Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Technische Angestellte (Ingenieurin)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für den Bewährungsaufstieg sind nach § 2 Nr. 1 des ÄnderungsTV Nr. 2 zum BAT-O auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die in die Zeit der DDR fielen. Das setzt beim Fallgruppenbewährungsaufstieg voraus, daß am 1. Dezember 1991 Vordienstzeiten vorliegen, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, aus der im Wege der Bewährung der Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe stattfinden soll.

2. Eine generelle Zurückbeziehung des Bewährungsaufstiegs auf Dienstzeiten, die nur in die Zeit der DDR fielen, findet nicht statt.

Erfüllung der achtjährigen Bewährungszeit der VergGr. IV a Fallgr. 11 c der Anlage 1 a Teil I zum BAT-O oder Erfüllung der höheren Anforderungen an die kürzere sechsjährige Bewährungszeit der VergGr. IV a der Fallgr. 11 b der Anlage 1 a Teil I zum BAT-O einer als vermessungstechnische Angestellte tätigen Diplom-Ingenieurin (FH).

 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23, 23a, 23b; Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 § 5; ÄnderungsTV Nr. 2 zum BAT-O vom 12. November 1991 § 2 Nr. 1, Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 1; Anlage 1a zum BAT/BL Teil I VergGr. IV a.F.allg. 11 c; Anlage 1a zum BAT/BL Teil I VergGr. IV b Fallgr. 22; Anlage 1a zum BAT/BL Teil I VergGr. IV b Fallgr. 22 a; Anlage 1a zum BAT/BL Teil I VergGr. IV a.F.allgr. 11 b

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 12.11.1997; Aktenzeichen 5 Sa 573/96 E)

ArbG Dessau (Urteil vom 29.05.1996; Aktenzeichen 5 Ca 710/95 E)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. November 1997 – 5 Sa 573/96 E – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin bereits seit dem 1. Dezember 1991 und nicht erst seit dem 3. Oktober 1996 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O anstatt gezahlter VergGr. IV b BAT-O hat.

Die am 10. Oktober 1952 geborene Klägerin hat in Dresden ein Studium an der Ingenieurschule für Geodäsie und Kartographie absolviert und 1974 mit der staatlichen Ingenieurprüfung abgeschlossen. Gemäß Anerkennung vom 10. November 1995 ist sie berechtigt, den Titel Dipl.-Ing. (FH) zu führen. Die Ausbildung der Klägerin entspricht damit einer technischen Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zur Anlage 1 a – Allgemeiner Teil – zum BAT-O.

Von August 1974 bis Januar 1976 war die Klägerin als Vermessungsingenieurin bei der Deutschen Reichsbahn tätig. Seit dem 1. Februar 1976 war sie in der Wasserstraßenbauverwaltung, Abteilung Vermessung/Liegenschaften, der ehemaligen DDR als Vermessungsingenieurin beschäftigt. Spätestens seit dem 1. Januar 1982 hatte die Klägerin die Funktion eines „Gruppenleiters Wasserstraßen” inne. Seit dem 3. Oktober 1990 ist die Klägerin bei der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes – Wasser- und Schiffahrtsamt D – als vermessungstechnische Angestellte mit Arbeitsort W beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O Anwendung. Als Beschäftigungszeit wurden die ab dem 1. Februar 1976 verbrachten Zeiten der Klägerin anerkannt.

Nach § 3 des Anstellungsvertrages vom 20. Januar 1992 war die Klägerin ab dem 1. Juli 1991 „vorläufig in VergGr. IV b BAT-O eingruppiert”. Am 23. März 1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie „endgültig in VergGr. IV b Fallgr. 22 a der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert” ist. Grundlage dafür war die „Tätigkeitsdarstellung und -bewertung” vom 7. Dezember 1992.

Die Klägerin beantragte am 23. April 1993, ihre Bewährungszeit vor dem 3. Oktober 1990 in derselben Fallgruppe anzuerkennen mit der Folge, daß ein Fallgruppenaufstieg nach VergGr. IV a BAT-O gegeben sei. Die Klägerin stützte diesen Antrag auf eine von ihr am 23. April 1993 erstellte und vom zuständigen Vorgesetzten bestätigte „Dienstpostenbeschreibung” für die Zeit vom 1. Februar 1976 an. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 10. August 1994 ab. Nach dem „Bewertungsblatt zum Arbeitsplatz” sind die Tätigkeiten der Klägerin in der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 „insgesamt in VergGr. IV b Fallgr. 22 BAT-O einzugruppieren”. Die Klägerin erhält seit dem 3. Oktober 1996 Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O. Sie ist nach sechsjähriger Bewährung aus der VergGr. IV b BAT in die VergGr. IV a BAT aufgestiegen.

Mit ihrer am 20. Dezember 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, sie habe die für einen Bewährungsaufstieg von VergGr. IV b Fallgr. 22 in VergGr. IV a Fallgr. 11 c BAT-O erforderliche Bewährungszeit von acht Jahren bereits in der Zeit vom 1. Februar 1976 bis zum 1. Februar 1984 erfüllt. Sie habe ihre Tätigkeiten ohne Beanstandungen durchgeführt und sei den Erwartungen nachgekommen, so daß davon ausgegangen werden müsse, daß sie sich in der von ihr auszuübenden Tätigkeit bewährt habe. Ihr könne nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie ab dem 3. Oktober 1990 Tätigkeiten der höherwertigen Fallgr. 22 a der VergGr. IV b BAT-O ausgeübt habe, da diese Fallgruppe auch alle Merkmale der Fallgr. 22 erfasse. Hier liege eine tarifliche Regelungslücke vor, die die Arbeitsgerichte schließen müßten. Im übrigen sei ihre Tätigkeit auch schon seit dem 1. Januar 1980 nach Fallgr. 22 a der VergGr. IV b BAT-O zu bewerten gewesen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Dezember 1991 Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, ein Bewährungsaufstieg aus der VergGr. IV b Fallgr. 22 sei nicht mehr möglich, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Fallgr. 22 a der VergGr. IV b BAT-O eingruppiert gewesen sei. Der ÄndTV Nr. 2 enthalte insoweit keine weitergehenden Übergangsvorschriften. Die sechsjährige Bewährungszeit für einen Aufstieg aus der VergGr. IV b Fallgr. 22 a BAT-O sei erst am 3. Oktober 1996 abgelaufen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, daß Rechtshängigkeitszinsen nur aus den Nettodifferenzbeträgen verlangt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O bereits ab dem 1. Dezember 1991. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis richtig erkannt.

Nach § 2 Nr. 1 ÄndTV Nr. 2 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O sind für den Bewährungsaufstieg auch Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die in die Zeit der DDR fallen. Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, daß sich die Klägerin am 1. Januar 1991 acht Jahre lang in der VergGr. IV b Fallgr. 22 BAT-O bewährt hatte. Sie erfüllt deshalb ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 11 c BAT-O. Sie ist damit in die VergGr. IV a BAT aufgestiegen und ab 1. Dezember 1991 entsprechend zu vergüten.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.

2. Der Klage kann nur stattgegeben werden, wenn nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O in der Tätigkeit der Klägerin zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a BAT-O erfüllen, auf die sie Anspruch erhebt.

3. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den – hier einschlägigen – allgemeinen Verwaltungsdienst haben, soweit sie für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

„VergGr. IV b

22. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit.

22 a. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in selbständiger Tätigkeit sowie sonstige Angestellte in selbständiger Tätigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 22 heraushebt.

VergGr. IV a

11 b. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in selbständiger Tätigkeit sowie sonstige Angestellte in selbständiger Tätigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der VergGr. IV b Fallgruppe 22 heraushebt,

nach sechsjähriger Bewährung in VergGr. IV b Fallgruppe 22 a.

