Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertragliche Nebenpflichten der Arbeitgeberin bei der Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken. Unbegründete Schadensersatzklage auf Erstattung nachentrichteter Steuern für die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges bei Nichtanerkennung des vom Arbeitnehmer geführten Fahrtenbuches

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitnehmer ist (wie jeder Steuerpflichtige) selbst dafür verantwortlich, dass die von der Steuerverwaltung geforderten Nachweise zur Feststellung der Höhe eines bezogenen geldwerten Vorteils vorliegen; die Arbeitgeberin ist gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer die Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit eines Fahrtenbuches zu erläutern.

2. Steuerrechtliche Vorgaben bedürfen keines arbeitgeberseitigen Hinweises; die für den Arbeitnehmer individuell bestehenden steuerrechtlichen Belange betreffen nicht das Arbeitsverhältnis.

3. Die Arbeitgeberin ist lediglich verpflichtet, die ihr vom Arbeitnehmer angegebenen betrieblichen und privaten Entfernungskilometer zuzüglich Fahrten zwischen Privatwohnung und Arbeitsstätte ordnungsgemäß in die vom Arbeitnehmer danach geschuldete Einkommensteuer umzurechnen; wie der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin diese Entfernungskilometer angibt, ist seine Sache.

4. Die Verpflichtung der Arbeitgeberin beschränkt sich auf die korrekte Berechnung der Steuerlast des Arbeitnehmers nach den von diesem angegebenen Entfernungskilometern; die Haftung der Arbeitgeberin erstreckt sich nicht auf die steuerfeste Dokumentation der Fahrtstrecken.

5. Die korrekte Führung eines Fahrtenbuches durch den Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt ist ausschließlich Sache des Arbeitnehmers als Steuerpflichtiger.

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2, §§ 242, 280 Abs. 1, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 28.05.2014; Aktenzeichen 8 Ca 435/14)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.5.2014, Az.: 8 Ca 435/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Logistik-Unternehmen, vom 15. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2010 als Speditionsleiter und stellvertretender Niederlassungsleiter beschäftigt. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses wurde ihm von der Beklagten ein Dienstwagen - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung gestellt. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils führte der Kläger ein Fahrtenbuch in Form einer Excel-Tabelle, auf deren Grundlage die Beklagte die aus der Privatnutzung des Fahrzeuges resultierende Lohnsteuer des Klägers errechnete und an das Finanzamt abführte.

Im Hinblick auf eine bei ihr anstehende Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26. April 2012 auf, "ordnungsgemäß und handschriftlich geführte Fahrtenbücher" einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach.

Im Rahmen der durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Beklagten wurden die Angaben des Klägers in dem von ihm in Form von Excel-Tabellen geführten Fahrtenbuch vom Finanzamt nicht anerkannt. Dies führte dazu, dass die Finanzverwaltung bei der Berechnung des geldwerten Vorteils der Dienstwagenbenutzung des Klägers die Ein-Prozent-Regelung in Ansatz brachte mit der Folge, dass der Kläger für die Jahre 2009 und 2010 Lohnsteuer in Höhe von 2.786,52 EUR nachzahlen musste.

Mit seiner am 12. März 2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des an das Finanzamt nachgezahlten Betrages in Anspruch genommen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. Mai 2014 (Bl. 98 - 100 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 ff. dieses Urteils (= Bl. 100 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 06. Jun 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe es seinerzeit versäumt, mit ihm abzustimmen, wie im Rahmen der Versteuerung des Dienstwagens zu verfahren sei. Ihm sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, zwischen der pauschalen Versteuerung (Ein-Prozent-Regelung) und der Versteuerung nach tatsächlich gefahrenen Kilometern zu entscheiden. Vielmehr habe die Beklagte alternativlos das Führen eines Fahrtenbuchs gefordert, was betriebsüberlicherweise mit Hilfe des Excel-Programms erfolgt sei. Dies habe dazu geführt, dass seine Fahrtenbücher seitens der Finanzverwaltung nicht anerkannt worden seien und er Steuern in Höhe der Klageforderung habe n...

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