Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung. Gesamtzusage. Tariflohnerhöhung. übertarifliche Zulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Individualvertraglich ist eine Anrechnung von übertariflichen Zulagen auf Tariflohnerhöhungen grundsätzlich zulässig, da im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Arbeitsvertragsparteien dies zulassen wollten. Im Streitfall ist letztlich der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich die von ihm begehrte Aufstockung des neuen Gesamtentgelts ergeben soll. Eine Gesamtzusage des Arbeitgebers zur freiwilligen Zulage ist auszulegen.

 

Normenkette

BGB § 133

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 01.04.2008; Aktenzeichen 6 Ca 1571/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.2009; Aktenzeichen 5 AZR 973/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 01.04.2008 – 6 Ca 1571/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird (für den Kläger) zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.654,85 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt restliches Entgelt für die Monate von Juni 2007 bis November 2007 sowie restliche Pauschalzahlungen für April 2007 und Mai 2007. Der Kläger ist seit dem 05.11.1984 in dem (nunmehr) von der Beklagten geführten Betrieb in C-Stadt beschäftigt. Mit dem Schreiben von Mai 2000 (s. dazu S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.02.2008 = Bl. 18 d.A.) ließ die damalige Betriebsinhaberin/Arbeitgeberin (Rechtsvorgängerin der Beklagten) dem Kläger eine Lohnmitteilung zukommen, in der bezüglich der dort ausgewiesenen „freiwilligen Zulage” folgende *) Fußnote enthalten war:

”*) Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen handelt es sich um freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch auf die Zukunft besteht. Diese Leistungen sind ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen anrechenbar”.

Im Juni 2000 kam im Betrieb die von der (damaligen) Personalreferentin Sch. unterzeichnete Erklärung vom 09.06.2000 zum Aushang (Bl. 66 d.A.). In diesem Aushang heißt es:

„Aushang

Betrifft die Lohnmitteilungen zum 01.05.00.

Der Satz, unten auf den Lohnmitteilungen, bezüglich der „freiwilligen Zulage”,

trifft für die gewerblichen Mitarbeiter die von der Y. AG zu M. übernommen wurden, nicht zu.”

Mit dem Schreiben vom 29.06.2006 (Bl. 29 f. d.A.) wandte sich die Beklagte wegen der dort erwähnten „Tätigkeits- und Entgeltänderung” an den Kläger. Der Kläger unterzeichnete dieses Schreiben (ganz a.E. unter dem Zusatz „einverstanden”; s. Bl. 30 d.A.).

Der vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Betrag von 904,71 EUR brutto setzt sich wie folgt zusammen:

– Unter Bezugnahme auf die Tariflohnerhöhung aus dem Jahre 2006 beansprucht der Kläger für die Monate April 2007, Mai 2007 und Juni 2007

209,70 EUR

(3 % von 2.330,16 EUR = 69,90 EUR; 3 × 69,90 EUR = 209,70 EUR).

– An Differenzbeträgen hinsichtlich der tariflich im Frühjahr 2007 vereinbarten Pauschalzahlungen beansprucht der Kläger

178,02 EUR.

Der Kläger begehrt für April 2007 und Mai 2007 jeweils 89,01 EUR.

– Unter Bezugnahme auf die Tariflohnerhöhungen (2006: 3 %; 2007: 4,1 %) beansprucht der Kläger für den Juni 2007

98,40 EUR.

Rechnerisch ermittelt der Kläger den Betrag wie folgt:

2.330,16 EUR + 3 % = 2.400,06 EUR;

2.400,06 EUR × 4,1 % = 98,40 EUR.

– Für Juni 2007 beansprucht der Kläger hinsichtlich weiterer „Bruttovergütungsbestandteile”

31,33 EUR.

Der Kläger errechnet den Betrag wie folgt:

433,70 EUR + 3 % = 446,71 EUR + 4,1 % = 465,03 EUR.

465,03 EUR

- 433,70 EUR

= 31,33 EUR.

– Für die Monate Juli und August 2007 beansprucht der Kläger im Hinblick auf den „Gesamtverdienst”

336,60 EUR.

Den Betrag von jeweils 168,30 EUR errechnet sich der Kläger

wie folgt:

2.330,16 EUR + 3 % = 2.400,06 EUR + 4,1 % = 2.498,46 EUR.

2.498,46 EUR

- 2.330,16 EUR

= 168,30 EUR (2 × 168,30 = 336,60).

– Als Differenzbetrag hinsichtlich der Erhöhung „weiterer Bruttovergütungsbestandteile” beansprucht der Kläger für die Monate Juli 2007 und August 2007 (28,89 EUR + 21,77 EUR =)

50,66 EUR.

Wegen der Berechnung wird auf die Seite 5 – unten – der Klageschrift verwiesen.

Der mit dem Klageantrag zu 2 hinsichtlich „sozialversicherungs- und steuerlicher Zuschläge” geltend gemachte Betrag von 28,12 EUR netto setzt sich wie folgt zusammen:

– Für Juni 2007 beansprucht der Kläger

4,72 EUR.

Der Kläger rechnet wie folgt:

65,33 EUR + 3 % = 67,29 EUR + 4,1 % = 70,05 EUR.

70,05 EUR

- 65,33 EUR

= 4,72 EUR

– Für die Monate Juli 2007 und August 2007 fordert der Kläger einen Differenzbetrag von

23,40 EUR netto.

Wegen der Berechnung wird auf die Seite 6 der Klageschrift verwiesen.

Der mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachte Betrag von 695,17 EUR brutto setzt sich wie folgt zusammen:

– Unter Bezugnahme auf die Tariflohnerhöhungen aus den Jahren 2006 und 2007 beansprucht der Kläger als „Differenz beim Grundverdienst” für die Monate von September 2007 bis November 2007 (3 × 168,30 EUR =)

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