Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungskosten. Rückforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Arbeitsvertragsklauseln über die Rückzahlung von Ausbildungskosten sind, wegen der von ihnen ausgehenden Beeinträchtigung der Kündigungsfreiheit und der grundgesetzlich verankerten freien Wahl des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers, einer Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB zu unterwerfen.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 242, 305 ff. n.F.

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2035/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.07.2005; Aktenzeichen 6 AZR 452/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des ArbG Mainz vom29.01.2004 – 3 Ca 2035/03 – teilweise – nämlich in der Kostenentscheidung und in der Ziffer 2. des Tenors – wie folgt abgeändert:

2. Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 13.469,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2003 zu zahlen.

3. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10 zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 13/15 und die Beklagte zu 2/15 zu tragen.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 15.138,26 festgesetzt.

V. Die Revision wird (für beide Parteien) zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte nimmt die Klägerin auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten in Anspruch. Die Klägerin ist vom 01.07.1998 bis zum 31.03.2003 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Die Klägerin wurde als Altenpflegehelferin eingestellt und zunächst nach VergGr Kr II/1 vergütet (vgl. dazu § 5 des Arbeitsvertrages sowie die Angabe in den Gehaltsabrechnungen ab Oktober 1999; Bl. 5 und Bl. 198 ff d.A.: „KR 2/01”).

In der Zeit von Oktober 1999 bis September 2002 nahm die Klägerin – neben ihrer Tätigkeit als Altenpflegehelferin für die Beklagte – an dem von der „Z.-Y.-X.” durchgeführten Lehrgang „Qualifizierung zur Altenpflegerin” teil. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieses Lehrgangs beschäftigte die Beklagte die Klägerin als examinierte Altenpflegerin. Seit Juli 2000 geben die Gehaltsabrechnungen der Klägerin die „Tarifgruppe/Stammgruppe” mit „KR 2/02” an; s. Bl. 207 ff d.A.). Die Gehaltsabrechnungen der Klägerin für die Zeit ab Oktober 2002 nennen als Vergütungsgruppe: „Tarif BAT KR-Tarif (Anlage 1 b) Gruppe 04 Stufe 2” (s. Gehaltsabrechnungen Bl. 9 ff d.A.). Nach näherer Maßgabe des jeweiligen Parteivorbringens geben die monatlichen Dienstpläne (Bl. 167 ff d.A.) Aufschluss darüber, welche Arbeitszeiten und Schulungszeiten der Klägerin in den einzelnen Monaten von Oktober 1999 bis September 2002 jeweils angefallen sind. Die Beklagte stellte die Klägerin für die Dauer der oben erwähnten Weiterbildung (Lehrgang „Qualifizierung zur Altenpflegerin”) unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei (vgl. dazu Ziffer 2 – 2.1 – des „Darlehensvertrages über die Teilnahme an einer Weiterbildung zur Qualifizierung Altenpflegerin” vom 20.08.1999 (Bl. 41 d.A.)).

Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit dem Schreiben vom 27.12.2002 zum 31.03.2003.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Mainz vom 29.01.2004 – 3 Ca 2035/03 – (dort Seite 2 ff = Bl. 128 ff d.A.). In dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Gegen das ihr am 08.03.2004 zugestellte Urteil vom 29.01.2004 – 3 Ca 2035/03 – hat die Beklagte am 25.03.2004 Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 23.03.2004 (Bl. 144 ff d.A.) verwiesen.

Die Beklagte rügt dort insbesondere, dass das Arbeitsgericht die Höhe der Widerklageforderung, die hinreichend bestimmt gewesen sei, aufgrund der feststehenden Ausbildungszeiten habe selbst berechnen können. Sie, die Beklagte, habe ihrer Darlegungspflicht bereits in erster Instanz genügt. Unabhängig davon berechnet die Beklagte die Widerklageforderung im Berufungsverfahren so, wie sich dies aus den Seiten 4 ff der Berufungsbegründung (= Bl. 147 ff d.A.) ergibt. Hierauf wird verwiesen. Die Anspruchsbegründung für die einzelnen Monate von Oktober 1999 bis September 2002 (– ausgenommen sind die Monate August 2000, August 2001, April, Juni und August 2002, in denen keine Weiterbildung stattfand –) gliedert sich jeweils ähnlich so, wie dies folgend für den Monat Oktober 1999 dargestellt wird:

  1. Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt laut Verdienstbescheinigung für 10/99 (Anlage B 10 = Bl. 198 d.A.)

    Grundvergütung

    DM 2.115,78

    Ortszuschlag

    DM 1.607,90

    Allgemeine Zulage

    DM 163,08

    Gesamt

    DM 3.886,76

  2. Ist-Arbeitszeit laut Dienstplan (Anlage B 9 = Bl. 167 d.A.)

    164,25 Stunden

  3. Ausbildungszeit laut Dienstplan (Anlage B 9)

    11 Tage × 7...

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