Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Überführung der Mitarbeiter des nicht ärztlichen Dienstes in einen Haustarifvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Überführung der Mitarbeiter des nicht ärztlichen Dienstes in einen Haustarifvertrag mit den dortigen Vergütungsregelungen stellt mitbestimmungspflichtige Einzelmaßnahmen i.S. von § 99 Abs. 1 BetrVG dar. Denn durch die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG wird der Betriebsrat in die Lage versetzt, die durch die Arbeitgeberin vorgenommenen Ein- und Umgruppierungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 87 Abs. 1 Hs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 19.11.2014; Aktenzeichen 5 BV 5/14)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.02.2018; Aktenzeichen 1 ABR 53/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.11.2014 (5 BV 5/14) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.11.2014 (5 BV 5/14) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten zunächst darüber, ob der Betriebsrat nach tatsächlicher Anwendung eines Haustarifvertrages im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.

Des Weiteren ist im Streit, welche Tarifverträge im Betrieb der Arbeitgeberin, im Krankenhaus H, zur Anwendung kommen.

Die Arbeitgeberin betreibt seit 2006 in H, das Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie.

Am 14.03.2006 schlossen das A Fachkrankenhaus H, vertreten durch die Trägerschaft A Kliniken GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau M und die V-gewerkschaften folgenden Haustarifvertrag:

"§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten des A Fachkrankenhauses H in H, die Mitglieder der V-gewerkschaft sind.

(2) Ausgenommen sind leitende Mitarbeiter/-innen im Sinne des § 5 (3) BetrVG und Angestellte, die im Sinne des § 8 SGB IV - unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfügig beschäftigt oder als Studierende nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei sind oder die nebenberuflich tätig sind.

§ 1 a Anwendung von Tarifverträgen

(1)Für die in § 1 (1) genannten Beschäftigten gelten die für die Angestellten der Länder zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und diese ändernden und ergänzenden Vorschriften einschließlich der Vergütungsregelung in der jeweils geltenden Fassung (für den Bereich Bund/Land) samt der z.Zt. (Stand Juni 2005) geltenden Sonderregelungen, Anlagen, Anhänge und sonstigen tariflichen Regelungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden, soweit in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes bestimmt wird. Bisher geltende Tarifverträge, z.B. die für Arbeiter, werden von diesem Haustarifvertrag ersetzt.

§ 2 Sonderregelungen

Die Buchstaben b) und d) -z) entfallen.

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

entfällt

§ 6 Gelöbnis

entfällt

§ 8 Allgemeine Pflichten

Der Beschäftigte hat die ihm übertragenen Tätigkeiten gewissenhaft wahrzunehmen. Jeder Beschäftigte hat ohne Einwirkung von Rauschmitteln den Dienst zu versehen. Der Beschäftigte ist verpflichtet, den dienstlichen Anweisungen nachzukommen. Die Vorschriften der Berufsgenossenschaft zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind gewissenhaft zu befolgen.

§ 10 Belohnungen und Geschenke

(1) Belohnungen und Geschenke können angenommen werden und sind nicht meldepflichtig, wenn sie in bezug auf die jeweilige Tätigkeit den allgemein in der Klinik bzw. in der jeweiligen Abteilung vorherrschenden Rahmen nicht überschreiten.

(2) Werden dem Beschäftigten Belohnungen und Geschenke darüber hinaus angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

§ 11 Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeiten gegen Entgelt darf der Beschäftigte nur nach vorheriger, schriftlicher, widerrufbarer Genehmigung des Arbeitgebers ausüben, soweit sie nicht in Konkurrenzbetrieben stattfinden.

(2) Eine Genehmigung gilt nur jeweils für im Einzelfall beantragte Tätigkeiten und ist im Erweiterungs- sowie im Wiederholungsfall erneut zu beantragen.

§ 12 Versetzung, Zuweisung, Abordnung

entfällt

§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

§ 16a Nichtdienstplanmäßige Arbeit

entfällt

§ 19 Beschäftigungszeit

Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Beschäftigte (nach vollendetem 18. Lebensjahr) beim A Fachkrankenhaus H und dessen Rechtsvorgängern in einem Arbeitsverhältnis verbracht hat, auch ...

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