Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Lohnsteuerklasse. Wechsel der Lohnsteuerklasse

 

Leitsatz (amtlich)

Wechselt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse, vereinbart der Arbeitgeber danach mit ihm die Altersteilzeit im Kombi-Modell und zahlt den Aufstockungsbetrag nach der neuen Lohnsteuerklasse (zwei Jahre lang), so liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers nicht vor.

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2142/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.06.2006; Aktenzeichen 9 AZR 423/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.11.2004 – 3 Ca 2142/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, wie der von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Aufstockungsbetrag in der Altersteilzeit zu berechnen ist.

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Angestellte in Teilzeit beim Finanzamt B-Stadt beschäftigt. Die Klägerin ist verheiratet, ihr Ehemann ist ebenfalls berufstätig.

Mit Wirkung ab 01.01.2002 wählte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann eine Versteuerung der jeweiligen Gehälter entsprechend Lohnsteuerklasse IV. In den Jahren zuvor war der Verdienst des Ehemannes gemäß Lohnsteuerklasse III sowie der Verdienst der Klägerin gemäß Lohnsteuerklasse V versteuert worden.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18.01.2002 Altersteilzeit im Blockmodell ab 01.02.2002. Aufgrund dieses Antrages wurde unter Datum des 22.01.2002 zwischen dem C., vertreten durch den Vorsteher des Finanzamtes B-Stadt und der Klägerin ein Änderungsvertrag geschlossen, wonach die Klägerin im so genannten Blockmodell ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortführt, wobei die Arbeitsphase vom 01.02.2002 bis 31.07.2004 und die Freistellungsphase vom 01.08.2004 bis 31.01.2007 andauert.

Ab Februar 2002 bis Dezember 2003 zahlte die Beklagte das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des nach Lohnsteuerklasse IV berechneten Aufstockungsbetrages. Aufgrund eines Prüfungshinweises des Rechnungshofes vom 17.07.2003, der die mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit des Steuerklassenwechsels aufgriff, wurde die Klägerin allerdings aufgefordert, die Beweggründe des Wechsels der Steuerklasse mitzuteilen.

Die insoweit von ihr vorgetragenen Gründe wurden von dem beklagten A nicht anerkannt, vielmehr ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 901,13 EUR gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Dieser Betrag wurde durch das beklagte C nach Hinweis der Klägerin auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist gemäß § 70 BAT auf einen Einbehalt in Höhe von 331,08 EUR abgesenkt.

Derzeit beläuft sich die monatliche Differenz zwischen dem Aufstockungsbetrag, berechnet nach Steuerklasse IV, sowie dem Aufstockungsbetrag nach Steuerklasse V ab 01.01.2004 auf monatlich 110,– EUR. Im Hinblick auf sich verändernde Vorgaben kann der Differenzbetrag – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – betragsmäßig nicht festgeschrieben werden.

Das C. zahlt ab Januar 2004 an die Klägerin lediglich den gemäß Lohnsteuerklasse V errechneten Aufstockungsbetrag.

Die Klägerin hat vorgetragen,

sie habe von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht, zusammen mit ihrem Ehemann eine Versteuerung gemäß Lohnsteuerklassen IV bezüglich beider Arbeitsverdienste zu wählen. Die Finanzverwaltung weise auf diese Wahlmöglichkeit grundsätzlich mit Übersendung der entsprechenden Merkblätter hin. Es sei für sie nicht erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen ihre Wahl der entsprechenden Steuerklassengestaltung rechtsmissbräuchlich gewesen sein solle.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, den zu Unrecht einbehaltenen Aufstockungsbetrag für die Monate Juli bis Dezember 2003 in Höhe von 331,08 EUR ihr zu erstatten.
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den ab Januar 2004 zu niedrig festgesetzten Aufstockungsbetrag abzuändern auf einen unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV jeweils noch festzusetzenden monatlichen Aufstockungsbetrag und diesen jeweils festzusetzenden Aufstockungsbetrag bis zum Ende der Altersteilzeit (31.01.2007) an sie auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

aufgrund des Hinweises des Rechnungshofes vom 17.07.2003 sei die Klägerin aufgefordert worden, den von ihr zum 01.01.2002 vorgenommenen Steuerklassenwechsel zu begründen. Der Klägerin sei nach einer ersten Stellungnahme anheim gestellt worden, steuerlich vernünftige Gründe für die gewählte Kombination IV/IV darzulegen, da die vorgetragenen Privatgründe nicht ausreichten. Durch die Steuerwahl IV/IV sei eine monatliche Mehrbelastung von 357,86 EUR eingetreten. Diese sei im Hinblick auf die Jahressteuerbelastung zwar nicht von Belang, zeige aber, dass die Wahl der Steuerklassen ausschließlich erfolgt sei im Hinblick auf den höheren Ausgleichsbetrag, lege man eine Versteuerung gemäß Steuerklasse IV zu Grunde.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom...

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