Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsverweigerung. Wochenfrist nach Erteilung neuer Informationen zur Einstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Widerspricht der Betriebsrat einer Einstellung und teilt der Arbeitgeber daraufhin ergänzende Informationen mit, beginnt im Anschluss die Frist des § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG erneut zu laufen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 101, 40

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 08.07.2009; Aktenzeichen 4 BV 8 d/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 08.07.2009, Az.: 4 BV 8 d/09, teilweise abgeändert und der Widerfeststellungsantrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch darüber, ob die Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) verpflichtet ist, den Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) von Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Mit Anhörungsbogen vom 20.08.2007 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur vom 01.09.2007 bis zum 29.02.2008 befristeten Einstellung der Bewerberin Z. C. (Bl. 7 der Beiakte: ArbG Kiel 4 BV 76 d/07 = 4 TaBV 5/08, künftig: d. BA.). Mit von der zweiten Vorsitzenden unterzeichnetem Schreiben vom 24.08.2007 teilte der Betriebsrat mit, dass er auf seiner Sitzung vom 23.08.2007 der beabsichtigten Einstellung von Frau C. nicht zugestimmt habe, weil ihm keine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorgelegen habe. Zuvor hatte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 14.06.2007 mitgeteilt, dass er zukünftig bei den Einstellungsunterlagen von ausländischen Bewerbern und Bewerberinnen mit ausländischem Namen und Geburtsort den Nachweis einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erwarte (Bl. 12 d. BA). Die Arbeitgeberin erwiderte auf den Widerspruch des Betriebsrats mit Schreiben vom 24.08.2007 und teilte mit, dass Frau C. die deutsche Staatsbürgerschaft besitze, sodass seine Ablehnung unwirksam sei (Bl. 9 d. BA.). Mit Schreiben vom 14.09.2007 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin sodann mit, dass er beschlossen habe, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten. Die Arbeitgeberin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 17.09.2007 und wies darauf hin, dass dem Betriebsrat mit dem Schreiben vom 24.08.2007 eine Kopie des Personalausweises der Mitarbeiterin C. übermittelt worden sei (Bl. 10 f. d. BA). Am 21.09.2007 leitete der anwaltlich vertretene Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht Kiel ein Beschlussverfahren mit folgenden Anträgen ein (Beiakte: ArbG Kiel 4 BV 76 d/07 = 4 TaBV 5/08):

  1. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die personelle Maßnahme zur Einstellung der Frau Z. C. aufzuheben.
  2. Der Antragsgegnerin wird untersagt, in ihrem Betrieb Arbeitnehmer zu beschäftigen, zu deren Einstellung der Antragsteller seine Zustimmung verweigert hat, die fehlende Zustimmung des Antragstellers vom Arbeitsgericht nicht ersetzt worden ist oder die Antragsgegnerin das Verfahren nach § 100 BetrVG eingeleitet hat.
  3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 2 wird ein Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000,00 angedroht.

Das Arbeitsgericht Kiel wies die Anträge mit Beschluss vom 12.12.2007 (4 BV 76 d/07) zurück. Der Arbeitgeberin sei nicht aufzugeben, gemäß § 101 S. 1 BetrVG die Einstellung der Arbeitnehmerin C. aufzuheben. Der Widerspruch des Betriebsrats sei offensichtlich unbeachtlich gewesen, sodass sich die Arbeitgeberin darüber habe hinweg setzen dürfen. Aufgrund des Namens sei der Betriebsrat offenbar davon ausgegangen, dass es sich bei der Bewerberin um eine Türkin gehandelt habe, die grundsätzlich einer Arbeitserlaubnis bedürfe. Indessen besitze die Arbeitnehmerin C. die deutsche Staatsangehörigkeit, sodass die Arbeitgeberin keine Arbeitserlaubnis habe vorlegen müssen. Hierauf sei der Betriebsrat auch mit Schreiben vom 24.08.2007 hingewiesen worden. Auch die auf Unterlassung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes gerichteten Anträge seien unbegründet. Die Arbeitgeberin habe keine groben Verstöße gegen das Betriebsverfassungsrecht begangen.

Am 16.01.2008 stimmte der Betriebsrat der mit Anhörungsbogen vom 06.01.2008 beantragten befristeten Vertragsverlängerung der Arbeitnehmerin C. vom 01.03.2008 bis zum 31.08.2008 zu (Bl. 46 d. A.).

Der Betriebsrat legte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.12.2007 Beschwerde ein (4 TaBV 5/08). In der Beschwerdeverhandlung vom 03.07.2008 nahm der Betriebsrat die Beschwerde zurück, woraufhin das Landesarbeitsgericht das Verfahren einstellte.

Mit Schreiben vom 10.07.2008 machte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin die im vorliegenden Verfahren strittigen Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 2.088,45 geltend (Bl. 12 f. d. A.). Die Arbeitgeberin lehnte die Übernahme der Anwaltskosten ab. Am 12.02.2009 beschloss der Betriebsrat, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren zur Freistellung des Betriebsrats von den Kosten...

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