Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Nichtigkeit. Verkennung des Betriebsbegriffs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt nur dann zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, wenn sie offensichtlich bzw. willkürlich ist.

2. Die Bestellung eines Wahlvorstands für die Wahl eines Einzelbetriebsrats ist auch dann nicht nichtig, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein gemeinsamer Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrats für einen den Einzelbetrieb umfassenden Gemeinschaftsbetrieb bestellt war.

 

Normenkette

BetrVG §§ 1, 18 Abs. 2, § 19

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 28.05.2002; Aktenzeichen 1 BV 23/02)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 19.11.2003; Aktenzeichen 7 ABR 25/03)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Hilfsantrages wird verworfen.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Hauptantrages wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin (Gewerkschaft) macht zweitinstanzlich noch die Nichtigkeit der am 01.02.2002 durchgeführten Wahl des Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) bei der Beteiligten zu 3) (Arbeitgeberin) geltend.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb/-stätte in Barleben (bei Magdeburg) 5 Arbeitnehmer. Sie gehört mit sechs weiteren Unternehmen, u. a. der MVD und DBG, zur sog. Mediengruppe M, die wiederum zur Verlagsgruppe B gehört. Bei der MVD, die die größte Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt, und der DBG waren Betriebsräte gebildet.

Auf Antrag des MVD-Betriebsrates gemäß § 18 II BetrVG stellte das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluß vom 28.09.2001 (7(5) TaBV 24/00) unter gleichzeitiger Abänderung des gegenteiligen Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg fest, daß die Betriebsstätten der sieben zur Mediengruppe M gehörenden Unternehmen einen Betrieb i. S. d. § 1 BetrVG bilden. Die Beschwerde der beteiligten sieben Arbeitgeberinnen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 28.09.2001 wies das Bundesarbeitsgericht mit Beschluß vom 20.02.2002 – 7 ABN 48/01 –, der den Beteiligten im März 2002 zugestellt wurde, zurück.

Mit Wirkung vom 30.10.2001 wurden die Geschäftsführungsverhältnisse in den sieben zur Mediengruppe M gehörenden Unternehmen neu geordnet.

Am 14.11.2001 traten die Betriebsräte der MVD und der DBG zurück. Zugleich bestellte der Betriebsrat der MVD mit Billigung des Betriebsrates der DBG einen Wahlvorstand für die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für die sieben Betriebsstätten (gemeinsamer Wahlvorstand). Der gemeinsame Wahlvorstand bemüht sich seither um die Herausgabe der vollständigen Mitarbeiterlisten von den sieben Arbeitgeberinnen zur Vorbereitung der Wahl des gemeinsamen Betriebsrates. Diesbezügliche Beschlußverfahren sind in der Beschwerdeinstanz anhängig.

Am 25.01.2002 bestellten die Mitarbeiter der Arbeitgeberin auf einer eine Woche zuvor einberufenen Mitarbeiterversammlung im vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe gemäß § 14 a BetrVG einen dreiköpfigen Wahlvorstand und wählten in einer zweiten Wahlversammlung am 01.02.2002 den aus einer Person bestehenden Betriebsrat. Das Wahlergebnis wurde noch am selben Tag durch Aushang bekannt gemacht.

Die Gewerkschaft, die in einigen Betrieben bzw. Betriebsstätten der Mediengruppe M, nicht jedoch bei der Arbeitgeberin, vertreten ist, hat mit dem am 05.04.2002 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Antrag geltend gemacht, die am 01.02.2002 durchgeführte Betriebsratswahl sei nichtig. Hilfsweise hat sie die Wahl angefochten und beantragt festzustellen, daß die am 01.02.2002 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist. Die Gewerkschaft hat u. a. behauptet, der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28.09.2001 sei den Beschäftigten der Arbeitgeberin bekannt gewesen.

Die Gewerkschaft hat beantragt,

festzustellen, daß die am 01.02.2002 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist.

Hilfsweise festzustellen, daß die am 01.02.2002 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.

Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat haben, dies im einzelnen ausführend, geltend gemacht, die Wahl am 01.02.2002 sei wirksam.

Mit Beschluß vom 28.05.2002, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Magdeburg – 1 BV 23/02 – die Anträge zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe Blatt 89 bis 92 der Akten. Gegen diesen ihr nach dem 24.06.2001 zugestellten Beschluß richtet sich die am 11.07.2002 eingelegte und zugleich begründete Beschwerde der Gewerkschaft. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Wahl des Einzelbetriebsrates am 01.02.2002 sei nichtig, weil sie durchgeführt worden sei, obwohl sämtlichen Beteiligten der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28.09.2001 bekannt gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeschrift vom 09.07.2002 (Bl. 95 bis 98 d. A.).

Die Gewerkschaft beantragt,

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