Verfahrensgang

ArbG Stendal (Urteil vom 28.02.1995; Aktenzeichen 2 Ca 364/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbG Stendal vom28.02.1995 – 2 Ca 364/93 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des beklagten Landes.

Der… geborene Kläger war seit dem 01.08.1978 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgängern als Lehrer an der Haupt- und Realschule… beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt ca. 3.300,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarungen der BAT-O Anwendung.

Von September 1986 bis zu seiner Rückkehr nach 1987 war der Kläger im Zuge eines Disziplinarverfahrens an einen anderen Schulort versetzt worden. Der Maßnahme lagen Vorwürfe gegen den Kläger zugrunde, 19… intime Beziehungen zu einer damaligen minderjährigen Schülerin unterhalten zu haben. Ob dem Kläger wegen der Vorkommnisse, die auch zu kriminalpolizeilichen Ermittlungen geführt haben, ein strenger Verweis erteilt worden ist, wie die Beklagte behauptet, und ob die Vorwürfe zutrafen, ist zwischen den Parteien streitig.

Im April 19… es zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und dem Schulleiter… nachdem aus dem Kollegium Bedenken über häufige Besuche von Schülerinnen und Schülern in der Wohnung des Klägers geäußert wurden. Der Inhalt der Unterredung ist zwischen den Parteien streitig.

Am 13.11.19… gab die Lehramtsanwärterin… dem Leiter der Schule des Klägers, dem Zeugen… einen an sie gerichteten Brief der im Februar 19… geborenen damaligen Schülerin… in dem die Schülerin mitteilt, aus dem Leben scheiden zu wollen. In dem Brief ist die Rede von Schwierigkeiten mit ihren Eltern sowie Vorwürfen, die sich die Schülerin wegen des Todes ihres Freundes… mache.

Weiterhin beklagt sich die Schülerin über mangelnde Zuwendung bzw. über Zurückweisung durch die Lehramtsanwärterin Schließlich deutet sie an, durch den Kläger, ihren Lehrer, behelligt zu werden. Wörtlich heißt es:

„Wo ich mit… zusammen war, da hat er mich ja in Ruhe gelassen, aber nun gehts weiter.”

Auf den vollständigen Inhalt des Briefes wird Bezug genommen (Bl. 19 – 22 d.A.).

Aufgrund des Briefes kam es noch am 13.11.1992 zu einem Gespräch zwischen der Schülerin… und… Dabei gab die Zeugin… unter anderem an, daß sie der Kläger regelmäßig in den Vorbereitungsraum geholt, dort mit ihr gesprochen und sie berührt habe. Er habe sie darüber hinaus regelmäßig aufgefordert, ihn zu Hause zu besuchen, da er ihr sonst nicht mehr bei der Lösung ihrer Probleme helfen könne und einen Leistungsabfall prophezeie. Er habe sie aufgefordert, niemandem etwas von den Besuchen zu erzählen. Seit September 19… hätte sie den Kläger fünf- bis sechsmal besucht. Dabei habe er mit ihre gesprochen, ihren Körper berührt, u. a. die Brust, er habe sie, als sie sich entziehen wollte, auf die Liege geworfen und weiter „betatscht”. Auf ihren Einwand, daß sie den Eindruck habe, er wolle sie vergewaltigen, habe er geäußert, daß er sich dies für später aufhebe.

Als die Aufforderungen zu Besuchen immer massiver und die Wünsche beispielsweise dahingegangen seien, ihn einzucremen, habe sie sich der Lehramtsanwärterin… anvertraut.

Am Montag, den… kam es zu einem Gespräch zwischen dem Schulleiter und dem Kläger in Anwesenheit von 2 Mitgliedern des Lehrerrates. Dabei räumte der Kläger ein, von der Schülerin… mehrfach zu Hause aufgesucht worden zu sein, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß die Eltern der Schülerin dies untersagt hatten. Ob und inwieweit der Kläger darüber hinaus die Vorwürfe der Schülerin eingeräumt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig stellte der Kläger in Abrede, sich der Schülerin bewußt sexuell genähert zu haben.

Am… chtete die Schulpsychologin in Gegenwart des Klägers von einem Gespräch mit der Schülerin, in dem diese von entsprechenden Handlungen des Klägers berichtet hatte. Der Kläger wies die Aussagen als übertrieben zurück und gab an, daß er die Schülerin schon seit der 5. Klasse kenne. Er habe sie zwar umgefaßt, um sie eventuell mal zu trösten, das mache er jedoch auch bei anderen Schülern einschließlich der Jungen. Es sei ihm nie bewußt geworden, daß er ihre Brust berührt oder sie auf das Bett gestoßen habe. Er habe ihr zwar beim Verabschieden mal einen Klaps auf den Po gegeben, das betrachte er aber nicht als sexuelle Belästigung.

Das beklagte Land erstattete Strafanzeige gegen den Kläger. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens wurde die Schülerin… als Zeugin vernommen (Bl. 4 – 6 d. Ermittlungsakte 3… Das Strafverfahren wurde Ende 1994 eingestellt, da sich die Mutter der Schülerin… nicht damit einverstanden erklärt hatte, ihre Tochter gutachterlich auf Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen.

Mit Schreiben vom… bat das beklagte Land den beim Regierungspräsidium Magdeburg bestehenden Lehrerbezirkspersonalrat (im folgenden: LBPR) um Zustimmung zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers. Mit Schreiben vom… lehnte der LBPR die Zustimm...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge