Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Verfahren nach § 10 BRAGO ist gegenüber dem Verfahren nach §§ 9 BRAGO, 25 GKG im Bereich der Kostenfestsetzung subsidiär.

 

Normenkette

BRAGO § 9; GKG § 25

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Beschluss vom 17.10.2003; Aktenzeichen 10 Ca 1488/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 17.10.2003 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.02.2004 – 10 Ca 1488/03 – ersatzlos aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO an das Arbeitsgericht Magdeburg zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagtenvertreter begehrt gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO die Streitwertfestsetzung für einen von den Parteien geführten Bestandsschutzprozess.

Der Kläger hat in seiner am 09.04.2003 anhängig gemachten Feststellungsklage folgenden Antrag angekündigt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. sowie zu 2. nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 28.03.2003 zum 30.06.2003 beendet wird, sondern fortbesteht.

Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger vorgetragen, es habe sowohl zwischen ihm und der Beklagten zu 1. wie auch seit 01.04.2001 mit der Beklagten zu 2. ein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich am 21.08.2003 (Bl. 225 – 227 d.A.) beendet.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.11.2003 (Bl. 238 d.A.) nach vorheriger Anhörung der Beklagten und des Antragstellers den Gegenstandswert gemäß §§ 25 GKG, 9 BRAGO auf EUR , nämlich in Höhe von sechs Bruttomonatseinkommen des Klägers festgesetzt.

Gegen diesen, den Beklagten formlos übersandten Beschluss haben die Beklagten am 16.02.2004 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Herabsetzung des Gegenstandswertes auf

EUR (drei Monatseinkommen des Klägers) begehren. Die Beklagten vertreten die Auffassung, in wirtschaftlicher Hinsicht habe der Kläger lediglich den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses – wenn auch gegenüber zwei Beklagten – geltend gemacht. Demgemäß sei lediglich der Regelwert des § 12 Abs. 7 ArbGG für die Streitwertbemessung in Ansatz zu bringen.

Das Arbeitsgericht hat mit weiterem Beschluss vom 17.02.2004 (Bl. 244 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. 1)

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert in dem angefochtenen Beschluss vom 10.11.2003 nicht – wie vom Antragsteller beantragt-gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO, sondern gemäß §§ 9 BRAGO, 25 GKG festgesetzt. Demgemäß bestimmt sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach den letztgenannten Bestimmungen. Die Beschwerde entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 3 GKG. Sie ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 1. HS GKG statthaft. Mit ihrer Beschwerde haben die Beklagten auch die Frist des § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG gewahrt. Weiterhin ist der Beschwerdewert gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 1. HS GKG von 50,00 EUR überschritten. Schlussendlich entspricht die Beschwerde auch den Voraussetzungen des § 569 ZPO.

2)

Die Beschwerde ist begründet soweit die Beschwerdeführer – inzidenter – die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehren. Hingegen konnte in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung über die Höhe des festzusetzenden Streitwertes erfolgen.

Der Beschluss war vielmehr ersatzlos aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Beklagtenvertreters vom 08.10.2003 an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

a)

Das Arbeitsgericht hat den angefochtenen Beschluss nicht in der richtigen Verfahrensart erlassen. Die von dem Beklagtenvertreter beantragte Streitwertfestsetzung hätte nicht nach Maßgabe der §§ 25 GKG, 9 BRAGO, sondern vielmehr nach Maßgabe des in § 10 BRAGO geregelten Verfahrens erfolgen müssen.

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Dieser Wert ist gemäß § 9 Abs. 1 BRAGO auch für die Gebühren des Rechtsanwaltes maßgebend. Er kann (Abs. 2) aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Ein Antrag nach § 10 Abs. 1 BRAGO setzt demgegenüber voraus, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt.

Einigkeit besteht im Bereich der Kostenfestsetzung bei den Gerichten für Arbeitssachen wohl darüber, dass das Verfahren nach § 10 BRAGO gegenüber dem Verfahren nach §§ 9 BRAGO, 25 GKG subsidiär ist (BAG AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 9; Hartmann Kostengesetze 30. Aufl. § 10 BRAGO Rz 4; Creutzfeldt NZA 1998, 458, 459). Streitig ist hingegen, ob § 10 BRAGO nicht nur in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen...

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