Entscheidungsstichwort (Thema)

Anmeldung. Arbeitnehmer. Sozialversicherung. Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Besteht zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer gemäß § 28 a SGB IV zur Sozialversicherung anzumelden; diese Verpflichtung besteht als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

 

Normenkette

SGB § 28a IV

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 11.12.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1274/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.12.2008 – 2 Ca 1274/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zur Sozialversicherung anzumelden.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.12.2007 ein Rechtsverhältnis, dessen Inhalt und Rechtsnatur zwischen ihnen streitig ist. Durch Urteil vom 08.06.2009 – 5 Sa 82/09 – hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der Beklagten – gegen das Urteil Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.12.2008 – 2 Ca 1273/08 – zurückgewiesen, wonach festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung der Beklagten vom 13.09.2008 nicht aufgelöst worden ist.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01.12.2007 bei der Krankenkasse anzumelden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin habe zwar Reinigungstätigkeiten ausgeführt, diese habe sie aber als selbständige Unternehmerin erbracht.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 11.12.2008 – 2 Ca 1274/08 – antragsgemäß verurteilt, die Klägerin ab dem 01.12.2007 bei der Krankenkasse anzumelden. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 41/42 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 29.01.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 12.02.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 24.03.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden; die Klägerin habe keineswegs als selbständige Unternehmerin gearbeitet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.06.2009.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Zwar ist der Wert der Beschwer für das Berufungsverfahren vorliegend an sich nicht erreicht; da das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung aber ausdrücklich die Berufung zugelassen hat, ist auch insoweit das Rechtsmittel zulässig.

II. Das zulässige Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach dem Urteil in der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.06.2009 – 5 Sa 82/09 – besteht zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der dortigen, zwischen den gleichen Parteien ergangenen Urteils Bezug genommen.

Folglich ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin gemäß § 28 a SGB IV zur Sozialversicherung anzumelden; diese Verpflichtung besteht als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2219860

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