Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Vergütung

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 24.04.1997; Aktenzeichen 5 Ca 246/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.01.1999; Aktenzeichen 4 AZR 52/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach– vom24.04.1997 – 5 Ca 246/97– wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.08.1983 ist die Klägerin seit diesem Tag als Angestellte bei dem Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach den Vorschriften des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Klägerin arbeitet –wie ihre Kolleginnen K und C– als Schulsekretärin im Kant-Gymnasium in Boppard. Gemäß dem „2. Nachtrag” vom 26.06.1995 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 17,75 Stunden; auch die Angestellte K hat diese wöchentliche Arbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten C beträgt 17,5 Stunden. Der Schulleiter hat sich in Schreiben an die Kreisverwaltung bzw. an den Landrat u.a. wie folgt über die Tätigkeiten der Klägerin und der Angestellten K geäußert:

  • Am 01.03.1994 (Bl. 10 f d.A.):

    „… Beide Angestellte verrichten alle im Sekretariat anfallenden Arbeiten. Eine Aufteilung der Arbeit nach unterschiedlicher Wertigkeit ist im täglichen Arbeitsablauf nicht möglich … Die Verfügbarkeit jeder einzelnen Sekretärin läßt eine Zuweisung von Arbeitsbereichen nach Niveaustufen nicht zu …”.

  • Am 05.06.1996 (Bl. 22 ff d.A.):

    „… Völlig unzutreffend ist die Aussage, daß Frau K gegenüber Frau B Aufsichtsfunktionen wahrnehme. Es ist mir absolut unverständlich, wie die Kreisverwaltung zu dieser Bewertung kommen kann …

    … Aufgrund der Arbeitszeiten der Sekretärinnen … (ist) … eine qualitative Aufteilung der Arbeitsbereiche nicht möglich … Dies gilt weiterhin uneingeschränkt und nach den seit einigen Monaten geltenden Arbeitsverträgen … sogar verstärkt …”.

Die Angestellte C erhält seit Jahren Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT (VKA). Ende Februar 1994 beantragte die Klägerin –wie ihre Kollegin K– die „Höhergruppierung” in die Vergütungsgruppe VI b BAT (vgl. dazu das Schreiben vom 25.02.1994, Bl. 9 d.A. sowie den sich daran anschließenden Schriftwechsel: Schreiben des Beklagten vom 06.06.1994 und 24.05.1995, Bl. 12 f und Bl. 17 f d.A.). Mit dem Schreiben vom 17.05.1996 (Bl. 19 d.A.) teilte der Beklagte der Angestellten K –nach vorangegangener Ablehnung (nun doch)– die „Höhergruppierung … mit Wirkung vom 01.01.1995 nach Vergütungsgruppe VI b BAT” mit. Im Januar 1997 erhob die Klägerin die vorliegende, dem Beklagten am 24.01.1997 zugestellte Eingruppierungsfeststellungsklage.

Die Klägerin gliedert ihre (im wesentlichen unstreitige) Tätigkeitsdarstellung wie folgt:

Prozentualer Anteil an der Gesamttätigkeit:

1. Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten

23 %

Dazu zählen u.a.:

Vorbereitung von Veranstaltungen, Vermittlung von Besuchsterminen, Überwachung sämtlicher Termine, Führung der Gesetzes- und Textsammlung, Erstellung, Überprüfung und Ergänzung neuer Vordrucke per Computer, Verwaltung von Amtsblättern, neuen Schulordnungen, Änderungen für Orientierungsstufe und Sekundarstufe 1 sowie Studienstufe, Ausstellung von Bescheinigungen, Materialbeschaffung und -verwaltung, Materialausgabe; Aushänge und Bekanntmachungen.

2. Schülerbezogene Verwaltungsarbeiten

20 %

Hierzu zählen u.a.:

Mit der Aufnahme von Schülern verbundene Arbeiten, Verwaltung der Schülerdaten. Erstellung unterschiedlichster Listen für Schulleitung, Klassenleiter bzw. Fachlehrer, Fertigung von Schülerausweisen und Schulbescheinigungen, Erstellung von Zeugnislisten per EDV, Erledigung von mit der Entlassung von Schülern verbundenen Arbeiten, Verwaltung von Krankmeldungen, Schreibarbeiten.

3. Lehrerbezogene Verwaltungsarbeiten

4 %

Hierzu zählen u.a.

Bearbeitung von Neueinstellungen und Entlassungen aufgrund Ruhestand oder Versetzung, –diesbezügliche Betreuung der Referendare und Fremdsprachenassistenten; Führung der Personalakten der Lehrer, Abwesenheitsblätter; Überwachung der Erklärungen über Nebentätigkeiten und Bearbeitung dienstlicher Meldungen;.

4. Haushaltsangelegenheiten

3 %

Hierzu zählen u.a.

Führung der Haushaltslisten, Bearbeitung eingehender Rechnungen, Inventarisierung/Führen der Inventarlisten; Erledigung von Materialbeschaffungen, Führung des Portobuches und der Portokasse; Verwaltung durchlaufender Gelder sowie Verkauf von Kopierkarten.

5. Sonstige Tätigkeiten

50 %

Hierzu zählen u.a.

Bearbeitung vorgegebener Erhebungsbögen, Statistiken und Auswertung von Karteien; Erledigung anfallender Schreibarbeiten; Bearbeitung der Stundenpläne, Vertretungspläne und Prüfungsunterlagen; Verteilung von Rundschreiben und Vorbereitung der Sitzungsunterlagen; Postannahme und Postausgabe; Verteilung der Lehrerpost; Führung der Schulregistratur; Einholung von Auskünften; Überwachung der Büromaschinen und Geräte; Führung des Terminkalenders;...

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