Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung. Befangenheit. Beschlussfassung, ordnungsgemäße. Ersatzmitglied. Kündigung, fristlose. Personalrat. Personalratsmitglied. Sphärentheorie. Stempeluhrmissbrauch. Zustimmungsverfahren. fristlose Kündigung. Stempeluhrmißbrauch

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Ein vorsätzlicher Stempeluhrmißbrauch ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds darzustellen.

2.) Für die Wirksamkeit der Kündigung ist ein wirksamer Beschluss des Personalrats erforderlich. Die sog. Sphärentheorie ist nicht anwendbar.

3.) Ein Ersatzmitglied ist nicht im Sinne des § 31 LPersVG RP persönlich betroffen, wenn es im Auftrag der Dienststellenleitung das Zeiterfassungssystem kontrolliert hat.

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 15; LPersVG RP § 31 Abs. 2, § 70

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 11.10.2006; Aktenzeichen 1 Ca 774/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2006, Az.: 1 Ca 774/06, wird Z.tenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 23.03.2006, die Weiterbeschäftigung der Klägerin und Annahmeverzugsansprüche.

Die Klägerin (geb. am 14.07.1959, verheiratet, ein erwachsener Sohn) war seit dem 01.04.1992 bei der Beklagten als Angestellte, seit dem 01.07.1995 in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Klägerin erhielt zuletzt nach der Vergütungsgruppe V b BAT ein Bruttomonatsgehalt von EUR 2.802,51. Die Beklagte beschäftigt ca. 80 Arbeitnehmer, darunter teilweise Saisonarbeitskräfte. Die Klägerin war Vorsitzende des dreiköpfigen Personalrates.

Nach der Stellenbeschreibung (Bl. 123-127 d. A.) oblag der Klägerin zu 75 % ihrer Arbeitszeit die Leitung der Personalstelle und zu 25 % die Sachbearbeitung für die Verpflegungsbetriebe. Danach war sie u.a. verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Haupt- und Nebenkassen sowie die Einrichtung und Pflege der Software des Zeiterfassungssystems an allen Standorten.

Mit Schreiben vom 23.03.2006, das der Klägerin am gleichen Tag zugegangen ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Personalrates fristlos. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 06.04.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Sie begehrt klageerweiternd außerdem ihre Weiterbeschäftigung und Vergütung für die Monate von März bis August 2006.

Die Beklagte stützt ihre Kündigung auf mehrere Vorwürfe. Sie wirft der Klägerin zum einen vor, dass sie am 09./ 10.03.2006 einen Geldbetrag von EUR 26,00 aus der Kasse entwendet haben soll. Zum anderen legt sie der Klägerin eine Vielzahl von Pflichtverstößen bei der Arbeitszeiterfassung zur Last.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2006 (dort Seite 3 – 17 = Bl. 326 – 340 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 11.10.2006 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 2.258,07 brutto zu zahlen, weil sie nicht berechtigt gewesen sei, die im November 2005 gezahlte Sonderzuwendung vom Gehalt der Klägerin für den Monat März 2006 einzubehalten. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.03.2006 sei durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Klägerin habe das Zeiterfassungssystem manipuliert. Sie habe sich – unstreitig – montags während ihrer Arbeitszeit zur Krankengymnastik begeben, beim Verlassen des Arbeitsplatzes die Stempeluhr nicht betätigt und am Dienstagmorgen das Ende der Krankengymnastik im Zeiterfassungssystem manuell als Arbeitszeitende eingetragen. So habe sie beispielsweise am 20.02.2006, dem Tag ihrer Observierung durch einen Detektiv, die Gymnastikpraxis um 16.37 Uhr verlassen und am Dienstag als Arbeitszeitende 17.07 Uhr manuell erfasst. Das Entlastungsvorbringen der Klägerin sei nicht überzeugend. Das gleiche gelte für ihre Erklärungsversuche, weshalb das Zeiterfassungssystem bei ihr – ebenfalls unstreitig – freitags nicht automatisch eine 30-minütige Mittagspause abgezogen habe. Die Klägerin habe das Zeiterfassungssystem durch das Anlegen einer gesonderten Gleitzeitmaske mit der Bezeichnung „GleitZeit” manipuliert, damit ihr freitags keine 30-minütige Mittagspause abgezogen werde. Außerdem habe sich die Klägerin unberechtigte Zeitgutschriften bei Dienstreisen gutgeschrieben. Eine Abmahnung sei vor Ausspruch der Kündigung wegen der Schwere der Vertragsverletzungen entbehrlich gewesen. Die Beklagte habe die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Auf den Vorwurf ...

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