11 c. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten,

nach achtjähriger Bewährung in VergGr. IV b Fallgruppe 22.

…”

4. Für die Beurteilung von Tätigkeitsmerkmalen, die – wie hier – nur eine Funktionsbezeichnung enthalten, kommt es auf die beim Arbeitgeber bestehende Organisation und Verwaltungsübung an. Gehören alle Arbeitsleistungen zum Aufgabenkreis der speziellen Fallgruppe, ist die Bildung weiterer Arbeitsvorgänge nicht mehr erforderlich (vgl. nur BAG Urteil vom 7. Februar 1979 – 4 AZR 562/77 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk). Die Tätigkeit der Klägerin als vermessungstechnische Angestellte im Sinne der Fallgr. 22 der VergGr. IV b BAT-O ist daher nicht weiter in einzelne Arbeitsvorgänge zu zerlegen.

5. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin die in VergGr. IV a Fallgr. 11 c BAT-O geforderte Bewährungszeit von acht Jahren nicht bereits mit Ablauf des 31. Januar 1984 erfüllt.

a) Die Klägerin hat in der Zeit vom 1. Februar 1976 bis zumindest zum 2. Oktober 1990 Tätigkeiten ausgeübt, die der VergGr. IV b Fallgr. 22 BAT-O entsprechen. Das Gericht darf sich insoweit mit einer pauschalen Überprüfung begnügen, wenn der Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (vgl. BAG Urteile vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Wie sich aus der „Dienstpostenbeschreibung” vom 23. April 1993 ergibt, ist sie im gesamten Beschäftigungszeitraum vom 1. Februar 1976 bis mindestens zum 2. Oktober 1990 mit Organisation und Durchführung verschiedenster vermessungstechnischer Aufgaben betraut gewesen. Sie hat die Ingenieurschule für Geodäsie und Kartographie besucht und mit der staatlichen Ingenieurprüfung abgeschlossen. Die Klägerin erfüllt damit die Anforderung einer vermessungstechnischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und mit entsprechender Tätigkeit. Die weiter geforderte sechsmonatige Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung hat sie absolviert. Die Beklagte bewertet die gesamte Tätigkeit seit dem 1. Februar 1976 jedenfalls nach VergGr. IV b Fallgr. 22 BAT-O. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen.

b) Die für die VergGr. IV a Fallgr. 11 c geforderte achtjährige Bewährungszeit wäre zwar rechnerisch am 1. Februar 1984 abgelaufen gewesen. Das entspricht aber nicht den tariflichen Bestimmungen.

aa) Nach Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag bestanden die im Bereich der DDR begründeten Arbeitsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung über den Vollzug der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 hinaus zunächst unverändert fort. Die für den öffentlichen Dienst im übrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen sollten erst gelten, „wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren”.

Aufgrund des Tarifvertrages vom 10. Dezember 1990 zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – trat zum 1. Januar 1991 der BAT-O in Kraft, allerdings noch ohne die maßgeblichen Vergütungsordnungen. Die Anlage 1 a mit dem Text der Vergütungsordnung – Allgemeiner Teil – trat aufgrund des ÄndTV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 am 1. Juli 1991 in Kraft. § 2 Nr. 1 des ÄndTV Nr. 1 hatte zunächst folgenden Wortlaut:

„Sofern in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten, Tätigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausübung usw. gefordert werden, werden die Zeiten berücksichtigt, die nach dem 30. Juni 1991 zurückgelegt werden. …”

Diese Übergangsvorschrift wurde durch § 2 Nr. 1 des ÄndTV Nr. 2 vom 12. November 1991 mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 wie folgt neu gefaßt:

