Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedingung, auflösende. Einsatzgenehmigung. Widerruf einer Einsatzgenehmigung für eine auflösende Bedingung eines Arbeitsvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Kontrolle bei der Klage gegen eine auflösende Bedingung des Arbeitsvertrags ist nicht die Rechtswirksamkeit einer Gestaltungserklärung des Arbeitgebers, sondern die Verwendung einer rechtlich statthaften oder einer objektiv funktionswidrigen Vertragsgestaltung der Parteien zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu Lasten des Arbeitnehmers

 

Normenkette

BGB § 620; TzBfG § 21

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 04.12.2007; Aktenzeichen 6 Ca 1130/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 4.12.2007 – 6 Ca 1130/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 07. September 2007 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage wendet sich der zuletzt als Site Manager für das Bewachungsobjekt B-Stadt tätige Kläger gegen die aufgrund einer auflösenden Bedingung hilfsweise ordentliche Kündigung eingetretene Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger nahm seine Tätigkeit bei der Beklagten, die ausschließlich Objekte der US-Armee bewacht, am 01.02.1999 auf.

§ 6 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages sieht eine Beendigung bei Wegfall der Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist ohne Kündigung vor.

Ziffer 5 der von den Parteien unterzeichneten Anlage zum Arbeitsvertrag hat folgenden Inhalt:

„Körperlicher Leistungstest. Jeder unter diesem Bewachungsvertrag beschäftigte Arbeitnehmer muss sich jährlich einem körperlichen Leistungstest unterziehen, um so zu gewährleisten, dass das Wachpersonal physisch in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben zu verrichten. Die entsprechenden Tests werden von den US-Streitkräften als Bestandteil des Bewachungsvertrages vorgeschrieben und müssen demgemäß von jedem Arbeitnehmer erbracht werden. Wird der körperliche Leistungstest nicht erfolgreich abgeleistet, ist eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr möglich und das Beschäftigungsverhältnis endet nach Entzug des Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte durch auflösende Bedingung gemäß § 6 des Arbeitsvertrages”.

Der Kläger bestand weder den Fitnesstest am 11.07.2007 noch den Wiederholungstest am 10.08.2007.

Mit Schreiben vom 10.08.2007 (Bl. 66 d. A.) widerrief das Department of the Army die Einsatzgenehmigung des Klägers und verlangte dessen Entfernung aus seinem Pflichtkreis.

Die Beklagte setzte den Kläger mit Schreiben vom 21.08.2007 (Bl. 15 ff d. A.) vom Widerruf der Einsatzgenehmigung in Kenntnis, teilte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2007 mit und kündigte hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt.

Zum weiteren Sachstand und den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 04.12.2007 – 6 Ca 1130/07 – Bezug genommen.

Im vorerwähnten Urteil wurde die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch auflösende Bedingung zum 30.11.2007 und durch die hilfsweise ordentliche Kündigung beendet worden ist, abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Das Arbeitsverhältnis könne wirksam unter die auflösende Bedingung seiner Beendigung bei Widerruf der Einsatzgenehmigung gestellt werden. Die Beklagte habe keine Möglichkeit, den Entzug der Genehmigung gerichtlich überprüfen zu lassen; deshalb könne es nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts auch nicht auf die Gründe ankommen, aus denen dem Arbeitgeber die Einsatzgenehmigung entzogen wird.

Eine anderweitige Einsatzmöglichkeit sei nicht ersichtlich. Sachgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit. Ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sei nicht gegeben. Das Anforderungsprofil würde nicht von der Beklagten festgelegt, sondern von der US-Armee. Wenn eine Diskriminierung vorläge, dann erfolge diese durch den Auftraggeber. Eine Beeinflussung von Seiten der Beklagten sei nicht möglich. Derartige Konstellationen würden vom AGG nicht erfasst.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils (Seite 5 bis 8 = Bl. 136 bis 139 d. A.)verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 24.01.2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 13.02.2008 eingelegt und am 09.04.2008 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger trägt zweitinstanzlich insbesondere vor,

zu beachten sei, dass die Versagung der Einsatzmöglichkeit aus Gründen erfolgte, die aus seiner – des Klägers Sicht – schuldlos vorlägen. Unter Aspekten des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei es nicht hinnehmbar, dass jegliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berufung au...

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