Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschlus eines Altersteilzeitvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein an sich gegebener Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist ausgeschlossen, wenn die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltersteilzeitG vorgegebene Überlastquote erfüllt ist.

 

Normenkette

TV ATZ Sachsen-Anhalt § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Stendal (Entscheidung vom 25.02.2014; Aktenzeichen 3 Ca 453/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.09.2017; Aktenzeichen 9 AZR 36/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25.02.2014 (Az.: 3 Ca 453/13) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, im Folgenden: ATZ-Vertrag.

Der am xx.xx.1957 geborene Kläger ist seit dem xx.xx.1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad von 50. Der Kläger war als Mitglied des Hauptpersonalrates zuletzt mit 70 Prozent seiner Arbeitszeit freigestellt.

Dienstansässig ist der Kläger in der Landesanstalt für L am Standort I im Landkreis S l. Der Kläger übt dort eine Tätigkeit als Dezernatsleiter aus (Entgeltgruppe 15 TV-L), zuletzt mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.617,00 Euro.

Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet u. a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Rahmen der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.01.2012 Anwendung (im Folgenden: TV ATZ LSA).

Mit Schreiben vom 01.11.2012 (Bl. 56 d. A.) beantragte der Kläger den Abschluss eines ATZ-Vertrages im Blockmodell beginnend ab 01.12.2012 bis 31.10.2018. Die Freistellungsphase sollte am 01.11.2015 beginnen.

Das beklagte Land lehnte mit Schreiben vom 19.03.2013 (Bl. 16, 17 d. A.) den Antrag des Klägers ab.

Mit seiner am 29.04.2012 beim Arbeitsgericht Stendal eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei verpflichtet, seinem Antrag zu entsprechen. Sein Arbeitsplatz sei entbehrlich. Dies ergebe sich insbesondere wegen dem Stellenabbau bei der L (Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 09.08.2012, Bl. 19, 20 d. A.).

Das beklagte Land kann sich auch nicht auf die Überlastquote berufen, da es in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 im Geschäftsbereich der L Altersteilzeitverträge mit Mitarbeitern abgeschlossen habe. Dabei sei insbesondere auf den ATZ-Vertrag mit dem Mitarbeiter Dr. S. aus dem Jahr 2012 zu verweisen.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, mit dem Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.11.2012 bis 30.10.2018 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 01.11.2012 bis 31.10.2015 und die Freistellungsphase vom 01.11.2015 bis 31.10.2018 dauern soll.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein tariflicher Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages zu, weil seine Tätigkeit als Dezernatsleiter nicht entbehrlich sei. Im Übrigen stehe dem Anspruch auch die gesetzlich vorgesehene Überlastquote entgegen. Hierzu verweist das beklagte Land auf die im Geschäftsbereich der L abgeschlossenen 25 ATZ-Verträge der Tarifbeschäftigten bezogen auf 339 Tarifbeschäftigte und 15 Beamte. Auch zwei Beamten ist Altersteilzeit bewilligt worden.

Der Anspruch des Klägers folge auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeitsplätze sei der Kläger insbesondere nicht mit dem Mitarbeiter Dr. S. vergleichbar.

Mit Urteil vom 25.02.2014 hat das Arbeitsgericht das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe zwar im Hinblick auf die Überlastquote kein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages auf tarifrechtlicher Basis zu. Ein solcher Anspruch folge aber aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil das beklagte Land auch nach Erreichen der Überlastquote mit weiteren Arbeitnehmern, insbesondere mit dem Mitarbeiter Dr. S. noch im Jahr 2012, ATZ-Verträge abgeschlossen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 99 bis 111 der Akte verwiesen.

Gegen das dem beklagten Land am 22.04.2014 zugestellte Urteil wendet sich die am 13.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.07.2014 - am 21.07.2014 begründete Berufung.

Das beklagte Land ist weiterhin der Auffassung, der Kläger habe auch nicht nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf den begehrten ATZ-Vertrag. Der Kläger befinde sich gerade nicht in einer vergleichbaren Situation mit den von ihm benannten Beschäftigten der L. Bei dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit dem Mitarbeiter Dr. S. haben gänzlich andere Erwägungen eine Rolle gespielt.

Das beklagte Land bea...

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