„Sofern in Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten, Tätigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausübung usw. gefordert werden, werden diejenigen vor dem 1. Juli 1991 zurückgelegten und nach § 19 Abs. 1 und 2 BAT-O und den Übergangsvorschriften hierzu als Beschäftigungszeit anerkannten Zeiten berücksichtigt, die zu berücksichtigen gewesen wären, wenn Abschnitt VI und die Vergütungsordnung des BAT-O bereits vor dem 1. Juli 1991 gegolten hätten. Satz 1 gilt entsprechend für die Berücksichtigung von vor dem 1. Juli 1991 zurückgelegten Zeiten, die aufgrund von Übergangsvorschriften in Tarifverträgen zur Änderung der Anlage 1 a oder der Anlage 1 b zum BAT, die nach dem 30. Juni 1991 abgeschlossen worden sind oder abgeschlossen werden, ganz oder teilweise auf die in Tätigkeitsmerkmalen geforderten Bewährungszeiten, Tätigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausübung usw. anzurechnen sind oder angerechnet werden können.”

bb) Die Fallgr. 11 c der VergGr. IV a BAT-O ist für das gesamte Bundesgebiet erst mit Wirkung zum 1. Januar 1991 neu geschaffen worden. Die Übergangsvorschriften für den Bereich des Bundes und den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in § 5 des Änderungstarifvertrages vom 24. April 1991 lauten:

„Für die Angestellten, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

  1. Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit vorbehaltlich der nachstehenden Nr. 3 so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

…”

cc) Der Begriff der Bewährungszeit ist nicht identisch mit dem der Beschäftigungszeit gemäß § 19 BAT-O. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Beide Begriffe erfüllen im Regelungssystem des BAT unterschiedliche Funktionen. § 19 BAT-O ist insbesondere maßgebend für die Bemessung der Kündigungsfrist und des Krankengeldzuschusses. Demgegenüber folgt die Systematik des Bewährungsaufstiegs eigenen Regeln. Für den Bereich des Fallgruppenaufstiegs ist sie in § 23 b BAT-O nur bruchstückhaft enthalten. Die anerkannte Beschäftigungszeit stellt nur den äußeren Rahmen dar, innerhalb dessen ein Bewährungsaufstieg möglich ist. Ein zwingender Schluß auf die maßgeblichen Bewährungszeiten läßt sich daraus nicht ziehen. So eröffnet die Anerkennung der Beschäftigungszeiten der Klägerin nur die Möglichkeit, auf die Zeiten bis 1976 zurückzugreifen. Ob die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstieges vorliegen, ist damit noch nicht beantwortet.

dd) Dienstzeiten, in denen der BAT-O keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis gefunden hat, sind nicht in die vorausgesetzte Bewährungszeit einzubeziehen. Eine vollständige Rückwirkung findet nicht statt. Das folgt aus den tariflichen Übergangsvorschriften.

Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, daß die tarifvertraglichen Übergangsvorschriften ausdrücklich einen Zeitpunkt nennen, ab dem sie wirken sollen. Nur für den Fall, daß das nicht der Fall wäre, wäre von dem Grundsatz auszugehen, daß eine Tarifnorm (§ 4 Abs. 1 TVG) erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam wird, soweit nicht weiterreichende Regelungen getroffen wurden.

(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senatsurteil vom 11. November 1998 – 4 AZR 756/97 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu 5.2.1 der Gründe).

