Verfahrensgang

ArbG Saarlouis (Urteil vom 22.04.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1214/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.1998; Aktenzeichen 5 AZR 769/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Saarlouis vom22.4.1997 – 2 Ca 1214/96 – abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Hinblick auf die ab dem 1.10.1996 geltende Neufassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Der Kläger ist seit dem 13.8.1969 als Holzfacharbeiter gegen einen Monatslohn von zuletzt 4.970,– DM brutto bei der Beklagten beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige des Saarlandes Anwendung.

Im Oktober 1996 war der Kläger 2 Tage arbeitsunfähig erkrankt und hatte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 14,8 Arbeitsstunden. Die Beklagte gewährte Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % (vgl. die Lohnabrechnung für Oktober 1996: Bl. 7 d. A.).

Mit seiner am 18.11.1996 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages in rechnerisch unstreitiger Höhe von 91,67 DM brutto in Anspruch.

Die Parteien streiten über die Auslegung von Ziffer 39 des Manteltarifvertrages vom 8.5.1985 für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige des Saarlandes abgeschlossen zwischen dem Verband der Saarländischen Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V. und der Gewerkschaft Holz und Kunststoff Bezirksstelle Saarland. Die Tarifnorm lautet:

„Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle vom 27.07.1969. Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt ist abweichend von § 2 Abs. 1 LFZG wie folgt zu berechnen:

Der Arbeitnehmer erhält für jeden Krankheitstag, für den er nach dem LFZG Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat (d. h. Arbeitstage und auf solche fallende Feiertage), 1/65 des während der letzten abgerechneten 3 Monate bzw. 13 Wochen erzielten Gesamtverdienstes. Im Falle des Vorliegens einer Vereinbarung nach Ziffer 86 Abs. 2 kann der Bezugszeitraum für die Errechnung des während der Krankheit fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bis zu 6 Monaten bzw. 26 Wochen ausgedehnt werden. In diesem Falle beträgt das während der Krankheit fortzuzahlende Entgelt 1/130 des Gesamtverdienstes während der letzten abgerechneten 6 Monate bzw. 26 Wochen für jeden Krankheitstag, für den der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. Im Bezugszeitraum eintretende Tariferhöhungen sind in diesem Falle entsprechend zu berücksichtigen.

Von dem Divisor (65 bzw. 130) sind Krankheitstage, die über die Dauer von 6 Wochen hinausgehen, sowie Tage unbezahlter Freistellung von der Arbeit (nicht jedoch Bummeltage), soweit sie auf Arbeitstage fallen, abzuziehen.

Zu dem Gesamtverdienst gehören auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, Vergütungen für Mehr-, Nacht- und Sonntags- sowie Feiertagsarbeit. Unberücksichtigt bleiben dagegen sonstige Zuwendungen (z. B. zusätzliches Urlaubsgeld, Gratifikationen), Aufwandsentschädigungen (z. B. Auslösungen) und ähnliches.

In Betrieben oder Betriebsabteilungen, in denen gemäß Ziffer 12 Abs. 2 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage in derWoche verteilt ist, gilt die Ziffer 82 Abs. 3 entsprechend. Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet, und wurde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeiters im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit anzusehen. Ist in einem solchen Falle die Berechnung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht möglich, so erfolgt die Berechnung nach dem Ausfallprinzip gemäß § 2 LFZG.”

Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen, Ziffer 39 MTV enthalte eine eigenständige tarifliche Regelung der Entgeltfortzahlung mit konstitutivem Charakter, so daß § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) in der ab dem 1.10.1996 geltenden Fassung keine Anwendung finde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 91,67 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 22.11.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Vorschrift der Ziffer 39 MTV, die einheitlich für Arbeiter und Angestellte gelte, regele in Abs. 1 S. 1 den Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter Verweisung auf das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27.7.1969, während in Abs. 1 S. 2 und in den Absätzen 2–6 von der Tariföffnungsklausel in § 2 Abs. 3 LFZG Gebrauch gemacht werde, indem abweichend von § 2 Abs. 1 LFZG hinsichtlich der Höhe des Anspruchs die Referenzmethode zugrunde gelegt werde. Das Ergebnis der Wortinterpretation werde bestä...

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