Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.520,42 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2003 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.986,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung ihrer Nettovergütung für den Monat März 2003, die sich inklusive Nachzahlungen für Januar und Februar 2003 auf 1.520,42 EUR netto unstreitig beläuft.

Die Beklagte ist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen der Auffassung, sie könne den Nettoverdienst der Klägerin für den Monat März 2003 mit einem ihr zustehenden Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung für Angestellte verrechnen.

Im Rahmen der Widerklage streiten die Parteien darum, ob die Klägerin, die in der Zeit von Oktober 1999 bis September 2002 an einem Lehrgang zur Qualifizierung als Altenpflegerin teilnahm, zur Rückzahlung der ihr in dieser Zeit von der Beklagten weitergezahlten Bezüge inklusive des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, verpflichtet ist.

Die 37 Jahre alte Klägerin, die zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, war seit 01.07.1998 in dem von der Beklagten in 85258 Weichs-Ebersbach betriebenen Wohnpark als Altenpflegehelferin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 1.800,00 EUR beschäftigt.

Im September 2002 qualifizierte sich die Klägerin als examinierte Altenpflegerin.

In dem schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 09.07.1998 wurde hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Folgendes vereinbart:

§ 9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Regelungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 01. Juli 1990.

Für die Kündigungsfristen gilt daher: Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter bei einer Beschäftigungszeit

-

bis zu einem Jahr

:

einen Monat zum Monatsende,

nach einer Beschäftigungszeit

-

von mehr als einem Jahr

:

sechs Wochen,

-

von mindestens fünf Jahren

:

drei Monate,

-

von mindestens acht Jahren

:

vier Monate,

-

von mindestens zehn Jahren

:

fünf Monate,

-

von mindestens zwölf Jahren

:

sechs Monate,

zum Ende eines Kalendervierteljahres.

Die Regelung gemäß § 14 des Arbeitsvertrages hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

§ 14 Für die Arbeitsbedingungen im übrigen geltend die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.

Der durch § 14 des Arbeitsvertrages in Bezug genommene Tarifvertrag zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, Mainz, abgeschlossene Tarifvertrag lautet unter § 1 Abs. 1 wie folgt:

„Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen Arbeitnehmer in den Einrichtungen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz.”

In § 2 des Tarifvertrages ist bestimmt, dass auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nach § 1 zur Regelung ihrer Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.

Aus § 5 Ziffer 5 des Tarifvertrages ist ersichtlich, dass der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung finden soll.

Mit Schreiben vom 27.12.2002 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31.03.2003.

Die Beklagte verrechnete die der Klägerin nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte für das Kalenderjahr 2002 gewährte Zuwendung mit dem Nettogehalt der Klägerin für den Monat März 2003.

Die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März 2003 führte die Beklagte ab.

Am 20.08.1999 unterzeichneten die Parteien einen so genannten Darlehensvertrag über die Teilnahme der Klägerin an ein...

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