Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebszugehörigkeit. Elternzeit. Tarifauslegung. Betritebszugehörigkeitszulage und Beschäftigungszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 3 des Entgelttarifvertrags vom 1.3.1999 (ETV DR. M) mindert die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht die Wartezeit für das Erreichen der nächsten Stufe der Betriebszugehörigkeitszulage

 

Normenkette

TVG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 26.04.2006; Aktenzeichen 4 Ca 2022/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.05.2008; Aktenzeichen 5 AZR 187/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.04.2006 – 4 Ca 2022/05 – abgeändert.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.05.2002 die Betriebszugehörigkeitszulage ab dem 15. Beschäftigungsjahr bis zum 14.09.2004 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 15.09.2004 die Betriebszugehörigkeitszulage ab dem 20. Beschäftigungsjahr zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Auslegung des Tarifwerkes für die Kliniken in der Unternehmensgruppe M, zu der die Beklagte gehört, insbesondere um die Frage, ob Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeitszulage unberücksichtigt bleiben dürfen.

Die Parteien sind Mitglieder der Tarif schließenden Parteien. Die Klägerin ist seit 1989 bei der Beklagten als Krankengymnastin beschäftigt, zuletzt in Teilzeit mit 17,5 Wochenstunden bei einem Bruttomonatsgehalt von 1.125,28 EUR. Sie befand sich vom 31.10.1996 bis 30.10.1999 in Elternzeit.

In § 3 des Entgelttarifvertrages vom 01.03.1999 (ETV M), heißt es zur Betriebszugehörigkeitszulage:

”§ 3 für die Vergütung ab dem 03., 05., 10., 15. und 25. Beschäftigungsjahr erhält der/die Arbeitnehmer/-in eine Betriebszugehörigkeitszulage (Anlage 1 und 1 a).”

Die Beklagte zahlte der Klägerin ab 15.09.2002 die Betriebszugehörigkeitszulage für erreichte 15 Jahre. Die Klägerin hatte schon vorher (am 23.08.2002) darauf hingewiesen, dass ihr die Zulage bereits vom 15.09.1999 an hätte gezahlt werden müssen, denn ihr Arbeitsverhältnis habe zu diesem Zeitpunkt bereits 15 Jahre bestanden.

Das Tarifwerk beinhaltet weiter auszugsweise folgende Regelungen:

”§ 3 [ETV M] Höhe der Vergütung

1. Bei seiner/ihrer Einstellung erhält der/die Arbeitnehmer/-in die Anfangsgrundvergütung einer Vergütungsgruppe. Nach Ablauf von sechs Beschäftigungsmonaten erhält er/sie die Grundvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe. […]

[Ab dem 3., 5., 10., 15., 20. und 25. Beschäftigungsjahr erhält der/die Arbeitnehmer/-in eine Betriebszugehörigkeitszulage (Anlage 1 und 1a).]

Die Betriebszugehörigkeitszulage errechnet sich jeweils auf die Vergütung (zuzüglich der bisher erworbenen Betriebszugehörigkeitszulage) des/der Arbeitnehmers/-in, die er/sie vor dem Stichtag zur Anpassung an die Beschäftigungsjahre erhalten hat. Die Betriebszugehörigkeitszulage ist separat zur Grundvergütung auszuweisen.

[…]

3. Die Betriebszugehörigkeitszulage wird für eine Vollbeschäftigung gezahlt. Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer/-innen erhalten die Betriebszugehörigkeitszulage anteilig auf die für ihre Teilzeitbeschäftigung vereinbarte Vergütung.

Wird nach einer Vollzeitbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so vermindert sich neben der Vergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe auch die erworbene Betriebszugehörigkeitszulage anteilig.

§ 9 [Manteltarifvertrag vom 1.3.1999 (MTV M)] Beschäftigungszeit

1. Beschäftigungszeit ist die Zeit einer Beschäftigung innerhalb der Klinik.

Wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, so werden Zeiten aus einem vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnis (Ärzte/innen im Praktikum, Praktikanten/-innen und Auszubildende sind hiervon ausgenommen) voll angerechnet, wenn im unbefristeten Arbeitsverhältnis die Fristen des § 3 MTV [Probezeit] abgelaufen sind.

Eine Verpflichtung zur Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten besteht nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/-in auf eigenen Wunsch ausgeschieden ist und wieder eingestellt wird, es sei denn, dass er/sie

  1. wegen Ableistung des Wehrdienstes oder eines ihn ersetzenden öffentlichen Dienstes,
  2. wegen Betreuungsaufgaben in der eigenen Familie,
  3. wegen Arbeitsunfall oder Krankheit

aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und sich unverzüglich nach Wegfall des Grundes um seine/ihre Wiedereinstellung beworben hat.

Ausfallzeiten, z.B. auch längerer unbezahlter Urlaub, werden bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt; dies gilt auch bei der Wiedereinstellung.

2. Abgeleistete Beschäftigungsjahre außerhalb der Klinik können auf die Beschäftigungszeit angerechnet werden, wenn sie für die auszuübende Tätigkeit von Bedeutung sind.

§ 10 [MTV M] Vergütung

1. Der/Die Arbeitnehmer/in erhält eine Vergütung, die sich aus Tarifgehalt, Zulagen und Zuschlägen zusammensetzt.

[…]

8. Anspr...

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