(2) Der Wortlaut des § 2 Nr. 1 Satz 1 des ÄndTV Nr. 2 spricht dafür, daß nur Fälle des Bewährungsaufstieges gemeint sind, die unter der Geltung des BAT-O stattfinden. Es ist die Rede von Bewährungs- und Tätigkeitszeiten, die „gefordert werden”. Das Präsens steht für den aktuellen Vollzug eines Bewährungsaufstiegs im Geltungsbereich des BAT-O. Dieses Ergebnis wird durch den Geschehensablauf bestätigt. Der Einigungsvertrag hatte sich darauf beschränkt, es grundsätzlich im Interesse der Verwaltungskontinuität und der Beschäftigten bei den bisherigen Arbeitsverhältnissen in der öffentlichen Verwaltung zu unveränderten Bedingungen zu belassen. Die Regelung der Vergütungsfragen war ausdrücklich den Tarifvertragsparteien überlassen worden. Die Tarifvertragsparteien haben von einer sofortigen und unmittelbaren Übernahme des BAT in der vor dem 3. Oktober 1990 geltenden Fassung abgesehen. Die Arbeitgeberseite hatte zunächst die Absicht, vom BAT „abgekoppelte” eigenständige Übergangsregelungen zu treffen (vgl. Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese, Stand September 1998, BAT-O/ATB-Ang, § 19 BAT-O Erl. 2). Dazu kam es nicht. Vielmehr trat zum 1. Januar 1991 der BAT-O als Manteltarifvertrag in Kraft, während die alten Vergütungsregelungen noch ein halbes Jahr weiter galten. In § 2 Nr. 1 des ÄndTV Nr. 1 vom 8. Mai 1991, der die Übernahme der Anlage 1 a mit der allgemeinen Vergütungsordnung vorsah, wurde das Problem der Übergangsregelungen gesehen. Die Übergangsvorschrift war restriktiv. Alle Bewährungszeiten begannen mit dem 1. Juli 1991 neu zu laufen.

(3) Eine Verbesserung dieser Tariflage zugunsten der Arbeitnehmer ist erst fünf Monate später aufgrund des ÄndTV Nr. 2 eingetreten. Er läßt auch die Berücksichtigung von Bewährungszeiten zu, die zu berücksichtigen gewesen wären, wenn die Vergütungsordnung des BAT-O bereits vor dem 1. Juli 1991 gegolten hätte. Auch die neue Übergangsvorschrift ist im Präsens gefaßt. Es geht um Bewährungszeiten, die „gefordert werden”, und Zeiten, die „berücksichtigt werden”. Außerdem knüpft die Neufassung der Übergangsvorschrift als Stichtag für die Rückbeziehung an den 1. Juli 1991 und nicht an den 3. Oktober 1990 an. Dies hat jedenfalls für den Zeit-Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT-O zwingend zur Folge, daß nur solche Zeiten berücksichtigt werden können, die einer einschlägigen Eingruppierung ab dem 1. Juli 1991 nahtlos vorangegangen sind. Gemäß § 23 a Ziff. 4 BAT-O muß nämlich die Bewährungszeit ununterbrochen zurückgelegt sein. Daraus folgt für den Bereich des § 23 a BAT-O, daß ein hypothetischer Bewährungsaufstieg vor dem 3. Oktober 1990 ausgeschlossen ist. Zwar ist eine derartige ausdrückliche Tarifvorschrift für den Fallgruppenaufstieg nach § 23 b BAT-O, um den es hier geht, nicht vorhanden. Bei der Auslegung einer einzelnen tariflichen Vorschrift ist jedoch das Tarifwerk und sein Regelungssystem im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Es finden sich im Tarifvertrag keine Anhaltspunkte dafür, daß die Tarifvertragsparteien bei der Rückwirkung von Bewährungszeiten die Fälle des Bewährungsaufstiegs des § 23 b BAT-O besser stellen wollten als die Fälle des Bewährungsaufstiegs nach § 23 a BAT-O. Bestätigt wird das durch Satz 2 des § 2 Nr. 1 des ÄndTV Nr. 2, der abweichende Regelungen aufgrund besonderer Übergangsvorschriften in Tarifverträgen zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT berücksichtigt. Derartige weiterreichende Übergangsvorschriften sind für den vorliegenden Fall nicht gegeben.

