Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 24.05.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1027/0)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.05.2000, Az.: 2 Ca 1027/00, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Hinsichtlich des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die zusammenfassende Darstellung im Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 28.06.2000 (dort S. 3 bis 5 = Bl. 37 bis 39 d.A.) gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.03.2000 unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 28.06.2000 (Bl. 35 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, die fristlose Kündigung vom 10.03.2000 sei rechtswirksam erfolgt, insbesondere liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor, der auch nach Durchführung einer Interessenabwägung der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar gemacht habe. Die Beleidigung eines Vorgesetzten mit den Worten: „Du bist ein Arschloch” stelle regelmäßig einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Auch unter Berücksichtigung der Situation sowie der Begleitumstände, unter welchen die Beleidigung erfolgt sei, sowie unter Berücksichtigung des Berufs- und Bildungsstandes des Beleidigenden und etwaiger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sei vorliegend die fristlose Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gerechtfertigt. Die Klägerin habe sich nämlich zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Beleidigung noch in der Probezeit befunden und das Vertrauensverhältnis zu ihrem Vorgesetzten in schwerwiegender Weise gestört. Soweit sie ausgeführt habe, der Vorgesetzte habe ihr ständig auf die Brust gestiert und desweiteren ständig – wenn auch vergeblich – um sie geworben, so sei diese Behauptung ohne weitergehenden Tatsachenvortrag in den Raum gestellt worden; es fehle im Übrigen auch an einem entsprechenden Beweisantritt. Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiege das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da eine Weiterbeschäftigung in Anbetracht der schwerwiegenden Beleidigung, welche innerhalb der Probezeit von der Klägerin erklärt worden sei, der Beklagten nicht zumutbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 5 ff. des Urteiles vom 28.06.2000 (Bl. 39 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Mainz, welche ihr am 02.08.2000 zugestellt worden ist, am 10.08.2000 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter gleichzeitiger Begründung ihres Rechtsmittels eingelegt.

Die Klägerin macht geltend,

das Arbeitsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung verschiedene Umstände, welche für die Klägerin sprechen würden, nicht hinreichend berücksichtigt. Zweck der Vereinbarung eines Probearbeitsverhältnisses sei, dass man sich aufgrund einer ordentlichen Kündigung, angesichts des Nichteingreifens von Kündigungsschutz, ohne weiteres trennen könne und eine fristlose Kündigung dementsprechend ausgeschlossen sei. Während des Gespräches zwischen der Klägerin und dem Vorgesetzten … seien keine Dritten zugegen gewesen, denen die von der Klägerin unstreitig ausgesprochene Beleidigung hätte zu Ohren kommen können. Die Vorgesetztenfunktion des Herrn … sei nicht untergraben worden, zumal sich die Klägerin bei ihm sofort für ihr Verhalten entschuldigt habe; das Betriebsklima sei durch die beleidigende Erklärung der Klägerin nicht beeinträchtigt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 09.08.2000 (Bl. 52 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.06.2000 festzustellen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.03.2000 unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

die Klägerin habe am 09.03.2000 gegen 10.20 Uhr gegenüber dem Vorgesetzten … erklärt: „Du bist ein Arschloch, du bist ein Arschloch”. Erschwerend komme zu dieser Formalbeleidigung hinzu, dass die Klägerin die beleidigende Äußerung gegenüber der Vorgesetzten des Herrn …, nämlich gegenüber Frau … abgestritten und erst gegenüber dem dann hinzugezogenen Heimleiter, nämlich gegenüber Herrn … zugegeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.08.2000 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 511 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Mainz hat in seinem Urteil vom 28.06.2000 zu Recht festgestellt, dass die fristlose Kündigung vom 1...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge