Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtszulage für stellvertretende Schulleiterin einer Sonderschule für Lernbehinderte als Basisförderschule in einem regionalen Förderzentrum

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 8a SchulG LSA regelt die Berechnungsweise der für die Besoldung von Konrektoren an Basisförderschulen maßgeblichen Schülerzahl und setzt die Basisförderschule dabei in Beziehung zu dem damit verbundenen Förderzentrum.

2. Ein Förderzentrum entsteht gemäß § 8a Abs. 1 SchulG LSA durch Kooperationsvereinbarung zwischen einer Förderschule und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen; aus dieser Verknüpfung wird deutlich, dass in die Berechnung nur die der Basisförderschule aufgrund Kooperationsvereinbarung zugeordneten Schüler einfließen sollen und nur hinsichtlich dieser Schüler ein Förderzentrum im Sinne des Schulgesetzes vorliegt.

3. Ob der Verwaltungsaufwand für die in Kooperationsschulen betreuten Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen sich signifikant von dem unterscheidet, der für Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an anderen Schulen entsteht, ist unerheblich, wenn das Landesschulgesetz ausdrücklich an den schulrechtlichen Begriff des Förderzentrums anknüpft; dass verbietet es, den Begriff "Förderzentrum" besoldungsrechtlich weiter zu fassen.

4. Es ist Sache der Gesetzgebung, eine Anpassung der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen.

 

Normenkette

SchulG ST § 8a; BesG ST 2011 Anlage 1; TV-L; TVÜ-L § 17 Abs. 1; SchulG LSA § 8a Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Entscheidung vom 20.01.2012; Aktenzeichen 7 Ca 455/11 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.04.2015; Aktenzeichen 10 AZR 250/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.01.2012 - 7 Ca 455/11 E - wird hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Amtszulage für den Zeitraum 01.08.2008 bis 31.03.2011 als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird für die Klägerin soweit die Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden ist (Ansprüche auf Amtszulage seit 01.04.2011) zugelassen.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Amtszulage.

Die Klägerin ist seit 01.08.1991 bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Sie übt die Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin (Konrektorin) der Sonderschule für Lernbehinderte "P" (im Folgenden: PS) in Wernigerode aus. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich nach Maßgabe des TV-L, des TVÜ-L sowie der diese ergänzenden Tarifverträge.

Das beklagte Land gewährt der Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe (EG) 14 TV-L (entsprechend Besoldungsgruppe A 14 der Besoldungsordnung A Anlage 1 Landesbesoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - im Folgenden: LBesG). Bis 31.07.2008 erhielt die Klägerin weiter eine Amtszulage nach Maßgabe der Fußnote (Fn.) 13 zu Nr. 7 BesGr. A 14 LBesG a. F., da in der PS mehr als 180 Schüler unterrichtet wurden. Nachdem dieser Schwellenwert mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 nicht mehr erreicht wurde, stellte das beklagte Land zum Monat August 2008 die Gewährung der Zulage ein. Ein Angebot des beklagten Landes, sich mit der Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin an eine Schule versetzen zu lassen, bei der weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtszulage erfüllt sind, lehnte die Klägerin ab.

Bei der PS handelt es sich seit dem Schuljahr 2005/2006 um eine Basisförderschule in einem regionalen Förderzentrum. Dabei betreut die Basisschule nicht nur die an der Schule selbst zu unterrichtenden lernbehinderten Kinder, sondern auch jene, die im Rahmen integrativer Maßnahmen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im "Altkreis W" unterrichtet werden. Hierzu haben einige der im "Altkreis W" ansässigen Schulen mit der PS Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung des für die Gewährung der Amtszulage maßgeblichen Schwellenwertes der BesGr. A 14 Nr. 7 LBesG a. F. seien nicht nur die an der PS betreuten Schüler, sondern auch solche - zumindest mit dem Faktor 1/2 - zu berücksichtigen, die sich an sonstigen Schulen im "Altkreis W" in integrativen Maßnahmen befinden. Wegen der durch die PS als Basisförderschule zu gewährleistenden Betreuung auch dieser Schüller sei es sachgerecht, die vorgenannte Bestimmung im LBesG analog anzuwenden.

Jedenfalls stehe ihr - so hat die Klägerin weiter gemeint - seit dem 01.04.2011 nach Neufassung des LBesG wieder ein Anspruch auf Gewährung der Amtszulage für ihre Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin zu. Die neu eingefügte Fn. 2 (i. V. m. Fn. 1) zu Nr. 5 der BesGr. A 14 Anl. 1 LBesG i. d. F. des am 01.04.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.02.2011 (BesNeuRG LSA), wonach Schüler in integrativen Maßnahmen mit dem Faktor 1/2 bei der Ermittlung des Schwellenwertes zu be...

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