Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. Außerordentliche Kündigung. Arbeitsangebot

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es keines Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmers mehr, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen.

 

Normenkette

BGB § 615

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Teilurteil vom 13.02.2007; Aktenzeichen 7 Ca 711/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 13.02.2007, Az.: 7 Ca 711/06 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger

  • 2.934,53 EUR brutto abzüglich 1.241,60 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen.
  • 3.043,22 EUR brutto abzüglich 1.435,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen.
  • 3.043,22 EUR brutto abzüglich 1.435,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 zu zahlen.
  • 3.043,22 EUR brutto abzüglich 1.435,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
  • 3.043,22 EUR brutto abzüglich 1.435,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen.
  • 3.043,22 EUR brutto abzüglich 1.435,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen.
  • 3.043,22 EUR brutto abzüglich 1.435,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.
  • 3.043,22 EUR brutto abzüglich 1.435,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers für den Zeitraum Februar 2006 bis September 2006. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 12.12.2005 fristlos gekündigt. In dem deswegen geführten Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, Az.: 7 C 2281/05 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien infolge der genannten Kündigung zwar nicht fristlos mit Zugang der Kündigung am 14.12.2005, sondern infolge einer durch Umdeutung ermittelten ordentlichen Kündigung mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.01.2006 sein Ende gefunden hat.

Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit dem am 14.12.2007 verkündeten Urteil, Az.: 9 Sa 234/07, das arbeitsgerichtliche Urteil im Bestandsschutzverfahren abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.12.2005 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Entsprechend seiner Entscheidung im Bestandsschutzverfahren hat das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – im vorliegenden Verfahren mit Teil-Urteil vom 13.02.2007 die Klage mit den Anträgen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.934,53 EUR brutto abzüglich 1.241,60 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2006 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 EUR brutto abzüglich 1.435,20 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2006 zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 EUR brutto abzüglich 1.435,20 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.05.2006 zu zahlen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 EUR brutto abzüglich 1.435,20 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.06.2006 zu zahlen,
  5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 EUR brutto abzüglich 1.435,20 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2006 zu zahlen,
  6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 EUR brutto abzüglich 1.435,20 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.08.2006 zu zahlen,
  7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 EUR brutto abzüglich 1.435,20 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.09.2006 zu zahlen,
  8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 EUR brutto abzüglich 1.435,20 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.10.2006 zu zahlen,

hinsichtlich der Anträge zu 2 – 9 abgewiesen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des genannten Teil-Urteils.

Gegen dieses ihm am 23.03.2007 zugestellte ...

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