(4) Dieses Ergebnis bestätigen die speziellen Übergangsvorschriften, die die Fallgr. 11 c der VergGr. IV a BAT-O betreffen. Diese Fallgruppe ist zum 1. Januar 1991 für das gesamte Bundesgebiet neu eingeführt worden. Unabhängig von der Einführung des BAT-O war für das alte Bundesgebiet eine Übergangsregelung für die Anrechnung von vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegten Zeiten auf die von der neu geschaffenen Fallgruppe vorausgesetzte Bewährungszeit erforderlich. Regelungstechnisch entspricht § 5 Nr. 2 des ÄndTV zum BAT weitgehend dem § 2 Nr. 1 des ÄndTV Nr. 2 zum BAT-O. Er ist allerdings sprachlich noch genauer gefaßt, indem von der Eingruppierung „nach diesem Tarifvertrag” die Rede ist. Es entsprach auch im alten Bundesgebiet der Auffassung der Tarifvertragsparteien, daß bei der Einführung eines neuen Fallgruppenbewährungsaufstiegs geforderte Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten sich grundsätzlich nur auf ab seiner Einführung zurückgelegte Zeiten auswirken können und – aufgrund der Übergangsvorschrift – unmittelbar davor abgeleistete Zeiten.

c) Auf die Rügen der Beklagten gegen die vom Landesarbeitsgericht getroffene Feststellung der Bewährung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an.

6. Der Klägerin steht jedoch die Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe im zeitlich geltend gemachten Rahmen ab 1. Dezember 1991 zu, weil sie aus anderen Gründen zum 1. Juli 1991 im Wege der Bewährung in die VergGr. IV a BAT-O aufgestiegen ist. Sie hatte sich zu diesem Zeitpunkt acht Jahre in VergGr. IV b Fallgr. 22 bewährt.

a) Die Beklagte bewertet die Tätigkeit der Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 1976 bis 2. Oktober 1990 nach VergGr. IV b Fallgr. 22 BAT-O. Nach der unstreitigen Qualifikation und der unstreitig ausgeübten Tätigkeit der Klägerin ist das zutreffend (vgl. oben 5 a). Nach den tariflichen Übergangsvorschriften ist – bezogen auf einen Aufstiegszeitpunkt zum 1. Dezember 1991 – die Zeit von 1983 bis zum 2. Oktober 1990, die die Klägerin in der VergGr. IV b Fallgr. 22 verbracht hat, als Bewährungszeit i.S.d. nach VergGr. IV a BAT-O anzusehen.

b) Infolge organisatorischer Veränderungen soll sich die Tätigkeit der Klägerin – so die Beklagte – ab dem 3. Oktober 1990 verändert haben. Die Beklagte bewertet die Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt als eine solche i.S.d. VergGr. IV b Fallgr. 22 a BAT-O. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Richtig ist zwar, daß dann die Bewährungszeit ab dem 3. Oktober 1990 neu zu laufen begonnen hätte. Denn der Fallgruppenbewährungsaufstieg setzt den Ablauf der Bewährungszeit in der jeweiligen Fallgruppe voraus. Eine Berücksichtigung von Zeiten in anderen Fallgruppen ist nach § 23 b BAT nicht vorgesehen, auch wenn sie gleichwertig sein sollten. Diese Entscheidung der Tarifvertragsparteien haben die Gerichte hinzunehmen. Ob die Ergebnisse im Einzelfall sinnvoll sind, unterliegt nicht der arbeitsgerichtlichen Beurteilung. Die Arbeitsgerichte können über den Tarifwortlaut hinaus nur bei einer Tariflücke ergänzend tätig werden. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet dabei in ständiger Rechtsprechung zwischen bewußten und unbewußten Tariflücken. Nur unbewußte Tariflücken können geschlossen werden (vgl. nur Urteil vom 26. August 1987 – 4 AZR 146/87 – AP Nr. 138 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Wegen des differenzierten Systems des Bewährungsaufstieges im BAT-O ist von einer unbewußten Lücke nicht auszugehen.

