Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahm. Leistungsfähigkeit. Kein Annahmeverzug bei fehlender Flugtauglichkeitsbescheinigung

 

Leitsatz (amtlich)

Fehlt einem Flugteilnehmer das Flugtauglichkeitszeugnis, kommt der Arbeitgeber auch nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung nicht in Annahmeverzug, da der Arbeitnehmer nicht leistungsfähig i.S.d. § 297 BGB ist.

 

Normenkette

BGB §§ 297, 615

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 24.02.2006; Aktenzeichen 6 Ca 2184/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 24.02.06 – Aktz. 6 Ca 2184/04 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 24.02.06 – Aktz. 6 Ca 2184/04 – wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Zahlung von Lohn unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und macht Schadenersatzansprüche geltend.

Bezüglich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 24.02.2006 verwiesen.

Das Fliegertauglichkeitszeugnis des Klägers im Sinne des § 125 Abs. 4 LuftPersV in der bis zum 30.04.2003 geltenden Fassung erlosch mit Ablauf des 19.12.2001. Dem Kläger wurde ein neues Tauglichkeitszeugnis gemäß § 24 a Abs. 2 der danach geltenden Luftverkehrszulassungsordnung mit Wirkung ab dem 24.05.2004 ausgestellt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 138.059,32 EUR brutto abzüglich erhaltener bzw. zu verrechnender 81.115,89 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen jeweiligen Monatsbezug von 4.078,06 EUR, beginnend mit dem 01.02.2002, zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

In den Gründen der Entscheidung hat es ausgeführt, dass dem Kläger grundsätzlich für den Zeitraum ab 01.01.2002 bis zum 15.09.2004 Lohn unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzug in Höhe von 132.536,95 EUR brutto zusteht und dieser Betrag von der Beklagten zu zahlen ist. Soweit die Beklagte sich darauf berufen habe, der Kläger sei gar nicht mehr leistungsfähig im Sinne des § 297 BGB gewesen, da er seit Juli 2002 keine Fluglizenz mehr gehabt habe und auch seine Fluglehrerberechtigung spätestens seit September 2003 nicht mehr bestanden habe, könne sich die Beklagte hierauf gemäß § 162 BGB analog nicht berufen. Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger zu Unrecht fristlos gekündigt habe, habe sie möglicherweise Fluglizenz und Fluglehrerberechtigung mitursächlich zum Erlöschen gebracht. Außerdem sei der Kläger noch als Flugbetriebsleiter einsetzbar gewesen, wofür er diese Lizenzen nicht benötigen würde. Schließlich hätte der Geschäftsführer der Beklagten die Fluglizenzen des Klägers ohne weiteres selbst verlängern können. Darüber hinaus stünde dem Kläger nur für die Jahre 2002, 2003 und 2004 anteilig bis zum 15.09. anteiliges 13. Monatsgehalt gemäß § 3 Abs. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages zu. Der Anspruch betrage insofern 5.522,37 EUR brutto. Auf diesen dem Kläger zustehenden Betrag von 138.059,32 EUR brutto müsse er sich allerdings anrechnen lassen, was er an Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum erhalten habe, nämlich 27.557,56 EUR netto. Außerdem müsse er sich anrechnen lassen, was er von der Firma G AG in diesem Zeitraum an Zahlung erhalten habe, was einen Betrag von 51.809,57 EUR netto ausmache. Schließlich müsse sich der Kläger überzahlte Anwaltsgebühren in Höhe von 1.748,59 EUR netto anrechnen lassen. Bezüglich der weiteren Begründung seiner Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Klägerbevollmächtigten am 22.03.2006 zugestellt worden, dem Beklagtenbevollmächtigten am 20.03.2006.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.04.2006, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen, gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde auf seinen Antrag hin bis zum 22.06.2006 verlängert. Begründet hat der Kläger die Berufung mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 03.07.2006 eingegangenem Schriftsatz.

Der bezüglich der versäumten Berufungsbegründungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 03.08.2006 zurückgewiesen worden.

Die Beklagte hat mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 18.04.2006 eingegangenem Schriftsatz Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und diese in diesem Schriftsatz gleichzeitig begründet.

Der Kläger trägt bezüglich der eingelegten Berufung der Beklagten vor,

das Arbeitsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass der Geschäftsleiter der Beklagten die Fluglizenzen hätte verlänger...

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