Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag. Überleitungsvorschrift

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Beurteilung der Frage, welche gesetzliche Regelung nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB anzuwenden ist, muss auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages abgestellt werden.

2. Ein Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft i.S.v. § 312 Abs. 1 BGB n.F.

 

Normenkette

BGB § 312 Abs. 1 n.F.; EGBGB Art. 229; EGBGB § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen 4 Ca 1958/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.01.2003, Az.: 4 Ca 1958/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Die Klägerin war seit dem 09.10.2000 bei der Beklagten als Verkäuferin in der Supermarktfiliale W. gegen Zahlung einerdurchschnittlichen monatlichen Arbeitsver-gütung in Höhe von 1.500,00 EUR brutto beschäftigt. Am 24.10.2000 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Dienstvertrag (Bl. 20 d.A.).

Als es in der Filiale W. zu Kassendifferenzen gekommen war, welche nach Auffassung des Filialleiters G. die Klägerin zu vertreten hatte, vereinbarten die Parteien am 24.05.2002 schriftlich (Bl. 18 f. d.A.) die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2002. Dabei wurde die Klägerin von dem Filialleiter nicht unter Druck gesetzt.

Mit ihrer am 14.06.2002 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass eine aus ihrer Sicht am 24.05.2002 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei; desweiteren hat sie ihre Annahmeerklärung bei dem Aufhebungsvertrag angefochten. In ihrem Schreiben vom 17.09.2002 (Bl. 35 f. d.A.) widerrief sie die im Rahmen des Aufhebungsvertrages von ihr abgegebenen Erklärungen.

Die Klägerin hat vorgetragen,

ihr stehe gemäß §§ 312 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, da sie eine Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB sei und ohne Vorwarnung überraschend zu dem Filialleiter gerufen worden sei, wo sie dann den Aufhebungsvertrag unterzeichnet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch den Aufhebungsvertrag der Parteien vom 24.05.2002 zum 31.05.2002 aufgelöst worden ist,
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt,

die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung des Widerrufs bei Haustürgeschäften sei im vorliegenden Fall gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB von vornherein ausgeschlossen, da für Dauerschuldverhältnisse die geänderte Gesetzesfassung erst ab dem 01.01.2003 gelte. Unabhängig hiervon unterliege der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag auchaus Rechtsgründen nicht einem Widerrufsrecht im Sinne von §§ 312, 355 BGB.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 15.01.2003 (Bl. 51 ff. d.A.) die Klage abgewiesen; wegen der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des arbeitsgerichtlichen Urteiles (= Bl. 55 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, welche ihr am 03.03.2003 zugestellt worden ist, am 03.04.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am Montag, den 05.05.2003 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin vertritt die Auffassung,

der Aufhebungsvertrag vom 24.05.2002 sei von ihr rechtswirksam widerrufen worden, zumal sie als Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung des Wortlautes von § 13 BGB ohne Weiteres auch als Verbraucherin im Sinne von § 312 BGB gehandelt habe. Die Überschrift über dem Untertitel 2. „Besondere Vertriebsformen” stehe nicht in einem systematischen Zusammenhang mit den §§ 312 ff. BGB, welch ein diesem Untertitel zusammengefasst seien. Vielmehr gehe die Bezeichnung „Vertriebsformen” lediglich auf die Umstände zurück, unter denen es zum Abschluss eines Vertrages komme; bei Haustürgeschäften sei es in der Regel die Überraschungssituation und die Unmöglichkeit, sich zuvor auf diese Situation einzustellen, welche die besondere Vertriebsform kennzeichnen würden. Es sei auch nicht einzusehen, warum ein Arbeitnehmer als Verbraucher beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages weitgehend schutzlos sein solle, während er beim Kauf einer geringwertigen Sache an seinem Arbeitsplatz diesen Vertrag widerrufen könne. Da der Gesetzgeber im Übrigen auch im Bereich des Arbeitsrechtes allgemeine Geschäftsbedingungen einer richterlichen Kontrolle zugeführt habe, sei davon auszugehen, dass er nunmehr das gesamte Arbeitsrecht dem Verbraucherschutz unterstellen wolle, mithin auch Aufhebungsverträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 05.05.2003 (Bl. 80 ff. d.A.) und 21.07.2003 (Bl. 102 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des am 15.01.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Az.: 4 Ca 1958/02 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch den Aufhebungsvertrag der Parteien vo...

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