Entscheidungsstichwort (Thema)

Provisionsvereinbarung. Sittenwidrigkeit. Angemessener Verdienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf reiner Provisionsbasis ist nur in Ausnahmefällen sittenwidrig.

 

Normenkette

GewO § 115 Abs. 2 a.F., § 107 Abs. 2 S. 2; BGB § 138 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 05.02.2003; Aktenzeichen 7 Ca 1631/02)

 

Tenor

1. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 05.02.2003 – 7 Ca 1631/02 – werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 60 %, der Beklagte zu 40 % zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rückzahlung von – nach Auffassung des Klägers – nicht verdienten Provisionsvorschüssen bzw. Arbeitgeberdarlehen sowie im Rahmen einer Widerklage um Provisionsansprüche des Beklagten.

Der Kläger betreibt ein Weingut. Der Beklagte war vom 01.01.1996 bis Ende Mai 2000 bei dem Kläger als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Der Beklagte ist verheiratet und drei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Grundlage ihres Anstellungsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 24.07.1995 (vgl. Bl. 7 ff. d. A.). Gemäß § 8 dieses Vertrages erhält der Kläger für seine Tätigkeit als Vergütung einer Provision für alle von ihm selbst ermittelten und dem Arbeitgeber zugeleiteten Kaufverträgen. Bezüglich erhöhter Provision wird auf die Regelung in § 8 verwiesen. Zum Arbeitsvertrag haben die Parteien mit gleichem Datum zunächst folgenden Zusatzvertrag abgeschlossen (vgl. Bl. 44 d. A.):

„Herr P. A. erhält mit Vertragsbeginn – erstmals zum 31.01. eine a-conto-Zahlung auf seine getätigten Aufträge. Die a-conto-Zahlung beträgt monatlich DM 5.000,00 abzüglich Steuern und Sozialleistungen. Der Hauptvertrag bleibt davon unberührt. Die a-conto-Zahlung bis zum 30.06. bleibt unverändert (nicht verrechenbar). Ab 31.07.1996 beträgt die a-conto-Zahlung monatlich DM 5.500,00.

Umsätze, die die Bruttoprovision übersteigen, werden zusätzlich verrechnet.”

Um den 12.12.1997 haben die Parteien folgenden Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 24.07.1995 beschlossen (Bl. 45 d. A.):

„… Neu wird hiermit folgende Zusatzvereinbarung getroffen:

Herr A., … erhält mit Vertragsbeginn 01.01.1998 ein Festgehalt auf seine getätigten Aufträge. Das Festgehalt beträgt monatlich DM 5.500,00 abzüglich Steuern und Sozialleistungen, auf eine Gesamtdauer von maximal 5 Jahren. Dieser Zusatzvertrag endet am 01.01.2003, bis zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag vom 24.07.1995 für beide Seiten nicht kündbar.

Voraussetzung für die monatliche Festgehaltszahlung ist die Erbringung eines Mindestjahresumsatzes von DM/Jahr. Bei Unterschreitung des Mindestumsatzes pro Jahr kann der Arbeitgeber das Festgehalt kürzen. Für die Berechnungsgrundlage der Kürzung wird der Arbeitsvertrag zwischen A. und der Schlossmühle Dr. C. vom 24.07.1995 herangezogen. Wird der Mindestumsatz von 200.000,00 DM überschritten, erhält Herr A. den Grundbetrag von 5.500,00 DM und 3 % zusätzlich, das entspricht 175,00 DM/Monat. Umsätze, die die Bruttoprovision übersteigen, werden zusätzlich verrechnet.”

Unter dem 15.12.1998 wurde der folgende streitgegenständliche Vertrag von den Parteien unterschrieben (Bl. 55 d. A.):

I. Darlehensvertrag

II. Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 24.07.1995

  1. Der Zusatzvertrag vom 12.12.1997 verliert mit den beiden Unterschriften (A. und Dr. C.) seine Gültigkeit, da der dort fixierte Mindestumsatz für das Jahr 1998 nicht erreicht wurde.
  2. Herr A. erhält ein auf ein Jahr befristetes Darlehen (bis 31.12.1999) in Höhe von 7.200,00 DM. Mit einem Zinssatz von 4 % = 288,00 DM, so dass am Jahresende 7.488,00 DM zur Rückzahlung ans Weingut fällig werden.
  3. Herr A. erhält ein Garantiegehalt von 3.700,00 DM/Monat bis zum 31.12.1999. Voraussetzung ist die Erreichung eines Mindestumsatzes in Höhe von netto 170.000,00 DM im Jahr 1999.
  4. ….

Im Zeitraum Januar bis Dezember 1999 erhielt der Kläger insgesamt ein monatliches Gehalt in Höhe von 44.400,00 DM (12 × 3.700,00 DM). Die Höhe der in diesem Zeitraum tatsächlich verdienten Provisionen beträgt aus einem Umsatz in Höhe von 125.004,00 DM 23.741,32 DM (vgl. die Auflistung des Provisions- und Darlehenskontos vom 21.10.1999, Bl. 17 d. A.). 1999 wurde das Darlehen in Höhe von 7.200,00 DM (12 × 600,00 DM) an den Beklagten ausgezahlt und die Darlehensgewährung sogar bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Mai 2000 verlängert. Der Beklagte erhielt also weitere 3.000,00 DM (5 × 600,00 DM). Für den Januar 2000 wurde dem Beklagten eine Provision in Höhe von 1.402,19 DM, für den Februar 2000 in Höhe von 710,65 DM, für den März 2000 in Höhe von 1.584,51 DM, für den April 2000 in Höhe von 1.255,11 DM sowie für den Mai 2000 in Höhe von 899,10 DM abgerechnet und ausgezahlt. Für den Zeitraum Juni 2000 bis Januar 2001 stehen noch Provisionen in Höhe von 5.293,75 DM offen, wobei davon aufgrund Stornierungen ein Betrag von ...

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