Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen der Überleitung eines Mitarbeiters von der Entgeltgruppe S 8 in die Entgeltgruppe S 8b nach § 15a Abs. 1 TVÜ-DRK hinsichtlich des dem Mitarbeiter zustehenden individuellen Besitzstandsbetrages

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Überleitung eines Mitarbeiters von der Entgeltgruppe S 8 in die Entgeltgruppe S 8b gemäß § 15a Abs. 1 TVÜ-DRK handelt es sich zugleich um eine Höhergruppierung im Sinn von § 15 Abs. 5 S. 3 TVÜ-DRK. Ein dem Mitarbeiter vor dieser Überleitung zustehender individueller Besitzstandsbetrag nach § 15 Abs. 5 S. 2 TVÜ-DRK reduziert sich daher gemäß § 15 Abs. 5 S. 3 TVÜ-DRK um die aus der Überleitung resultierende Erhöhung des Tabellenentgelts.

 

Normenkette

TVG § 1; TVÜ-DRK § 15 Abs. 5 S. 2-3, § 15a Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 13.09.2017; Aktenzeichen 5 Ca 503/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.11.2019; Aktenzeichen 5 AZR 21/19)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.9.2017 - 5 Ca 503/17 - wie folgt abgeändert:

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1998 als Erzieher/Sozialarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden infolge beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des D. Anwendung.

Zum 01.06.2010 wurde der Kläger in die neu geschaffene Entgeltordnung SuE (Sozial- und Erziehungsdienst) übergeleitet und dabei in die Entgeltgruppe S 8 eingestuft. Der Überleitungstarifvertrag (TVÜ-D.) enthält diesbezüglich u. a. folgende Bestimmungen:

"§ 15 Überleitung der Mitarbeiter in den Anhang zur Anlage SuE zum D.-Reformtarifvertrag und weitere Regelungen

...

(2) Die unter den Anhang zur Anlage SuE zum D.-Reformtarifvertrag fallenden Mitarbeiter (§§ 1 und 2 der Sonderregelung Anlage 8) werden am 1. Juni 2010 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zur Anlage SuE zum D.-Reformtarifvertrag eingruppiert sind, übergeleitet. 2 Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach Absatz 3. Das dem Mitarbeiter in der neuen Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt bestimmt sich nach den Absätzen 4 und 5. ...

...

(4) Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem 31. Mai 2010 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Tabellenentgelt einschließlich eines nach § 21 Abs. 4 S. 2 D.-Reformvertrag gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie einer am 31. Mai 2010 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 sowie § 7 zustehenden individuellen Besitzstandsbetrag/Besitzstandszulage zusammensetzt.

...

...

(5) Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 3 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der der Mitarbeiter am 1. Juni 2010 eingruppiert ist, erhält der Mitarbeiter das entsprechende Tabellenentgelt seiner Entgeltgruppe. Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 3 ergebenden Stufe, erhält der Mitarbeiter einen individuellen Besitzstandsbetrag. Der individuelle Besitzstandsbetrag verringert sich entsprechend den jeweiligen Stufenaufstiegen und bei Höhergruppierungen. § 4 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend."

Bis einschließlich Juli 2016 bezog der Kläger in der Entgeltgruppe S 8 Stufe 4 ein Tabellenentgelt von monatlich 3.185,75 € brutto zzgl. eines Besitzstandsbetrags von 281,72 € brutto sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 €.

Mit Wirkung zum 01.08.2016 wurden die allgemeinen Tarifentgelte der Beschäftigten des D. um 2,4 % erhöht. Zugleich wurde die Entgeltordnugn SuE neu strukturiert. Dabei entfiel die bisherige Entgeltgruppe S 8; stattdessen wurden die neuen Entgeltgruppen S 8a und S 8b eingeführt. Im Zuge dieser Neustrukturierung wurde der Kläger von der bisherigen Entgeltgruppe S 8 in die neue Engeltgruppe S 8b übergeleitet, die auf der Stufe 4 ein Tabellenentgelt von 3.366,32 € vorsieht, was gegenüber der früheren Entgeltgruppe S 8 Stufe 4 einer Gehaltserhöhung von knapp 5,7 % entspricht. Der TVÜ-D. enthält diesbezüglich u. a. folgende Vorschriften:

"§ 15 a Besondere Regelungen für am 31. Juli 2016 nach der Anlage 6 c (ehemals Anhang zur Anlage SuE, Sonderregelung 8) zum D.-Reformtarifvertrag eingruppierte Beschäftigte und weitere Regelungen

Beschäftigte, die nach der Anlage 6 c zum D.-Reformtarifvertrag am 31.

Juli 2016 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 01. August 2016 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind:

Entgeltgruppe am 31. Juli 2016

Entgeltgruppe am 01. August 2016

S 5 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1

S 7

S 6

S 8a

S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen

S 8b

1, 3 + 5

S 7, S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe

S 9

2

S 11

S 11b,

werden stufengleich und unter Beibehaltung in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 01. August 2016 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.

...

(2)Beschäftigte, für die sich außerhalb von Abs...

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