Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereinsetzung bei ungeprüfter Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per beA

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur erfolgreich sein, wenn im Rahmen der Ausgangskontrolle überprüft wird, ob der zutreffende Schriftsatz auch als Anlage mit übermittelt wird. Das Gericht ist nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es nicht der richtige Schriftsatz war.

 

Normenkette

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 233 S. 1, § 85 Abs. 2, § 234 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 12.06.2018; Aktenzeichen 8 Ca 23/18)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.06.2018 - Az.: 8 Ca 23/18 - wird - unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags - kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Auskunft und Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbswidrigen Handelns, den die Klägerin im Wege der Stufenklage verfolgt.

Der Beklagte war in der Zeit vom 01. Dezember 2016 bis zum 31. Januar 2018 bei der Klägerin als Steuerberater angestellt in deren Zweigstelle in Koblenz. Er betreute Apotheken in steuerlichen Angelegenheiten und erhielt von der Klägerin ein Festgehalt in Höhe von 5.000,-- € brutto monatlich.

In dem Anstellungsvertrag vom 24. Oktober 2016 (Bl. 9 - 12 d.A.) vereinbarten die Parteien unter § 4 Ziffer 3 über dieses Festgehalt hinaus eine variable Vergütung unter anderem für die Akquise von inhabergeführten Einzelapotheken.

Am selben Tag schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag, die sogenannte Mandantenschutzklausel (Bl. 13 - 14 d.A.), in der sie unter § 1 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und in § 2 eine Karenzentschädigung vereinbarten.

§ 5 der Mandantenschutzklausel beeinhaltet die nachfolgende Regelung:

"§ 5

Sonstige Bestimmungen

1. Ausgenommen von dieser Mandantenschutzklausel sind diejenigen Mandatsverhältnisse, die Herr C. im Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum Ablauf des 30. November 2017 für den Arbeitgeber akquiriert.

2. Sollte der Arbeitnehmer für diese Mandatsverhältnisse eine variable Vergütung vom Arbeitgeber in Form einer Akquisitionsprämie erhalten haben, so ist diese für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Mitnahme dieser vom Arbeitnehmer akquirierten Mandatsverhältnisse durch den Arbeitnehmer vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zurück zu erstatten."

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 kündigte der Beklagte sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. Januar 2018. Daraufhin stellte die Klägerin ihn von seiner Arbeitsverpflichtung frei. Unmittelbar nach Zugang der Eigenkündigung des Beklagten erhielt die Klägerin zahlreiche Mandatskündigungen mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 und nahezu identischem Wortlaut (Anlagen K 6 - K 16 zur Klageschrift, Bl. 21 - 32 d.A.). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich auf, Auskunft über seine Wettbewerbshandlungen zu erteilen.

Mit dem Novembergehalt in 2017 zahlte die Klägerin eine Akquisitionsprämie in Höhe von insgesamt 28.650,-- € an den Beklagten. Diese wurde - im Hinblick auf die Regelung unter § 5 Ziffer 2 der Mandantenschutzklausel - im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens durch Aufrechnungserklärung der Klägerin und Rückzahlung des Restbetrages durch den Beklagten rückabgewickelt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte habe die Mandatskündigungen vorformuliert und die Mandanten noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeworben. Folglich liege ein Verstoß gegen die Mandantenschutzklausel vor und der Beklagte sei zur Auskunft verpflichtet.

Mit der am 03. Januar 2018 bei dem Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage vom 02. Januar 2018 hat die Klägerin neben dem Beklagten Frau Z als Beklagte zu 2) in Anspruch genommen. Nachdem die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2) im Kammertermin vom 12.06.2018 zurückgenommen hatte, hat sie erstinstanzlich zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er

    • i.

      auf die Übernahme von Mandanten von der Klägerin durch sich selbst oder durch Dritte

    • ii.

      oder den Abschluss eines Beratervertrages zwischen solchen Mandanten von der Klägerin und sich selbst oder durch Dritte

    hingewirkt habe und sofern einer dieser Fälle vorliegt, den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Dritten zu benennen;

  2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern;
  3. an sie Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft zu erteilenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen;
  4. an sie 19.326,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.02.2018 zu zahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Auskunftsanspruch bes...

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