Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtungsgrund. Ausschlussfrist. Kenntnis. Restitutionsklage. Schadensersatzklage. Verweisung. Zuständigkeit. Unzulässige Restitutionsklage bei Nichtbeachtung der fünfjährigen Ausschlussfrist. Zuständigkeit für Schadensersatzklage wegen sittenwidriger Schädigung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der fünfjährigen Ausschlussfrist des § 506 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Erhebung einer Restitutionsklage handelt es sich um eine absolute Höchstfrist, die unabhängig von der Kenntnis vom Anfechtungsgrund eingreift.

Die nach der besonderen Regelung in § 584 Abs. 1 ZPO begründete ausschließliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine Restitutionsklage gilt nicht für eine Schadensersatzklage aus § 826 BGB.

 

Normenkette

BGB § 826; ZPO § 580 Nr. 4, § 584 Abs. 1, § 586 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Aktenzeichen 2 Ca 3602/03)

 

Tenor

Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Vorprozess der Parteien nahm die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht Mainz erhobenen Klage den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 240.000,00 EUR in Anspruch. Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage durch das am 12. Januar 2006 - 2 Ca 3602/03 - verkündete Urteil ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Schadensersatzanspruch in Höhe von 179.000,00 EUR weiterverfolgte, wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24. November 2006 - 8 Sa 165/06 - zurückgewiesen. Das vorgenannte Urteil wurde beiden Parteien am 22. Februar 2007 zugestellt und ist mit Ablauf der einmonatigen Frist für die - nicht eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden.

Der Beklagte wurde vom Amtsgericht Koblenz mit Urteil vom 16. Januar 2012 - 2050 Js 2932/04.26 Ls - wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, falscher Verdächtigung, versuchten Betrugs sowie Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Strafurteil, das bzgl. des Beklagten seit dem 26. Januar 2012 rechtskräftig ist, wurde den anwaltlichen Vertretern der Klägerin von der Staatsanwaltschaft Koblenz mit Schreiben vom 01. Juni 2012 übersandt und ist bei diesen am 05. Juni 2012 eingegangen.

Mit ihrer am 05. Juli 2012 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Restitutionsklage begehrt die Klägerin die Aufhebung der rechtskräftigen Urteile des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Januar 2006 - 2 Ca 3602/03 - sowie des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2006 - 8 Sa 165/06 - und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 240.000,00 EUR.

Die Klägerin trägt vor, durch das Strafurteil sei erwiesen, dass der Beklagte sich der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr strafbar gemacht habe und daher ihr zum Schadensersatz aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 299 Abs. 1, 300 Nr. 1 und 2 StGB in Höhe der überhöhten Rechnungen von 240.000,00 EUR, mindestens aber in Höhe des von ihm erlangten Betrages von 179.000,00 EUR verpflichtet sei. Durch sein wahrheitswidriges Bestreiten im Vorprozess habe sich der Beklagte zudem des Betruges nach § 263 StGB strafbar gemacht, wie ebenfalls im Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 16. Januar 2012 erkannt worden sei. Die im Vorprozess ergangenen Urteile würden daher nach § 580 Nr. 4 ZPO mit der Restitutionsklage angefochten. Auch wenn im Vorprozess unstreitig geworden sei, dass der Beklagte den angeführten Betrag von insgesamt 179.000,00 EUR erhalten habe, seien gleichwohl aufgrund des Vortrags des Beklagten die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr streitig geblieben. Dieses Bestreiten habe dazu geführt, dass das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 24. November 2006 einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB verneint habe. Der Beklagte habe mit seinem Hinweis auf die Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO übersehen, dass diese Vorschrift für die Schadensersatzklage aus § 826 BGB nicht gelte. Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht für die erhobene Klage nicht zuständig sei, werde hilfsweise die Abgabe des Verfahrens an das dann zuständige Arbeitsgericht Mainz beantragt und für diesen Fall die Klage auf § 826 BGB gestützt. Die erhobene Klage sei jedenfalls unter dem rechtlichen Aspekt einer Klage aus § 826 BGB als Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 299 Abs. 1, 300 Nr. 1 und 2 StGB begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 05. Juli 2012 und die Schriftsätze der Klägerin vom 24. Juli 2012 und 30. August 2012 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2006 - 8 Sa 165/06 - und das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Januar 2006 - 2 Ca 3602/03 - aufzuheben,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 240.000,00 EUR ...

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