Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Dessau (Urteil vom 29.05.1996; Aktenzeichen 5 Ca 710/95 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.04.1999; Aktenzeichen 4 AZR 189/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 29.05.1996 – 5 Ca 710/95 E – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.12.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin seit dem 01.12.1991 Vergütung nach VGr. IV a BAT-O verlangen kann.

Die Klägerin war seit dem 01.02.1976 in der Wasserstraßenbauverwaltung, Abt. Vermessung/Liegenschaften, der ehem. DDR als Vermessungsingenieurin beschäftigt.

Die Klägerin ist ausgebildete Vermessungsingenieurin nach dem Recht der DDR. Diese Ausbildung entspricht einer technischen Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen zur Anl. I – Allgemeiner Teil – zum BAT-O.

Ab dem 03.10.1990 ist die Klägerin bei der beklagten Bundesrepublik (im folgenden: Beklagte) – Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes – Wasser- und Schiffahrtsamt D. – als vermessungstechnische Angestellte mit dem Arbeitsort W./-Land Sachsen-Anhalt beschäftigt.

Die Beklagte gruppierte die Klägerin zunächst – ab dem 01.01.1991 – vorläufig in die VGr. IV b BAT-O ein. Am 23.03.1993 gruppierte die Beklagte die Klägerin endgültig in die VGr. IV b, Fallgruppe 22 a, BAT-O ein.

Auf der Grundlage des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum BAT-O vom 12.11.1991 (im folgenden: ÄndTV Nr. 2) erkannte die Beklagte die Beschäftigungszeit der Klägerin gemäß § 19 BAT-O an ab dem 01.02.1976.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die Tätigkeit der Klägerin zwischen dem 01.02.1976 und dem 02.10.1990 (nach Ansicht der Klägerin: zumindest) den Tätigkeitsmerkmalen der Fallgruppe 22 der VGr. IV b BAT-O entsprach. Wegen der insoweit von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten wird auf die Dienstpostenbeschreibung der Klägerin vom 23.04.1993 (Bl. 22–25 d.A.) Bezug genommen.

Mit Antrag vom 23.04.1993 beantragte die Klägerin, ihre Bewährungszeit vor dem 03.10.1990 auf den Bewährungsaufstieg gemäß ÄndTV Nr. 2 anzurechnen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10.08.1994 ab. Mit Schreiben vom 07.02.1995 widersprach die Klägerin dieser Entscheidung der Beklagten. Mit weiterem Schreiben vom 20.04.1995 lehnte die Beklagte das Begehren der Klägerin endgültig ab. Am 20.12.1995 erhob die Klägerin eine entsprechende Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe ihre Bewährungszeit gemäß VGr. IV a, Fallgruppe 11 c, von acht Jahren am 01.02.1984 erfüllt. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, ab dem 03.10.1990 Tätigkeiten nach der Fallgr. 22 a der VGr. IV b BAT ausgeübt zu haben, da dies eine Aufbaufallgruppe zur Fallgruppe 22 der VGr. IV b BAT-O sei. Auch sei ihre Tätigkeit zumindest ab dem 01.01.1980 nach der Fallgruppe 22 a der VGr. IV b BAT-O zu bewerten gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.12.1991 Vergütung nach der VGr. IV a BAT-O nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf Höhergruppierung – 23.04.1993 – in VGr. IV b, Fallgr. 22 a BAT-O eingruppiert gewesen. Gemäß VGr. IV a, Fallgr. 11 b BAT-O sei aus der Fallgr. 22 a der VGr. IV b BAT-O ein Bewährungsaufstieg erst nach 6jähriger Bewährung in dieser Fallgruppe möglich, mithin frühestens zum 03.10.1996.

Mit Urteil vom 29. Mai 1996 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, für die Frage des Bewährungsaufstieges komme es darauf an, welcher Fallgruppe die Tätigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung entsprochen habe. Dies sei unstreitig die Fallgruppe 22 a der VGr. IV b BAT-O.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 12. Juli 1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. August 1996 Berufung eingelegt und diese am 04.09.1996 begründet.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, aufgrund des ÄndTV Nr. 2 seien die vor dem 01. Juli 1991 zurückgelegten und anerkannten Beschäftigungszeiten zum Stichtag 01.12.1991 zu berücksichtigen, die zu berücksichtigen gewesen wären, wenn Abschn. VI und die Vergütungsordnung des BAT-O bereits vor dem 01.07.1991 gegolten hätten. Danach hätte sie, die Klägerin, die Voraussetzungen der VGr. IV a, Fallgr. 11 c am 01.02.1984 erfüllt gehabt. Soweit das Arbeitsgericht darauf abstelle, zum Zeitpunkt ihrer, der Klägerin, Antragstellung sei sie in VGr. IV b, Fallgr. 22 a BAT-O eingruppiert gewesen, deswegen könne ein Bewährungsaufstieg frühestens nach Ablauf von 6 Jahren ab dem 03.10.1990 erfolgen, so liege eine unbewußte...

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