Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestanforderungen an die interne Stellenausschreibung

 

Leitsatz (redaktionell)

Als Mindestangaben verlangt eine innerbetriebliche Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG die Beschreibung der betreffenden Stelle durch eine zumindest schlagwortartige Bezeichnung der mit ihr verbundenen Aufgaben und die von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen. Angaben zur Höhe des Arbeitsentgelts oder zur konkreten Eingruppierung zählen nicht zum notwendigen Inhalt der Ausschreibung. § 93 BetrVG dient der effektiven Verwirklichung des innerbetrieblichen Arbeitsmarkts. Diesem Zweck genügt auch eine interne Stellenausschreibung, die keinen Hinweis auf die vorgesehene Eingruppierung oder die Verdiensthöhe hat.

 

Normenkette

BetrVG §§ 93, 99 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 07.02.2017; Aktenzeichen 3 BV 147/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.02.2017 - 3 BV 147/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, in internen Stellenausschreibungen die für die Stelle vorgesehene Entgeltgruppe bekanntzumachen. Der Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist tarifgebunden und wendet den Entgeltrahmentarifvertrag für den Metallindustriebezirk Küste an.

Die Arbeitgeberin lehnt es seit einiger Zeit ab, in internen Stellenausschreibungen die vorgesehene Entgeltgruppe zu benennen.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei gemäß § 93 BetrVG verpflichtet, die vorgesehene Entgeltgruppe anzugeben. Nur so könne der Zweck einer internen Stellenausschreibung erfüllt werden. Denn es liege nahe, dass sich interne Arbeitnehmer nicht auf eine schlechter dotierte Stelle bewerben würden. Ohne Kenntnis der Entgeltgruppe fehle es an einem wesentlichen Element für die Entscheidungsfindung der Arbeitnehmer, sich zu bewerben oder dies zu unterlassen.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, ihre Stellenausschreibung enthalte den gemäß § 93 BetrVG geforderten Mindestinhalt. Dazu gehöre nicht die Entgelthöhe oder die angestrebte Eingruppierung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den darstellenden Teil des angefochtenen Beschlusses.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrates auf Bekanntgabe der vorgesehenen Entgeltgruppe als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Nennung der Entgeltgruppe gehöre nicht zum notwendigen Inhalt einer internen Ausschreibung. Deren Gegenstand seien Arbeitsplätze, nicht jedoch das von der Arbeitgeberin beabsichtigte zukünftige Arbeitsverhältnis. Systematisch stehe das Ausschreibungserfordernis gemäß § 93 BetrVG im Zusammenhang mit der Einstellung gemäß § 99 BetrVG . Ein Zusammenhang zwischen interner Ausschreibung und Eingruppierung gemäß § 99 BetrVG komme dagegen nicht in Betracht. Die interne Ausschreibung habe keinerlei Einfluss auf die ordnungsgemäße Eingruppierung eines Mitarbeiters.

Auch aus dem Zweck der Vorschrift ergebe sich nichts anderes. Die interne Stellenausschreibung diene der innerbetrieblichen Transparenz und der Möglichkeit für die Arbeitnehmer, sich auf eine andere Stelle innerhalb des Unternehmens zu bewerben. Diese Möglichkeit werde durch die auf die Stellenbeschreibung und die Qualifikationsanforderungen begrenzte Ausschreibung nicht wesentlich eingeschränkt. Der Arbeitnehmer könne sein Interesse bekunden und weitere Informationen einholen. Auch aus anderen Gesichtspunkten komme ein Anspruch auf Nennung der Entgeltgruppe nicht in Betracht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin bei externen Stellenausschreibungen für Tarifangestellte stets die Vergütungsgruppe anführe.

Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses.

Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 16. Februar 2017 zugestellten Beschluss am 13. März 2017 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis 18. April 2017 am 18. April 2017 begründet.

Der Betriebsrat wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Nach seiner Auffassung verkenne das Arbeitsgericht, dass innerbetriebliche Bewerber in der Regel nicht eingestellt, sondern versetzt würden. Dabei müssten sich Betriebsangehörige überlegen, ob sie sich dem Wettbewerb mit anderen internen Arbeitnehmern stellen wollten. Eine solche Bewerbung habe unmittelbare Auswirkungen auf ihr soziales Verhältnis innerhalb der eigenen Abteilung und ihr Verhältnis zu den Konkurrenten um die begehrte Stelle. Die Entgelthöhe sei dabei ein ganz wesentlicher Faktor für die bereits beschäftigten Arbeitnehmer, an einem Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Sinn und Zweck der internen Ausschreibung könnten optimal nur erreicht werden, wenn tatsächlich dem einzelnen Bewerber ohne weitere Nachforschungen die für seine Entscheidungs...

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