Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsschule. Erstattung. Fahrtkosten. Veranlassung. Kostentragung Ausbildungskosten. Fahrtkosten zur auswärtigen Berufsschule

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein auswärtiger Berufsschulbesuch ist nicht schon dann durch den Ausbilder i.S.v. § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG veranlasst, wenn er nicht auf einem „speziellen Sonderwunsch” des Auszubildenden beruht. Der Ausbilder hat den auswärtigen Berufsschulbesuch nicht im Tarifsinn veranlasst und deshalb die damit verbundenen Kosten für diesen nicht zu tragen, wenn er auf die Zuweisungsentscheidung der Schulbehörde keinerlei Einfluss hatte.

 

Normenkette

TVAöD-B-BBiG § 10 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen 10 Ca 2066/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6. März 2008, Az.: 10 Ca 2066/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule.

Der Kläger (geb. am 30.09.1977) schloss mit der Beklagten am 10.07.2006 einen Berufsausbildungsvertrag über seine Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik in der Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2009. Auf das Ausbildungsverhältnis, das nach dem Vortrag der Beklagten im März 2008 durch ihre außerordentliche Kündigung endete, fand der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVA-öD) vom 13.09.2005 Anwendung. Die monatliche Ausbildungsvergütung betrug im ersten Ausbildungsjahr EUR 617,34 brutto. Im formularmäßigen Ausbildungsvertrag (Bl. 6 d. A.) wurden die Felder:

„zuständige Berufsschule in _______________”

und

„D „Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

(§ 3 Nr. 12) (mit Zeitraumangabe) _______________”

nicht ausgefüllt.

Der Kläger meldete sich mit Formblatt zum Besuch der örtlich zuständigen Berufsschule in C-Stadt an. Weil es dort keine Fachklasse für den Ausbildungsberuf des Klägers gab, erfolgte durch die Berufsschule C-Stadt eine Zuweisung des Klägers zur Berufsschule in K-Stadt. Mit Schreiben vom 18.08.2006 bestätigte die Berufsschule in K-Stadt die Aufnahme des Klägers.

Mit seiner am 31.08.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt EUR 728,10 geltend. Er hat vorgetragen, er habe die Berufsschule in K-Stadt im ersten Ausbildungsjahr an folgenden Tagen in drei Schulblöcken besucht:

vom 08.01. bis 26.01.2007 = 3 Wochen/ 15 Tage

vom 12.03. bis 30.03.2007 = 3 Wochen/ 15 Tage

vom 04.06. bis 22.06.2007 = 3 Wochen/ 15 Tage

Für die Bahnfahrt von C-Stadt nach K-Stadt habe er wöchentlich EUR 62,70 (Schülerwochenkarte) und für die Busfahrt vom Bahnhof K-Stadt-D. zur Berufsschule wöchentlich EUR 18,20 gezahlt.

In § 10 des Besonderen Teils des Tarifvertrages für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes nach dem BBiG (TVAöD-BT-BBiG) ist – soweit vorliegend von Interesse – folgendes geregelt:

„§ 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

(1) …

(2) Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatskarten, BahnCard) sind auszunutzen. …

(3) Ist der Besuch einer auswärtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst, werden die notwendigen Fahrtkosten sowie Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.”

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe im Sinne der tariflichen Vorschrift den Besuch der auswärtigen Berufsschule in Köln „veranlasst”, weil er zu keinem Zeitpunkt einen dahingehenden speziellen Sonderwunsch geäußert habe. Er habe vielmehr auf Anweisung bzw. Veranlassung der Beklagten die Berufsschule in K-Stadt besucht.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 728,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 06.03.2008 mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Besuch der auswärtigen Berufsschule nicht im Sinne des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG „veranlasst”. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Koblenz wird auf Seite 4 bis 6 des Urteils (= Bl. 51 – 53 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger, dem das Urteil am 17.03.2008 zugestellt worden ist, hat am 11.04.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 03.06.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 03.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er macht unter Hinweis auf das Urtei...

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