Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Elternzeit. Befristeter Arbeitsvertrag. Vertretung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 21 Abs. 1 BErzGG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses u.a. vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer einer Elternzeit oder für Teile davon eingestellt wird.

2. Auch bei einer Befristung eines Arbeitsverhältnisse nach § 21 BErzGG ist eine Prognose des Arbeitgebers erforderlich, die sich aber lediglich auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs, d.h. die zu erwartende Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters erstreckt.

 

Normenkette

BErzGG § 21 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 29.01.2007; Aktenzeichen 8 Ca 2596/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.01.2007, Az.: 8 Ca 2596/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge der im Arbeitsvertrag vom 23.06.2005 vereinbarten Befristung seine Beendigung gefunden hat.

§ 1 des Arbeitsvertrages lautet:

„Die Angestellte wird mit Wirkung vom 01.07.2005 als Krankenschwester in ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt.

Die Befristung erfolgt zur Vertretung von Frau L. für die Dauer der Elternzeit bis 17.01.2007.

Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach § 625 BGB ist ausgeschlossen.

…”

Die in § 1 des Arbeitsvertrages genannte Mitarbeiterin der Beklagten befand sich in Elternzeit, wobei sie diese bis 17.01.2007 beantragt hatte. Die im Arbeitsvertrag genannte Mitarbeiterin kehrte nach Ablauf der Elternzeit nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurück.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie der wechselseitigen erstinstanzlichen Behauptungen der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.01.2007, Az.: 8 Ca 2596/06.

Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zusammengefasst zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen wird:

Eine Befristung bleibe auch dann wirksam, wenn der Grund für die Befristung nach Abschluss des befristeten Vertrages entfalle. Es komme allein darauf an, ob der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgehen durfte, er werde nur vorübergehend die Dienste der neu einzustellenden Person benötigen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, da im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit der Klägerin davon auszugehen gewesen sei, dass die in § 1 des Arbeitsvertrages genannte Mitarbeiterin aus ihrer Elternzeit wieder in die Dienste der Beklagte zurückkehren wolle. Ein Ausnahmefall sei nicht gegeben.

Gegen dieses ihr am 07.02.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 16.02.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.02.2007, auf den Bezug genommen wird (Bl. 47 ff. d. A.) zusammengefasst geltend: Nachdem die im Arbeitsvertrag genannte Mitarbeiterin in Elternzeit nach deren Ablauf nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehre, müsse diese Stelle weitergehend besetzt werden durch die jetzige Stelleninhaberin. Darüber hinaus habe die Beklagte zusätzliche Stellen geschaffen. Auch sei die Stelle nach wie vor vakant. Das Arbeitsgericht habe auch den Inhalt ihrer erstinstanzlichen Schriftsätze vom 15.01.2007 und 24.01.2007 unberücksichtigt gelassen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.01.2007, Az.: 8 Ca 2596/06 abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis über den 17.01.2007 hinaus zu unveränderten Bedingungen Fortbestand hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 25.04.2007, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 80 ff. d. A.), als tatsächlich und rechtlich zutreffend. Die Beklagte habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Klägerin von einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Fristablauf hinaus habe ausgehen können. Die Klägerin habe nicht dargelegt, aus welchen Tatsachen sich ein solcher Vertrauenstatbestand ergeben solle. Die Tatsache, dass die vertretene Mitarbeiterin nicht an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, berühre die Wirksamkeit der Befristung nicht und begründe auch keinen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin is...

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