Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienst, öffentlicher. Ortszuschlag. Stichtagsregelung. Wehrdienst, Ableistung von. kinderbezogen. Ortszuschlag, öffentlicher Dienst, kinderbezogen

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den Anspruch auf familienbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags ist es ausreichend vorzutragen, dass die Voraussetzungen des § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT ohne den Wehrdienst des Sohns nach einer zu Beginn des Wehrdienstes zu stellende Prognose erfüllt gewesen wären.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; TVÜ-L § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 17.10.2007; Aktenzeichen 8 Ca 851/07)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.10.2007 – 8 Ca 851/07 – wird – einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 6 AZR 966/08 – auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob nach der erfolgten einvernehmlichen Überleitung des Arbeitsverhältnisses unter die Anwendung des TV-L zum 01.11.2006 dem Kläger ab dem 01.01.2007 wiederum der sogenannte ehemalige familienbezogene Bestandteil des Ortszuschlages unter Berücksichtigung seines Sohnes in Höhe von monatlich weiteren 106,90 EUR von der Beklagten zu gewähren ist.

Der Kläger ist als Verwaltungsangestellter bei der Universität K. und damit im Dienste des beklagten Landes tätig. Am 31.10.2006 war der Kläger eingruppiert in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c (nach Aufstieg aus V c). Am 01.11.2006 wurde der Kläger, was von ihm nicht beanstandet wird, der Entgeltgruppe 9 zugeordnet; ihm wird seither familienbezogen ein Ortszuschlag Stufe 1 in Höhe von 502,36 EUR gezahlt. Bis zum 31.03.2006 erhielt der Kläger einen familienbezogenen Ortszuschlag Stufe 2 in Höhe von 609,26 EUR. Hintergrund der Berücksichtigung von Stufe 2 war, dass er eine andere Person – seinen Sohn – in seinen Haushalt aufgenommen hatte und ihm Unterhalt gewährt hat. Folglich wurde er einem Verheirateten gleichgestellt. Dieser Sohn leistete sodann vom 01.04.2006 bis zum 31.12.2006 seinen Grundwehrdienst ab. Deshalb erhielt der Kläger ab dem 01.04.2006 nur noch einen familienbezogenen Ortszuschlag Stufe 1 in Höhe von 502,36 EUR. Daran soll sich nach Auffassung der Beklagten auch ab dem 01.01.2007 nichts ändern, weil die maßgebliche tarifliche Regelung insoweit strikt auf den Stichtag 31.10.2006 bzw. die Vergütung im Monat Oktober 2006 abstelle. Der Umstand, dass der Sohn den Wehrdienst am 31.12.2006 beendet hat, soll sich wegen der Stichtagsregelung in § 5 TVÜ-Länder nicht mehr im Hinblick auf die Höhe des zu zahlenden familienbezogenen Ortszuschlages und dessen Stufe auswirken.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der von ihm am 18.06.2007 erhobenen Klage.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Neuberechnung des Ortszuschlages gemäß § 29 B Abs. 1 BAT treffe hinsichtlich der ihm gewährten Stufe 1 zwar bis zum 31.12.2006 zu, für die Zeit danach aber nicht. Denn ab dem 01.01.2007 sei er – unstreitig – wieder hinsichtlich seines Sohnes kindergeldberechtigt. Etwas anderes lasse sich den maßgeblichen Vorschriften des TVÜ-Länder nicht entnehmen, dies zeige bereits § 11 Abs. 2 TVÜ-Länder. Dort sei die Behandlung des kinderbezogenen Teiles des Ortszuschlages in seinem Sinne geregelt, der auch – was unstreitig ist – von dem beklagten Land seit dem 01.01.2007 in Höhe von 90,57 EUR brutto gezahlt wird. Sollte sich aus den tariflichen Regelungen, insbesondere § 5 TVÜ-Länder, bezogen auf den familienbezogenen Teil des Ortszuschlages etwas anderes ergeben, sei dies insbesondere mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Er werde im Hinblick auf alleinerziehende Elternteile, die Töchter hätten, die nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt und benachteiligt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass im Rahmen der Besitzstandszulage ab 01.01.2007 bis zum Ablauf des Kindergeldbezuges des Klägers für den Sohn M. die Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag Stufe 3 vorzunehmen ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat vorgetragen,

Stichtage seien ein zulässiges und nicht gleichheitswidriges, sachlich gerechtfertigtes Mittel, um den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zu gestalten. Zum Zeitpunkt des maßgeblichen Stichtages 31.10.2006 habe der Kläger – was unstreitig ist – kein Kindergeld für seinen Sohn M. bezogen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 17.10.2007 festgestellt, dass im Rahmen der Besitzstandszulage ab 01.01.2007 bis zum Ablauf des Kindergeldbezuges des Klägers für seinen Sohn M. die Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag Stufe 3 vorzunehmen ist. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 43 bis 46 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 23.10.2007 zugestellte Urteil hat das beklagte Land durch am 02.11.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Es hat die Berufung durch am 20...

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