Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorruhestand. Erhöhung des Vorruhestandsgeldes infolge Tarifgehaltssteigerung. Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Vereinbaren die Tarifpartner als Ausgleich für die zeitliche Verschiebung des Inkrafttretens eines neuen Gehaltstarifvertrages die Gewährung von Einmal- bzw. Sonderzahlungen, so führt dies nicht gem. § 4 Abs. 3 des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991 zu einer Erhöhung des Vorruhestandsgeldes.

 

Normenkette

Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 03.05.1996; Aktenzeichen 4 Ca 2829/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.08.1999; Aktenzeichen 9 AZR 361/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.05.1996 – Az.: 4 Ca 2829/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger als Vorruheständler einen in Zusammenhang mit den jährlichen Tarifgehaltserhöhungen gewährten pauschalierten Erhöhungsbetrag zu zahlen.

Der Kläger war vom 01.07.1981 bis zum 28.02.1993 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Am 01.03.1993 trat er in den vorgezogenen Vorruhestand und ab 01.03.1995 in den Vorruhestand. Diesbezüglich trafen die Parteien am 17.02.1992 eine „Vor-Vorruhestandsvereinbarung” (Bl. 5–8 d.A.), die u.a. folgende Regelungen enthält:

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Höhe des Vorruhestandsgeldes

… Über Veränderungen des Vorruhestandsgeldes, insbesondere Erhöhungen gem. § 4 Abs. 3 VorRA, erhält der Arbeitnehmer jeweils eine Mitteilung des Arbeitgebers.

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Zusätzlich zu dieser Vereinbarung gilt das Vorruhestandsabkommen der privaten Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991.

Das Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 4 Höhe des Vorruhestandsgeldes

(1) Das Vorruhestandsgeld beträgt 75 %, für Arbeitnehmer mit mindestens 20-jähriger Unternehmens Zugehörigkeit 80 % des Brutto-Arbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestandes. Zuschläge für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit sowie tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt. Variable Entgeltbestandteile werden mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten 6 abgerechneten Monate vor Beginn des Vorruhestandes berücksichtigt.

(4) Das Vorruhestandsgeld wird jeweils entsprechend der linearen Tarifgehaltssteigerung erhöht. Bei differenzierten Anhebungen der Tarifgehälter ist der durchschnittliche Steigerungssatz der Endgehälter aller Gehaltsgruppen maßgebend.

§ 10 Ausschlußfrist

Nach Eintritt in den Vorruhestand sind alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verfallen.

Am 01.12.1993 schlossen die Tarifvertragsparteien eine Tarifvereinbarung (Bl. 17 d.A.), wonach sich die Gehälter zum 01.02.1994 um 2 % erhöhten. Zugleich wurde der vorhergehende Gehaltstarifvertrag bis einschließlich 31.01.1994 verlängert. Darüber hinaus wurde eine „einmalige zusätzliche Sonderzahlung” von DM 600,– vereinbart.

Am 08.03.1995 schlossen die Tarifvertragsparteien einen weiteren Tarifvertrag (Bl. 19, 20 d.A.), der eine Erhöhung der Gehälter ab 01.05.1995 um 3,8 % beinhaltete. Dabei wurde der Gehaltstarifvertrag vom 01.12.1993 bis zum 30.04.1995 verlängert. Für die Monate Februar, März und April 1995 vereinbarten die Tarifpartner „Einmal Zahlungen” von jeweils DM 200,–, die mit dem April-Gehalt 1995 ausgezahlt werden sollten.

Das Vorruhestandsgehalt des Klägers wurde jeweils entsprechend der prozentualen tarifvertraglichen Gehaltssteigerung angehoben. In den Jahren 1994 und 1995 ließ die Beklagte dem Kläger keine gesonderte Mitteilung über Veränderungen seines Vorruhestandsgehaltes zukommen. Mit Schreiben vom 03.05.1995 (Bl. 40 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, die tariflichen Einmalzahlungen seien als Surrogat der linearen Tarifgehaltssteigerung anzusehen und somit bei der Bemessung seines. Vorruhestandsgehaltes zu berücksichtigen.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Einmal Zahlungen stellten ein Surrogat für die lineare Tariferhöhung dar. Die Vereinbarung pauschalierter Zahlungen sei lediglich ein Ausgleich dafür, daß in den Monaten November, Dezember 1993 und Januar 1994 bzw. Februar, März und April 1995 die Tarifgehälter noch nicht erhöht worden seien. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Einmalzahlungen auch an ihn zu leisten. Das in § 4 Abs. 3 des Vorruhestandsabkommens zum Ausdruck gebrachte Ziel der Dynamisierung der Vorruhestandsgelder würde nicht erreicht, wenn die pauschalierten Zahlungen unberücksichtigt blieben. Der Anspruch auf Gewährung einer Einmal Zahlung zum Februar 1994 sei auch nicht verfallen. Er – der Kläger – habe erstmals durch ein Schreiben der Beklagten vom 27.04.1995 Kenntnis von den tarifvertraglich vereinbarten Einmal Zahlungen erhalten. Die Beklagte handele auch arglistig, wenn sie ...

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