Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

§§ 15 ff BErzG sind nicht – auch nicht in analoger Art – anwendbar, wenn der/die sich in Erziehungsurlaub befindliche Arbeitnehmer/in ein/e Beamter/in ist.

Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschriften verbietet dies. In diesen Fällen ist auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen, die für die befristeten Verträge bei Vertretungen entwickelt wurden.

 

Normenkette

BErzG § 15; BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 11.10.1995; Aktenzeichen 2 Ca 1645/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.07.1997; Aktenzeichen 7 AZR 774/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 11.10.1995 – Az.: 2 Ca 1645/95 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 10.000,– festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der erste Arbeitsvertrag vom 29.08.1994 bzw. 11.09.1994, wegen dessen näheren Inhalts auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen wird, eine wirksame Befristung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 05.07.1995 beinhaltet.

Die Klägerin war, was ihr bekannt war, als Vertretungskraft für die beamtete Lehrerin … vorgesehen, die am 17.01.1994 unter Hinweis auf den voraussichtlichen Tag der Niederkunft am 06.06.1994 Erziehungsurlaub beantragt hatte.

Die Klägerin hat ihre beim Arbeitsgericht am 14.07.1995 eingereichte Klage im wesentlichen damit begründet, daß eine wirksame Befristung nicht vorliege, weil § 21 Abs. 2 BErzGG verlange, daß die Dauer der Befristung genau angegeben werde. Die gewählte Formulierung: bis längstens 05.07.1995 entspreche diesen Anforderungen nicht.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im wesentlichen ist dieser Antrag damit begründet worden, daß § 21 Abs. 3 BErzGG deshalb nicht anwendbar sei, weil die Klägerin eine Beamtin vertrete. § 21 BErzGG gelte seiner Systematik und dem Wortlauf nach nur für die Vertretung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitnehmer.

Dies ergebe sich auch daraus, daß der Anspruch einer Beamtin auf Erziehungsurlaub in der Urlaubsverordnung des … geregelt sei und nicht im BErzGG.

Auch für eine analoge Anwendung sei kein Raum.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 11.10.1995 stattgegeben und dies im wesentlichen damit begründet,

daß § 21 Abs. 3 BErzGG sehr wohl anwendbar sei, weil auf die Person des Vertretenden und nicht auf die des Vertretenen abzuheben sei.

Denn wenn man der Argumentation der Beklagten folgen wolle, daß § 21 Abs. 3 ausscheide, weil eine Sonderregelung für Beamte existiere, so könne auch der sachliche Grund, trotz der vertraglichen Inbezugnahme, nicht dem § 21 BErzGG entnommen werden. Wenn dies allerdings nicht zulässig sei, so fehle es an einer wirksamen Befristungsabrede. Dies hat das Arbeitsgericht jedoch dahingestellt sein lassen und die Unwirksamkeit der Befristung darauf gestützt, daß es der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.11.1994 (7 AZR 243/94) folge, wo Formulierungen: Für die Dauer des Mutterschutzes und ähnliches sowie längstens bis als unzulässige Befristungsabrede erkannt worden seien.

Das Urteil ist dem beklagten Land am 08.11.1995 zugestellt worden und die hiergegen gerichtete Berufung ging am 08.12.1995 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde mit Schreiben, welches am 08.01.1996 einging, begründet.

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil im wesentlichen damit an,

daß § 21 BErzGG keine Anwendung finden könne, weil diese Regelung nur für die Vertretung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitnehmer getroffen worden sei.

Deshalb müsse, um die Wirksamkeit der Befristung zu beurteilen, auf die Zweckbefristung zurückgegriffen werden, wobei die Klägerin zur Vertretung einer Beamtin, die Erziehungsurlaub beansprucht und erhalten habe, in einem typischen Vertretungsfall beschäftigt worden sei, so daß eine wirksame Zweckbefristung vorliege.

Außerdem habe der Arbeitsvertrag auf die Sonderregelungen für Zeitangangestellte, SR 2 y BAT, verwiesen, was vom Arbeitsgericht übersehen worden sei.

Auch enthalte § 21 Abs. 3 BErzGG keinen allgemeinen für alle Vertretungsfälle im Rahmen des Erziehungsurlaubs gültigen Rechtsgedanken. Zudem sei die Befristung zum 05. Juli 1995, wenn auch als längstens bezeichnet, dem Kalender nach bestimmt, so daß insgesamt von einer wirksamen Befristung auszugehen sei, zumal diese mit dem Ende des Schuljahres 1995 zusammengefallen sei.

Das beklagte Land beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 11. Oktober 1995, Az.: 2 Ca 1645/95, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Der Antrag ist im wesentlichen damit begrü...

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