Entscheidungsstichwort (Thema)

Internetzugang. Betriebsrat

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, die ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen.

 

Normenkette

BetrVG § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 16.05.2002; Aktenzeichen 3 BV 7 d/02)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 03.09.2003; Aktenzeichen 7 ABR 8/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.05.2002 – 3 BV 7 d/02 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist der Betriebsrat bei der Firma E… Gesellschaft … mbH (Arbeitgeberin). Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin Internet-Anschlüsse zur Verfügung zu stellen hat.

Die Arbeitgeberin, für deren Betrieb in W… der Betriebsrat gebildet wurde, ist eine 100 %ige Tochter der J… AG, die wiederum Tochtergesellschaft der J… AG ist. Die Arbeitgeberin ist tätig auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik, Regelungstechnik, Messtechnik, EDV, Optronik, Mechanik und Energietechnik. Im Betrieb W… sind 644 Mitarbeiter beschäftigt, mehr als 90 Arbeitsplätze sind mit einem Internetzugang ausgestattet. Es ist ein Intranet installiert, über das sowohl die Mitarbeiter der Werke in W… als auch in E… untereinander kommunizieren können. Der Betriebsrat verfügt zur Zeit über einen Zugang zum Intranet und einen E-Mail-Anschluss. Durch den Anschluss des Betriebsrats an das Internet entstehen keine Nutzungskosten, da die Arbeitgeberin für die Nutzung einen Flatrate-Vertrag abgeschlossen hat.

Von den 11 Mitgliedern des Betriebsrats sind 2 freigestellt. Im Betriebsratsbüro können sie jeweils über einen PC verfügen.

Die Arbeitgeberin lehnte mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 27. November 2001 ab, dem Betriebsrat einen Internet-Anschluss zur Verfügung zu stellen. Innerhalb der J…-Gruppe verfügen mehrere Betriebsräte über einen eigenen Zugang zum Internet.

Der Betriebsrat hat vorgetragen:

Er benötige das Internet als Informationsquelle für die Durchführung der Betriebsratsarbeit und um sich das erforderliche Fachwissen anzueignen. Gesetzgebung, Vorhaben, Verordnungen und Entscheidungen würden zuerst ins Internet gestellt. Das Internet sei auch erforderlich, um sich mit anderen Betriebsräten auszutauschen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) einen Personalcomputer mit Bildschirm zur Verfügung zu stellen und den Anschluss an das Internet zu ermöglichen sowie etwaige laufende Kosten zu übernehmen,

hilfsweise

die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, die bereits vorhandenen PC der freigestellten Betriebsratmitglieder im Betriebsratsbüro an das Internet anzuschließen und etwaige laufende Kosten zu übernehmen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat vorgetragen:

Der Betriebsrat habe das Erfordernis eines Internet-Anschlusses nicht dargelegt. Sie bestreite nicht die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit eines Internet-Anschlusses. Die sachgerechte Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben hänge jedoch nicht zwangsläufig von der Inanspruchnahme des Internets ab.

Das Arbeitsgericht hat dem Hilfsantrag des Betriebsrats stattgegeben und dies wie folgt begründet:

Die Erforderlichkeit eines Internet-Anschlusses zur sachgerechten Aufgabenerfüllung des Betriebsrats sei unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse nach Inhalt und Umgang der vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen. Dabei stehe dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Der Betriebsrat habe sein Ermessen, für die Informationsbeschaffung das Internet zu nutzen, nicht fehlerhaft ausgeübt. Bei der Abwägung der Erforderlichkeit sei auch das technische Ausstattungsniveau des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein High-Tech-Unternehmen, welches als Mittel der Information gegenüber der eigenen Belegschaft die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation nutze. Viele der Arbeitsplätze seien bereits mit Internet ausgerüstet. Außerdem verfüge der Betriebsrat über ein Intranet mit eigenen E-Mail-Anschlüssen der Mitarbeiter.

Der Betriebsrat habe auch im Einzelnen dargelegt, dass das Internet zum Teil die einzige Informationsquelle sei, um sich Information über konkrete betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen zu beschaffen. Hinsichtlich des Hauptantrages habe der Betriebsrat die Erforderlichkeit nicht dargelegt.

Gegen diesen ihr am 28.05.2002 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 28.06.2002 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 24.07.2002 begründet.

Die Arbeitgeberin trägt vor:

Der Internet-Anschluss sei für den Betriebsrat nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich und vom Betriebsrat auch nicht dargelegt worden, inwieweit der Betriebsrat seine allgemeinen Aufgaben nicht ohne Internet-Zugang erledigen könne. Ein Betriebsrat sei ausschließlich für den Betrieb zuständig, für den er gewählt sei. Der Betriebsrat hab...

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