Der Senat kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aber nicht erkennen, daß die Klägerin entsprechend der Auffassung der Beklagten ab 3. Oktober 1990 das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b Fallgr. 22 a BAT-O erfüllt hat.

aa) Auf die Eingruppierung der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nicht an. Die Beklagte verkennt, daß der Vollzug des Bewährungsaufstiegs nach den Grundsätzen der „Tarifautomatik” keines Antrages bedarf. Entscheidend ist allein die Erfüllung der Bewährungszeit.

bb) Aufgrund der unstreitigen Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 7. Dezember 1992 erfüllt die Klägerin nicht die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 22 a BAT-O ab dem 3. Oktober 1990. Weiteren Sachvortrag dazu hat die Beklagte nicht gehalten.

Die Fallgr. 22 a der VergGr. IV b BAT-O ist mißverständlich formuliert. Nach ihrem Wortlaut müssen sich die Tätigkeiten zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 22 herausheben. Daneben enthält die Fallgr. 22 a noch eine weitere Anforderung, die nicht als echtes Heraushebungsmerkmal kenntlich gemacht ist: Die selbständige Tätigkeit.

(1) Besondere Leistungen erfordern eine erhöhte Qualität der Arbeit, die z.B. im Einsatz von erhöhtem Wissen und Können liegen kann. Aber auch jede andere den erhöhten Fachkenntnissen gleichwertige Qualifikation, worin auch immer sie bestehen mag, kann ausreichen, sofern sie für die Tätigkeit erforderlich ist (BAG Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Klägerin hat nach der Tätigkeitsbeschreibung u.a. auch Aufgaben zu erfüllen, die genauere Rechtskenntnisse erfordern, wie Abschluß von Verträgen, Übertragung der Verkehrssicherungspflicht, Anpachten fremder Grundstücke, Eigentumsänderungen einschließlich Enteignungen etc. Dies sind fachliche Anforderungen, die über die vermessungstechnische Ausbildung der Klägerin deutlich hinausgehen. Insofern können besondere Leistungen angenommen werden. Angesichts der in der Arbeitsplatzbeschreibung ausgewiesenen Zeitanteile hält die Bemessung mit mehr als einem Drittel auch der pauschalen Überprüfung stand.

(2) Eine selbständige Tätigkeit verlangt eine den in der Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechende eigene Entscheidungsbefugnis des Angestellten über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit seines Aufgabenbereiches, die freilich fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließt (Urteil vom 19. April 1978 – 4 AZR 721/76 – BAGE 20, 229 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Es ist dabei zu betonen, daß selbständige Tätigkeiten als tariflicher Begriff sich unterscheiden von der Anforderung der „selbständigen Leistung”.

Aussagen über die Eigenständigkeit eines Aufgabengebietes oder eine eigene Entscheidungsbefugnis des Angestellten lassen sich allerdings nur treffen, wenn die organisatorische Einbindung des Dienstpostens in den Verwaltungsaufbau der konkreten Dienststelle dargestellt ist. Dazu fehlt es sowohl in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts an Feststellungen als auch am Sachvortrag der Parteien. Die Tätigkeitsbeschreibung läßt zu dieser Frage keine Schlüsse zu.

Auch eine nur pauschale Überprüfung der tariflichen Bewertung der Tätigkeit seit dem 3. Oktober 1990 führt sonach nicht dazu, daß die Klägerin die Merkmale der Fallgr. 22 a der VergGr. IV b BAT-O erfüllt. Daraus folgt, daß die Klägerin auch über den 3. Oktober 1990 hinaus Tätigkeiten i.S.d. Fallgr. 22 der VergGr. IV b BAT-O ausgeübt hat. Deshalb hat sie nach der Übergangsvorschrift des § 2 Nr. 1 des ÄndTV Nr. 2 die achtjährige Bewährungszeit der VergGr. IV a Fallgr. 11 c BAT-O am 1. Dezember 1991 zurückgelegt.

