Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis. Fiktion. Begründung eines Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Weiterbeschäftigung i.S.v. § 24 BBiG liegt nur dann vor, wenn der Auszubildende an dem der rechtlichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nachfolgenden Arbeitstag erscheint und auf Weisung und mit Wissen und Wollen des Ausbildenden oder eines Vertreters tätig wird. Wird auf einen Vertreter abgestellt, muss dieser auch zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugt sein. Rechtsfolge ist dann das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Für die anspruchsbegründenden Tatsachen ist die auf Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses klagende Partei voll umfänglich darlegungs- und beweisbelastet.

 

Normenkette

BBiG § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 21.11.2006; Aktenzeichen 3 Ca 1240/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.11.2006 – 3 Ca 1240/06 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Überstundenvergütung von 564,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 4/5, der Beklagten 1/5 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Seit 15.09.2003 war die Klägerin bei der Beklagten als Auszubildende im Ausbildungsberuf Rolladen- und Jalousiebauerin beschäftigt. Die Ausbildung erfolgte durch den Ausbilder V., der gleichzeitig Gesellschafter der Beklagten ist. Vereinbartes Ende des Ausbildungsverhältnisses war der 14.09.2006. Die Klägerin legte am Donnerstag, den 13.07.2006, ihre Gesellenprüfung ab. Bei einer Lossprechungsfeier in X-Stadt wurde ihr am Freitag, den 14.07.2006, der Gesellenbrief übergeben, anschließend war sie nicht mehr im Ausbildungsbetrieb.

Am Montag, dem 17.07.2006, war die Klägerin im Betrieb der Beklagten anwesend. Der Rechtsstreit geht im Wesentlichen um die Frage, ob die Klägerin an diesem Tag im Auftrag und mit Wissen der Beklagten gearbeitet hat.

Am Abend des 17.07.2006 kam es dann zu einer Unterredung zwischen den Parteien, deren Inhalt im Wesentlichen streitig ist, die Klägerin erschien am folgenden Dienstag, den 18.07.2006, nicht mehr im Betrieb, war am Mittwoch, 19.07.2006 wieder um 6.30 Uhr im Betrieb anwesend. Sie hat die Auffassung vertreten zwischen ihr und der Beklagten sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Sie verlangt Vergütungszahlung für Juli 2006 und die Vergütung von Überstunden, die sie nach ihrer Darstellung während der Lehrzeit geleistet hat. Zu den Überstunden hat sie eine Aufstellung für die Zeit vom 15.09.2003 bis 23.12.2005 vorgelegt, die sich aus den Einträgen in ihren Ausbildungsnachweisen verhält, welche wöchentlich von Herrn V. als Ausbildungsleiter unterzeichnet wurden und aus denen sich eine Zahl von 195,25 Überstunden ergibt.

Die Klägerin hat vorgetragen, am 17.07.2006 auf Anweisung des Herrn U. den ganzen Tag den Hof gereinigt zu haben. Nachdem sie morgens noch kurz in der Werkstatt gewesen sei, um Sachen zu erledigen, habe Herr U. zu ihr gesagt, sie solle den Hof reinigen, hiermit sei sie den ganzen Tag beschäftigt gewesen.

Am 17.07.2006 sei Herr T. in die Werkstatt gekommen und habe ihr gesagt, dass der Hof noch zu kehren und zu säubern sei, weil Herr U. abends dort Geburtstag feiere. Kurz nach Beginn der Hofreinigung habe ihr Herr U. zur bestandenen Prüfung gratuliert und gesagt, der Hof sei gründlich zu reinigen, er habe ihr gezeigt, wo sich die Spachtel befinde, mit der sie das Unkraut aus den Fugen des Hofbelages entfernen solle und geäußert, dass sie bis zum Abend fertig sein müsse, da er dann seinen Geburtstag im Hof feiern werde. Am Nachmittag desselben Tages habe er ihr nochmals Anweisungen gegeben, drei große Tische und Bänke mit Rückenlehne aus dem Lager zu holen und unter die Doppelmarkise zu stellen. Am 19.07.2006 habe er sie gegen 9.00 Uhr zu sich ins Büro gerufen und mitgeteilt, dass die derzeitige Auftragslage eine Weiterbeschäftigung nicht erlaube. Er habe ihr auch Ende letzten Jahres und Anfang des Jahres gesagt, im Sommer werde ein Auto gekauft, dass sie in die Ausstellung solle, es solle sich der Reparaturdienst verselbständigen, das habe sie als Übernahmezusage verstanden.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und die Klägerin als Gesellin für Rolladen- und Jalousiebau angestellt ist,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 EUR brutto Lohn für den Monat Juli 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.562,00 EUR brutto Überstundenvergütung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.392,00 EUR seit dem 05.08.2006 und aus 170,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,...

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