Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung. Urlaub

 

Leitsatz (redaktionell)

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zur Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, so wird der Urlaubsanspruch nur dann hierdurch erfüllt, wenn eine ausdrückliche Urlaubsgewährung erfolgt. Einer solchen ausdrücklichen Urlaubsgewährung bedarf es selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass eine Freistellung unter Anrechung auf Urlaub erfolgt.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4; BGB §§ 133, 157, 307 Abs. 1, 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 03.12.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2406/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.12.2004 – 3 Ca 2406/04 – teilweise – hinsichtlich der Klageabweisung – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.423,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 24. August 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.

Die Parteien schlossen mit Wirkung ab 01. Januar 2004 unter dem 05.12.2003 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nach dessen § 5 der Jahresurlaub 28 Arbeitstage beträgt und ein zusätzliches Urlaubsgeld von 50 % eines Bruttomonatlohnes zu zahlen ist. Soweit darüber hinaus von Interesse heißt es in dem Vertrag:

§ 1 Beginn, Inhalt und Kündigung des Arbeitsverhältnisses

7. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen, wobei dies unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche und evtl. Zeitguthaben erfolgt.

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 25.06.2004 zum 31. Juli 2004.

Er bereitete die mit der Klageschrift in Kopie zur Akte gereichte (Blatt 16 der Akte) Erklärung über seine „sofortige und unwiderrufliche Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung und Fortzahlung der vollen Vergütung bis zum Beendigungstermin (31.07.2004)” vor. Sowohl der Geschäftsführer der Beklagten als auch der Kläger setzten ihre Unterschrift unter die auf die 25.06.2004 datierte Erklärung, nachdem zuvor der „Verzicht auf die Anrechnung eines etwaigen Zwischenverdienstes” auf Wunsch der Beklagten und nach telefonischer Rücksprache des Klägers mit seinem Prozessbevollmächtigten gestrichen worden war.

Ausgehend vom gesetzlichen Mindesturlaub sowie 5 zusätzlichen Urlaubstagen als Schwerbehinderter und unter Abzug der vier ihm bis zum 25. Juni 2004 gewährten Urlaubstage hat der Kläger Abgeltung für 21 Resturlaubstage sowie zusätzliches Urlaubsgeld verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an ihn Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.423,83 EUR brutto sowie Urlaubsgeld in Höhe von 1.211,49 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. August 2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgetragen, die Freistellung sei selbstverständlich unter Anrechnung auf die Urlaubsansprüche erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 03.12.2004, auf das zur Sachdarstellung Bezug genommen wird, die Beklagte zur Zahlung des Urlaubsgeldes verurteilt und die Klage hinsichtlich der Urlaubsabgeltung abgewiesen. Diese ihm am 25. Januar 2005 zugestellte Entscheidung greift der Kläger mit der Berufung an und verfolgt den ihm seiner Meinung nach zustehenden Anspruch auf Urlaubsabgeltung weiter.

In seiner am 22.03.2005 eingegangenen Berufungsbegründung sowie im Schriftsatz vom 28. April 2005, auf die zur näheren Darstellung Bezug genommen wird, wiederholt und vertieft er seine Auffassung, dass die Reglung im § 1 Ziffer 7 des Arbeitsvertrages für die vorliegende getroffene Vereinbarung nicht zur Anwendung komme.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, über die im Urteilstenor Ziffer 1 bereits zugesprochenen 1.211,49 EUR (zuzüglich Zinsen) an ihn 2.423,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 24. August 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt in ihrer Berufungserwiderung vom 12. April 2004, auf die zur ergänzenden Darstellung verwiesen wird, das erstinstanzliche Urteil. Sie macht insbesondere geltend, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass vorliegend der Kläger mit dem Vorschlag an sie herangetreten sei, ihn von der Arbeit freizustellen und sie diesen Vorschlag akzeptiert habe. Auch in diesem Fall greife aber die Regelung in § 1 Ziffer 7 des Arbeitsvertrages, obwohl der Urlaub nicht ausdrücklich angesprochen worden sei.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insg...

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