(3) Ein Wechsel der Fallgruppe zum 3. Oktober 1990 hätte zugunsten des Arbeitgebers eine Unterbrechung der laufenden Bewährungszeit zur Folge gehabt. Deswegen hatte die Beklagte die Darlegungslast für den von ihr angenommenen Fallgruppenwechsel. Dieser Darlegungslast ist sie nicht hinreichend nachgekommen.

c) Die Klägerin hat sich in dieser Tätigkeit bewährt. Bewährung setzt voraus, daß sich der Angestellte den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Die bloße Zeitdauer der in einer bestimmten Vergütungsgruppe verbrachten Tätigkeit reicht zur Bewährung nicht aus. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Leistungen des Angestellten in dieser Zeit nicht zu beanstanden, also ordnungsgemäß waren. Besonders gute Leistungen sind dagegen nicht zu fordern (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Februar 1993 – 4 AZR 153/92 – AP Nr. 29 zu § 23 a BAT).

Durch den Vollzug des Bewährungsaufstiegs zum 3. Oktober 1996 geht die Beklagte von einer Bewährung der Klägerin in der Zeit seit dem 3. Oktober 1990 aus. Für die Zeit zwischen dem 1. Februar 1976 und dem 2. Oktober 1990 hat die Klägerin vorgetragen, ihren Tätigkeiten ohne Beanstandungen nachgekommen zu sein. Das reicht aus. Die Klägerin hat sowohl in der Haupt- als auch in der Hilfsbegründung der Klage einen Bewährungsaufstieg geltend gemacht. Die Beklagte mußte sich dann veranlaßt sehen, dazu im einzelnen vorzutragen, wenn Beanstandungen geltend gemacht werden sollten. Wäre der Beklagten ein entsprechender Vortrag – etwa wegen Unvollständigkeit der Akten, Wechsels der Vorgesetzten etc. – nicht ausreichend möglich gewesen, hätte die Beklagte zumindest dies mitteilen müssen. Dann hätte von der Klägerin eine Substantiierung ihres Vortrags verlangt werden können. Es fehlt an jeglicher Erklärung der Beklagten zur Frage der Bewährung, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht festgestellt hat.

Hat die Klägerin sich am 1. Dezember 1991 in achtjähriger Tätigkeit in der Fallgr. 22 der VergGr. IV b BAT-O bewährt, ist sie in die VergGr. IV a BAT-O aufgestiegen und hat ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O. Ob die Klägerin am 1. Dezember 1991 – auch – die höheren Anforderungen an die kürzere sechsjährige Bewährungszeit der Fallgr. 11 b erfüllt hatte, wie die Klägerin meint, brauchte der Senat nicht mehr zu entscheiden.

7. Der Anspruch auf Verzinsung der Nettodifferenzbeträge zwischen VergGr. IV b und IV a BAT-O, die bis zur Rechtshängigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage fällig geworden sind (Dezember 1991 – Januar 1996), beruht auf § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Für die später fällig gewordenen Differenzbeträge schuldet die Beklagte die zuerkannten Zinsen jeweils ab Fälligkeit nach § 284 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 36 Abs. 1 BAT-O (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 693/92 – BAGE 74, 268 = AP Nr. 4 zu § 20 BMT-G II). Der Anspruch auf die tariflich zustehenden Gehälter wird am 15. des jeweiligen Abrechnungsmonats fällig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Bott, Friedrich, Winterholler, Weßelkock

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 14.04.1999 durch Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436194

BAGE, 163

BB 1999, 1716

BB 1999, 902

DB 1999, 1066

NWB 1999, 1792

ZAP-Ost 1999, 297

ZTR 1999, 516

AP, 0

AuA 1999, 574

NJ 1999, 247

NJ 2000, 54

PersR 1999, 233

PersR 1999, 329

RiA 2000, 63

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