7.

10.8.1.5

… Protokollnotiz:

Bis zur Erteilung eines bestandskräftigen Bescheides des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu der vom Arbeitnehmer beantragten gesetzlichen Rente und der erneuten bestätigten Dienstunfähigkeit werden von der Bruttobetriebsrentenleistung 10 % einbehalten. Soweit die gesetzliche Rente bewilligt oder abgelehnt wird, erfolgt eine Spitzabrechnung unter Berücksichtigung der ggf. abzuführenden Beitragslasten.”

Die Beklagte zahlte dem Kläger neben der Garantierente zunächst auch eine Erhöhungsrente nach Ziff. 10.8.1.1 Satz 4 VO in Höhe der Schätzrente. Diese belief sich im Januar 2008 auf 1.258,56 EUR. Seit 01.04.2009 beträgt diese Rente 1...

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