Rechtsbeschwerde / zugelassen ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hat ein Anwalt auf sein Honorar als Beisitzer einer Einigungsstelle zusätzlich die MWSt zu beanspruchen?

 

Leitsatz (amtlich)

Einem als Beisitzer einer Einigungsstelle tätigen Rechtsanwalt steht ein Anspruch auf Erstattung der auf seine Beisitzervergütung entfallenden Mehrwertsteuer nicht zu.

 

Normenkette

BetrVG § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Beschluss vom 10.03.1983; Aktenzeichen 2 BV 1/83)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10. März 1983 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er war am 6. und 19.12.1982 als Arbeitnehmer-Beisitzer der Einigungsstelle bezüglich des Interessenausgleichs und Sozialplanes bei der Antragsgegnerin tätig. Er erhielt von der Antragsgegnerin für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 4.095,– DM. Das entspricht einem Betrag von 7/10 des Honorars des Einigungsstellenvorsitzenden, der nach dem festgestellten Streitwert von 210.000,– DM in Anlehnung an die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zwei 13/10 Gebühren abrechnete.

Der Antragsteller hat vorgetragen, der Vergütungsanspruch für die Tätigkeit sei mehrwertsteuerpflichtig. Er habe in Höhe der abzuführenden und abgeführten Mehrwertsteuer einen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Er sei vom Betriebsrat um die Wahrnehmung der Beisitzeraufgabe gebeten worden, weil er als Rechtsanwalt eine gewisse Erfahrung auf dem Gebiet des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) habe. Er sei typischerweise im Rahmen seiner Berufstätigkeit angesprochen und tätig geworden. Als Beisitzer dürfe er nach der ständigen Rechtssprechung des BAG nach der BRAGO abrechnen. Als Rechtsanwalt könne er, wenn er nach der BRAGO abrechne, grundsätzlich auch die Mehrwertsteuer berücksichtigen.

Der Antragsteller hat beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, 4.627,35 DM abzüglich am 12. Januar 1983 gezahlter 4.095,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1983 an ihn zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, daß sie rechtlich nicht verpflichtet sei, etwa auf das Honorar des Beteiligten zu 1.) entfallende Mehrwertsteuer zu übernehmen.

 

Entscheidungsgründe

II. Das Arbeitsgericht Lübeck hat den Antrag durch Beschluß vom 10.3.1983 zurückgewiesen und ausgeführt, ein Anspruch des Beteiligten zu 1.) auf Übernahme der Mehrwertsteuer gegen die Beteiligte zu 2.) bestehe nicht. Der Honoraranspruch des Beteiligten zu 1.) beruhe nicht auf der BRAGO, so daß diese keine Rechtsgrundlage für die Überwälzung der Mehrwertsteuer bilde. Eine andere Rechtsgrundlage für diesen Anspruch gebe es nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und zur weiteren Sachdarstellung wird auf den angefochtenen Beschluß nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.

III. Gegen diesen ihm am 5.4.1983 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 1.) am 12.4.1983 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt rechtlich aus, daß die Beteiligte zu 2.) verpflichtet sei, die von ihm abzuführende und abgeführte Mehrwertsteuer zu übernehmen.

Der Beteiligte zu 1.) beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß dem in erster Instanz gestellten Antrag zu entscheiden.

Die Beteiligte zu 2.) beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt den angefochtenen Beschluß. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

IV. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Antragsbefugnis des Beteiligten zu 1.) ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zweifelsfrei gegeben. Dem Beteiligten zu 1.) ist zuzugeben, daß er nach den §§ 2 f. des Umsatzsteuergesetzes eindeutig verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer abzuführen. Unrichtig ist allerdings seine Auffassung, daß auch Vorsitzende und Beisitzer von Einigungsstellen, die nicht Rechtsanwälte sind, regelmäßig Mehrwertsteuer abzuführen haben. Zum einen werden sie kaum als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes angesehen werden können. Zum anderen wird ihnen regelmäßig das Privileg des § 19 Umsatzsteuergesetz zu Gute kommen (geringer Umsatz). Dies mag jedoch auf sich beruhen, weil allein die Frage entscheidungserheblich ist, ob der Beteiligte zu 1.) berechtigt ist, die von ihm abzuführende Mehrwertsteuer auf die Beteiligte zu 2.) zu überwälzen.

Diese Frage ist zu verneinen. Sie ist nach § 25 BRAGO zu beantworten. Danach kann der Anwalt zwar nach § 25 Abs. 2 BRAGO die auf seine anwaltlichen Gebühren und Auslagen im Sinne des § 1 Abs. 1 BRAGO entfallende Mehrwertsteuer erstattet verlangen. Er kann sie jedoch nicht erstattet verlangen, soweit der Anwalt Vergütungen für Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 BRAGO erhält (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., Anm. 3 II B ...

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