Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit. Samstagsarbeit. Zeitkonto

 

Leitsatz (amtlich)

Stellen an Samstagen geleistete Arbeitszeiten „Plusstunden” i. S. einer BV über die Führung von Zeitkonten dar?

 

Normenkette

ZPO § 256; MTV Druckindustrie § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 07.04.2000; Aktenzeichen 5 Ca 1219/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.01.2002; Aktenzeichen 1 AZR 165/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Ludwigshafen –Auswärtige Kammern Landau– vom 04.07.2000 („04.06.2000”) – 5 Ca 1219/99 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4% Zinsen aus dem sich aus dem Bruttobetrag von 585,60 DM ergebenden Nettobetrag für die Zeit vom 08.12.1999 bis zum 30.06.2000 zu zahlen.
  2. Mit den Feststellungsanträgen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 1.910,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte hat mit der IG Medien-Druck u. Papier, Publizistik u. Kunst, Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saar, den Tarifvertrag vom 17.06.1999 (Bl. 157 f. d.A.; folgend: Firmentarifvertrag) abgeschlossen. Dort ist u.a. nach näherer Maßgabe des § 2 des Firmentarifvertrages die (modifizierte) „Anerkennung der Tarifverträge” geregelt, „die zwischen der IG Medien und dem Bundesverband Druck e.V. bzw. dem Landesverband Druck Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. abgeschlossen sind”.

In § 2 Ziff. 2.5 Satz 2 des Firmentarifvertrages heißt es:

„Bis zum 30.06.2001 wird Samstagsarbeit bis zu 10 Stunden pro Beschäftigtem und Monat ohne Zuschläge vergütet”.

Wegen aller Einzelheiten des Wortlautes des Firmentarifvertrages wird auf Blatt 157 f. d.A. Bezug genommen.

§ 3 – Arbeitszeit – des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lautet – auszugsweise – wie folgt:

„1…. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden….

… Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist für den einzelnen Arbeitnehmer auf 5 Tage von Montag bis Freitag zu verteilen.

… Darüber hinaus kann mit Ausnahme der Produktion von Zeitungen durch freiwillige Betriebsvereinbarung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen auch auf den Samstag unter Beachtung folgender Grundsätze verteilt werden:

Der einzelne Arbeitnehmer kann im Fall von Abs. 5 regelmäßige Samstags arbeit ablehnen, wenn ihm dies aus persönlichen Gründen unzumutbar ist…

Für den einzelnen Arbeitnehmer bleibt es bei der 5-Tage-Woche. Überstunden sind gemäß § 5 Ziff. 1 MTV Druckindustrie „solche Arbeitsstunden, die über die nach § 3 vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinaus gehen”.

In § 8 MTV werden einzelne Zuschläge geregelt, – u.a. auch „Zuschläge für Samstagsarbeit innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit”.

Wegen des weiteren Inhaltes des MTV Druckindustrie nebst „Durchführungsbestimmungen” wird auf die Broschüre (= Hülle Bl. 162 d.A.) verwiesen, die der Kläger mit Schriftsatz vom 29.11.2000 zur Gerichtsakte gereicht hat.

Die Beklagte hat mit dem Betriebsrat die auf den 16.06.1999 datierte „Betriebs Vereinbarung zur betrieblichen Arbeitszeit” (bzw. „über die Regelung der Arbeitszeiten gemäß §. 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG”) abgeschlossen. Auf den Text dieser Betriebsvereinbarung (Bl. 8 bis 11 d.A.) wird verwiesen.

Dort heißt es u.a. in …

Ziff. 3. Arbeitszeiten …

3.1 Regelarbeitszeit/Pausen

„Der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit richtet sich nach den gültigen Tarifverträgen für die Druckindustrie. Sie beträgt zur Zeit 35 Stunden pro Woche und verteilt sich auf die Tage Montag bis Freitag. Frühester Arbeitsbeginn ist Montag, 06.00 Uhr, Arbeitsende Samstag, 06.00 Uhr.

3.2 Abweichungen von der Regelarbeitszeit

„Für die einzelnen Wochen können während der Laufzeit dieser Vereinbarung entsprechend den betrieblichen Notwendigkeiten und unter Beachtung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes von der Regelarbeitszeit abweichende Arbeitszeiten festgelegt werden. Dabei kann die Arbeit an einem Tag ganz ausfallen. Wird aber gearbeitet, beträgt die Mindestarbeitszeit 6 Stunden.

Erfolgt keine gesonderte Festlegung der Arbeitszeit, gelten folgende Zeiten als vereinbart:

Abweichungen müssen jeweils bis zum Donnerstag der Vorwoche, 13.30 Uhr gemeinsam mit dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG vereinbart werden”.

Überstunden sind gemäß Ziff. 4 der Betriebsvereinbarung „ausschließlich Arbeitszeiten, die infolge verspäteter Ansage über die Regelarbeitszeit hinaus geleistet werden”.

Die Samstagsarbeit hat in Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung folgende Regelung erfahren:

„Bei betrieblicher Notwendigkeit kann an Samstagen gearbeitet werden. Dabei darf eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden…. Bis zum 30.06.2001 wird Samstagsarbeit...

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