Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 30.10.1997; Aktenzeichen 10 Ca 3091/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.03.2000; Aktenzeichen 2 AZR 828/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30.10.1997 – 10 Ca 3091/97 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer gegenüber der Klägerin während der vereinbarten Probezeit des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des beklagten Landes.

Die am … geborene, verheiratete Klägerin war bei dem beklagten Land zunächst auf Grund befristeten Arbeitsvertrages vom 13.12.1995 (vgl. Bl. 16 d. A.) in der Zeit vom 18.12.1995 bis 26.06.1996 beschäftigt. Die Klägerin war auf Grund dieses Vertrages als Deutschlehrerin in einer berufsbildenden Schule … in tätig.

Am 01.10.1996 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag (vgl. Bl. 3 d. A.), wonach die Klägerin ab 14.10.1996 als vollbeschäftigte Angestellte in der Tätigkeit als Lehrerin auf unbestimmte Zeit beschäftigt wurde. In § 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien eine sechsmonatige Probezeit (vgl. Bl. 3 d. A.). Auf Grund dieses Vertrages unterrichtete die Klägerin … erneut in einer berufsbildenden Schule, allerdings diesmal im … und in den Fächern Wirtschaft, Verwaltung, Deutsch und Sozialkunde. Die Vergütung der Klägerin betrug zuletzt DM 4.900,– brutto.

Mit Schreiben vom 04.04.1997 (Bl. 4 d. A.) – auf dessen Inhalt Bezug genommen wird –, der Klägerin zugegangen am 10.04.1997, kündigte das beklagte Land das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.04.1997.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Magdeburg am 25. April 1997 eingegangenen, dem beklagten Land am 06.05.1997 zugestellten Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die Voraussetzung des § 1 KSchG für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes werde von ihr erfüllt, da ihr vorangegangenes befristetes Arbeitsverhältnis auf die Wartezeit anzurechnen sei. Die zwischen den Beschäftigungsverhältnissen liegende Unterbrechung sei unwesentlich. Im übrigen sei der Personalrat zu der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden, zumal dieser nach Auffassung der Klägerin bei einer Kündigung außerhalb der Probezeit hätte zustimmen müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 04.04.1997 nicht aufgelöst worden ist sowie
  2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. in der I. Instanz das beklagte Land zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen als Lehrerin weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollbeschäftigte Lehrerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch das beklagte Land vertritt weiter die Auffassung, das Kündigungsschutzgesetz sei auf die der Klägerin gegenüber ausgesprochene Kündigung nicht anwendbar. Die Kündigung beruhe auf der Nichteignung der Klägerin als Lehrerin. Die Anrechnung des befristeten Arbeitsvertrages auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG scheitere an dem fehlenden engen sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen. Dies ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Fächern, die die Klägerin an unterschiedlichen Schulen habe unterrichten müssen. Sehr wohl sei dem beklagten Land deshalb zuzubilligen, die Klägerin erproben zu wollen. Der Personalrat sei mit dem ihm am gleichen Tage zugegangenen Anhörungsschreiben vom 26.03.1997 (Bl. 75 d. A.) unter Beifügung der Stellungnahme der Schulleiterin zur beabsichtigten Kündigung angehört worden.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30.10.1997 ist unbegründet.

I.

Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 518 Abs. 1 u. 2, 519 Abs. 2 u. 3 ZPO) ist zulässig.

II.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30.10.1997 ist jedoch unbegründet.

1. Die Kündigung des beklagten Landes vom 04.04.1997 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf ihre Sozialwidrigkeit hin zu überprüfen, da die Klägerin den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes nicht für sich in Anspruch nehmen kann.

a) Gemäß § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn ...

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