Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. hinreichende Erfolgsaussicht. Kündigungsschutzklage. bedingte Klage. Klage „für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe”

 

Leitsatz (amtlich)

Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist für die Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller / Kläger nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG eine unbedingte Klage erhebt. Bei der Frist des § 4 KSchG handelt es sich nicht um eine Verjährungssondern eine Ausschlussfrist, deren Zweck ist, alsbald Klarheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verschaffen.

 

Normenkette

ZPO § 114; KSchG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 29.03.2004; Aktenzeichen 5 Ha 8d/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 29. März 2004 – 5 Ha 8 d/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 2.000,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Mit der Beschwerde erstrebt der Antragsteller Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Kündigungsschutzklage.

Der Antragsteller ist 53 Jahre alt und war bei der Antragsgegnerin seit dem 1. Dezember 1982 als Matrose beschäftigt. Seit dem 17. Februar 2001 ist er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Er erhält inzwischen Arbeitslosengeld. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 zu einem Personalgespräch gebeten hatte, hat sie am 13. Februar 2004 das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 30. September 2004 gekündigt (Bl. 6 d. A.). Am 4. März 2004 hat der Antragsteller einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Kündigungsschutzklage eingereicht, wobei er seine Anträge wie folgt formuliert hat:

„Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantrage ich, dem Antragsteller für den nachfolgenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners für die nachfolgende Klage zu bewilligen.

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde ich beantragen festzustellen, dass durch die Kündigung des Arbeitgebers vom 13.02.2004 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist.”

Das Arbeitsgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 8. März 2004, zur Post gegeben am 10. März 2004, aufgefordert, binnen 2 Wochen verschiedene Unterlagen einzureichen. Mit Beschluss vom 29. März 2004 hat es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und hierbei ausgeführt, eine hinreichende Erfolgsaussicht sei wegen Versäumung der Frist des § 4 KSchG nicht gegeben.

Gegen diesen am 22. April 2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21. Mai 2004 sofortige Beschwerde eingelegt und verschiedene Unterlagen eingereicht. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt.

Prozesskostenhilfe wird gem. § 114 ZPO einer Partei gewährt, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist hier, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegeben. Der Antragsteller hat nämlich nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG eine bedingungsfreie Klage erhoben. Eine Klagerhebung ist als Prozesshandlung grundsätzlich bedienungsfeindlich. Sie kann zwar von einer sog. innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Eine bedingte Klagerhebung ist aber begrifflich unmöglich, weil eine innerprozessuale Bedingung nur dann vorliegen kann, wenn bereits ein unbedingtes Prozessrechtsverhältnis besteht (LAG Schl.-Holst., Beschl. 26. Juli 1999 – 3 Ta 91/99 –). Der Antragsteller hat seine Klage von einer Bedingung abhängig gemacht, denn er hat ausdrücklich ausgeführt, die Klage solle „nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe” eingereicht werden. Eine Klage ist daher nicht innerhalb der der Frist des § 4 KSchG eingereicht.

Nach § 4 KSchG in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung hat eine Klagerhebung nunmehr grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erfolgen, wenn ein Arbeitnehmer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Die Klagerhebung musste damit zwingend nicht nur insoweit erfolgen, als der Kläger Sozialwidrigkeit der Kündigung rügen wollte, sondern auch hinsichtlich sämtlicher weiterer etwa vorliegender Unwirksamkeitsgesichtspunkte. Eine Ausnahme gilt lediglich insoweit, als die Kündigung vorher der Zustimmung einer Behörde bedurfte. Dann läuft nach § 4 Abs. 4 KSchG die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Ent...

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