Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbandsaustritt. Kündigungsfrist für den Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Formulierung in einem Kündigungsschreiben eines Arbeitgeberverbandsmitglieds „Hiermit kündigen wir die Mitgliedschaft … zum nächstmöglichen Termin” ist i.d.R. als eine satzungsgemäße Beendigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband auszulegen.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 1, 3, § 4 Abs. 1; BGB §§ 133, 157, 39 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Neunkirchen (Urteil vom 03.04.2003; Aktenzeichen 2 Ca 1844/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.12.2004; Aktenzeichen 4 AZR 329/04)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. April 2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (2 Ca 1844/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.013,68 EUR

zuzüglich 5 % Zinsen

aus 48,96 EUR seit dem 31. August 2000,

aus 51,26 EUR seit dem 30. September 2000,

aus 50,39 EUR seit dem 31. Oktober 2000,

aus 51,84 EUR seit dem 30. November 2000,

aus 50,72 EUR seit dem 31. Dezember 2000,

aus 48,78 EUR seit dem 31. Januar 2001,

aus 49,32 EUR seit dem 28. Februar 2001,

aus 53,68 EUR seit dem 31. März 2001,

aus 50,80 EUR seit dem 30. April 2001,

aus 58,10 EUR seit dem 31. Mai 2001,

aus 59,94 EUR seit dem 30. Juni 2001 und

aus 49,78 EUR seit dem 31. Juli 2001,

sowie zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus 96,18 EUR seit dem 31. Mai 2002,

aus 122,76 EUR seit dem 30. Juni 2002,

aus 93,10 EUR seit dem 31. Juli 2002,

aus 96,18 EUR seit dem 31. August 2002,

aus 95,07 EUR seit dem 30. September 2002,

aus 97,73 EUR seit dem 31. Oktober 2002,

aus 184,32 EUR seit dem 30. November 2002,

aus 92,23 EUR seit dem 31. Dezember 2002,

aus 95,49 EUR seit dem 31. Januar 2003,

aus 97,10 EUR seit dem 28. Februar 2003,

aus 97,77 EUR seit dem 31. März 2003,

aus 92,42 EUR seit dem 30. April 2003,

aus 118,11 EUR seit dem 31. Mai 2003,

aus 93,77 EUR seit dem 30. Juni 2003,

aus 93,77 EUR seit dem 31. Juli 2003,

aus 92,08 EUR seit dem 31. August 2003,

aus 92,08 EUR seit dem 30. September 2003,

aus 92,08 EUR seit dem 31. Oktober 2003,

aus 179,55 EUR seit dem 30. November 2003,

aus 92,08 EUR seit dem 31. Dezember 2003,

aus 92,08 EUR seit dem 31. Januar 2004,

aus 92,08 EUR seit dem 28. Februar 2004 und

aus 92,08 EUR seit dem 31. März 2004

zu zahlen.

b.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger künftig ein Entgelt auf der Basis der Entgeltgruppe VI des Tarifvertrages betreffend die Chemische Industrie für das Saarland in der ab dem 1. August 2000 gültigen Fassung einschließlich der Stufenanhebung ab dem 1. August 2001 zu zahlen.

c.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 22 % und die Beklagte 78 %.

4.

Die Einlegung der Revision durch die Beklagte wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1985 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Pharmazeutischen Industrie, als Chemiearbeiter beschäftigt. Am 6. März 1985 haben die Parteien unter Verwendung eines vorgefertigten Formulars einen Arbeitsvertrag (Blatt 9 und 10 der Akten) geschlossen.

Unter Ziffer 5 des Arbeitsvertrages heißt es:

”Vergütung

Nach den z. Zt. gültigen tariflichen Bestimmungen ist die Tätigkeit in die Tarifgruppe IV eingestuft; sie wird demzufolge wie folgt vergütet:

…”

Es folgen Angaben zur Höhe des Lohns. Dabei wird der Begriff „Tariflohn” verwendet.

Ziffer 9 des Arbeitsvertrages enthält folgende Klausel:

”Anspruchsfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten als erloschen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten, nachdem die wesentlichen Tatsachen bekannt geworden sind, schriftlich geltend gemacht werden.”

Die Beklagte gehörte seit 1980 dem Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie Saarland eV an. Ab seiner Einstellung bei der Beklagten erhielt der Kläger eine Vergütung nach den zwischen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und dem Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie Saarland eV vereinbarten Tarifverträgen. So wurde auch ununterbrochen bis Ende Juli 2000 verfahren.

Mit einem neuen Tarifvertrag vom 15. Mai 2000 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Erhöhung der Löhne um 2,2 Prozent ab dem 1. August 2000 sowie eine Erhöhung um weitere 2 Prozent ab dem 1. August 2001. Bestandteil des Tarifvertrages sind Entgelttabellen, in denen die neuen Entgeltsätze für die jeweiligen Entgeltgruppen beziffert bezeichnet sind. Der neue Tarifvertrag sollte am 1. August 2000 in Kraft treten und erstmals zum 30. April 2002 gekündigt werden können.

Die tariflichen Lohnerhöhungen zum 1. August 2000 und zum 1. August 2001 gab die Beklagte nicht an den Kläger weiter. Sie begründet dies damit, dass sie aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten sei. Ihre Mitgliedschaft in dem Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie Saarland eV hatte die Beklagte mit einem an den Arbeitgeberverband gerichteten Schreiben vom 25. Oktober 1999 (Blatt 59 der Akten) gekündigt, und zwar zum „nächstmöglichen Termin”. Mit dem Antwortschreiben vom 28...

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