Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattungsanspruch eines Feuerwehrmanns der US-Stationierungsstreitkräfte für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bei Arzt seiner Wahl

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 670 BGB ist für Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis entsprechend anzuwenden und enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch für das Arbeitsverhältnis gilt; danach kann der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin Ersatz der Aufwendung verlangen, die er in deren Interesse hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten darf.

2. Die aufgrund der §§ 18 und 19 ArbSchG erlassene Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sieht vor, dass die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen in den Pflichtenkreis und Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin fallen (§§ 3, 4 ArbMedVV); nach Maßgabe des Anhangs zur ArbMedVV gehört eine als Feuerwehrmann zu absolvierende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zur Pflichtvorsorge (Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 1) und nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf die Arbeitgeberin Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht den Beschäftigten auferlegen.

3. Soweit auch die tarifvertraglichen Regelungen eine entsprechende Kostentragungspflicht der Beschäftigungsdienststelle vorsehen, führt der Feuerwehrmann mit der in den Pflichtenkreis und Verantwortungsbereich seiner Arbeitgeberin fallenden Vorsorgeuntersuchung ein vorrangig in deren Interesse liegendes Geschäft durch.

4. Ein bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigter Feuerwehrmann darf eine vom ihm bei einem Arbeitsmediziner durchgeführte Vorsorgeuntersuchung und die hierfür aufgewandten Kosten den Umständen nach für erforderlich halten, wenn die US-Stationierungsstreitkräfte in den zurückliegenden Jahren die von ihm vorgelegte Untersuchungsbescheinigung des von ihm beauftragten Arztes akzeptiert und ihn auf dieser Grundlage als Feuerwehrmann beschäftigt haben.

5. Soweit die Arbeitgeberin die Auffassung vertritt, dass die Pflichtuntersuchung nur noch durch den Betriebsarzt der US-Stationierungsstreitkräfte durchgeführt und die Bescheinigung eines anderen Arztes nicht mehr anerkannt werden kann, ändert dies nichts daran, dass der Arbeitnehmer jedenfalls im Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Vorsorgeuntersuchung diese noch für erforderlich halten darf, wenn seine Arbeitgeberin die von ihm vorgelegte Bescheinigung wie in den zurückliegenden Jahren akzeptiert und ihn auf dieser Grundlage als Feuerwehrmann beschäftigt hat.

 

Normenkette

ArbMedVV § 1 Abs. 2, §§ 3-4; ArbSchG §§ 18-19, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3; BGB § 670; ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 1; TVAL-II § 4 Nr. 4 Buchst. b

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 11.07.2013; Aktenzeichen 3 Ca 317/13)

 

Tenor

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung der Kosten für eine ärztliche Untersuchung.

Der Kläger ist bei den US-Stationierungsstreitkräften seit dem Jahre 1981 als Feuerwehrmann auf dem Flugplatz der US-Air Force in S. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung.

Als Feuerwehrmann, dessen Tätigkeit das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 3 erfordert, hat der Kläger turnusmäßig die sog. G26/3-Vorsorgeuntersuchung zu absolvieren, bei der es sich um eine Pflichtuntersuchung i.S.v. § 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) handelt. Der Kläger ließ diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im April 2012 durch Herrn Dr. N. durchführen, der als praktizierender Arbeitsmediziner ausweislich des Schreibens des Landesverbandes Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufungsgenossenschaften vom 06. September 2007 (Bl. 42 d.A.) seit dem 03. November 1989 zur Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz 26 "Atemschutzgeräte" unbefristet ermächtigt ist. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben wie in den vergangenen Jahren die vom Kläger vorgelegte Bestätigung des von ihm gewählten Arztes über die im April 2012 erfolgreich absolvierte Vorsorgeuntersuchung unbeanstandet entgegengenommen, die Übernahme der Kostenrechnung vom 20. April 2012 in Höhe von 71,50 EUR (Bl. 5 d.A.) aber mit der Begründung abgelehnt, dass die Untersuchung nicht bei dem von ihr als Betriebsarzt bestellten B.A.D. in C-Stadt durchgeführt worden sei.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist die Beklagte auf Erstattung der ihm entstandenen Untersuchungskosten in Höhe von 71,50 EUR in Anspruch.

Der Kläger trägt vor, die US-Stationierungsstreitkräfte seien entgegen der Ansicht der Beklagten nicht berecht...

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