Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs eines Arbeitnehmers im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell auf eine Jahressonderzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell stehen, haben, wenn sich im Verlauf des Jahres der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase vollzog, nach § 20 TVöD-VKA i.V.m. § 7 Abs. 2 TV Flex AZ Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung für ihre Leistung in der Arbeitsphase.

 

Normenkette

TV FlexAZ §§ 6-7; TVöD-VKA § 20

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 10.09.2020; Aktenzeichen 9 Ca 787/20)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. September 2020, Az. 9 Ca 787/20, teilweise abgeändert und Ziffer 1 des Tenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.099,93 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2019 aus € 1.049,96 und seit dem 1. Februar 2022 aus weiteren € 1.049,97 zu zahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über eine anteilige tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2019 im Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

Die im September 1956 geborene Klägerin war vom 1. August 1994 bis zum 31. Januar 2022 bei der beklagten Verbandsgemeinde angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Die Beklagte vergütete die Klägerin zuletzt nach Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD. Am 12. Dezember 2016 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27. Februar 2010 in der jeweils geltenden Fassung. Sie vereinbarten ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Juli 2019 und einer Freistellungsphase vom 1. August 2019 bis zum 31. Januar 2022.

Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung verlangte die Klägerin mit ihrer am 27. Mai 2020 erhobenen Klage - der Höhe nach berechnet nach den Zahlungen des Vorjahres - die tarifliche Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-VKA sowie ein Leistungsentgelt nach § 18 TVöD-VKA anteilig für die Monate der Arbeitsphase im Jahr 2019, also für sieben Monate von Januar bis Juli 2019.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie

  1. für das Jahr 2019 eine Jahressonderzahlung iHv. € 2.099,93 brutto, mit hälftiger Gutschrift auf das Wertguthaben des vereinbarten Altersteilzeitvertrags,
  2. für das Jahr 2019 ein anteiliges Leistungsentgelt iHv. € 713,86, mit hälftiger Gutschrift auf das Wertguthaben des vereinbarten Altersteilzeitvertrags,

jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 10. September 2020 dem Klageantrag zu 1) stattgegeben und den Klageantrag zu 2) abgewiesen. Es hat - soweit zweitinstanzlich noch von Interesse - ausgeführt, die Klägerin habe nach § 20 Abs. 1 und Abs. 4 TVöD-VKA Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung 2019 für die sieben Monate ihrer Beschäftigung von Januar bis Juli 2019 in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ stehe dem Anspruch nicht entgegen, denn nach Satz 1 erhielten die Beschäftigten in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell das Tabellenentgelt und "alle sonstigen" Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten; wobei die andere Hälfte des Entgelts in das Wertguthaben fließe und in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt werde. Die Klägerin mache Entgelt für ihre Leistung in der Arbeitsphase geltend, so dass sich der von ihr verlangte Betrag (7/12) ergebe. Der Anspruch sei der Klägerin auch in der geltend gemachten Höhe zuzusprechen, wobei die Hälfte dem Wertguthaben gutzuschreiben sei. Indem die Klägerin auf den Betrag des Jahres 2018 abstelle, verlange sie, weil weder das Tarifentgelt noch die Sonderzahlung im Jahr 2019 reduziert worden sei, nicht zu viel. Es liegt auch keine unzulässige Teilklage vor, weil die Klägerin nur den reduzierten Betrag fordere. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 10. September 2020 Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das am 8. Februar 2021 zugestellte Urteil mit einem am 5. März 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung einge...

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