Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrentenanwartschaft. Betriebsrentenanwartschaft, unverfallbare. Gesamtversorgungsobergrenze. Änderung der Gesamtversorgungsobergrenze bei unverfallbarer Betriebsrentenanwartschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch ein aktuell noch beschäftigter Arbeitnehmer, der Inhaber einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft ist, kann ein Interesse i.S.v. § 256 I ZPO an der gerichtlichen Überprüfung einer neu geregelten Gesamtversorgungsobergrenze haben, obwohl diese Grenze von zukünftigen, derzeit noch nicht bezifferbaren Paramtern, wie z.B. dem letzten monatlichen Nettoeinkommen, abhängt.

2. Bei Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine alte Gesamtversorgungsobergrenze führt der mit einer solchen Obergrenze regelmäßig auch verfolgte Zweck, dem Betriebsrentner den im Arbeitsleben erreichten Lebensstandard in einem bestimmten Umfang im Ruhestand zu erhalten, bei der am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientierenden Neubestimmung der Gesamtversorgungsobergrenze nicht dazu, dass der Arbeitgeber die Last gestiegener Abgaben, die der Betriebsrentner gesetzlich zu tragen hat, übernehmen muss.

 

Normenkette

BGB § 313; ZPO §§ 256, 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 29.10.2008; Aktenzeichen 1 Ca 1014/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.01.2012; Aktenzeichen 3 AZR 555/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2008, Az.: 1 Ca 1014/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die auf eine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft anwendbare Gesamtversorgungsobergrenze.

Der Kläger, der am 04.09.1949 geboren wurde, arbeitet seit dem 01.04.1970 bei der Beklagten als Installateur.

Die Beklagte verabschiedete am 22.12.1959 „Richtlinien für die Zusatz-Altersversorgung der C, gültig ab 01.01.1957” (im Folgenden: RL 57; vgl. Bl. 19 ff. d.A.). Demnach gewährt die Beklagte ihren Arbeitnehmern als Zusatzversorgung Zuschüsse zu Arbeitnehmer-, Witwen- und Waisenrenten der Sozialversicherung.

§ 7 der RL 57 lautet:

„Als Rentenzuschuss wird ein Betrag gezahlt, der bei Anrechnung sämtlicher in § 8 genannten Bezüge nach 10-jähriger Dienstzeit sowie in den Fällen des § 4 Abs. 2 60% des letzten Monatsbruttoverdienstes (§ 10) beträgt. Er erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 1% bis zum Höchstsatz von 80% nach 30 Dienstjahren.

Der Rentenzuschuss ist jedoch nicht höher als das gesetzliche Altersruhegeld oder die wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Rente (§ 6).”

Am 28.03.1980 fügte die Beklagte der bisher geltenden RL 57 nach dem letzten Satz von § 7 folgenden Zusatz (vgl. Bl. 21 d.A.) an:

„Dies gilt nicht für Mitarbeiter mit einer Dienstzeit von 30 Jahren und mehr.”

Am 09.12.1986 schloss die Beklagte mit dem bei ihr errichteten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Zusatzversorgung (im Folgenden: BV 1986; vgl. Bl. 126 ff. d.A.), wobei Ziffer 2. dieser Betriebsvereinbarung wie folgt lautet:

„Diese Bestimmungen gelten uneingeschränkt für alle von der Regelung erfassten Mitarbeiter.

Für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1975 ein Arbeitsverhältnis mit der C AG begründet haben und zu diesem Zeitpunkt mindestens das 20. Lebensjahr beendet hatten, wird bei einem Versorgungsfall jedoch mindestens der Zuschuss gewährt, der gegebenenfalls gewährt worden wäre, wenn der Versorgungsfall vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei dem jeweiligen Mitarbeiter – entsprechend seiner damaligen Voraussetzungen – eingetreten wäre. Ein namentliches Verzeichnis dieser Mitarbeiter ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.”

Die der BV 1986 beigefügte Namensliste enthielt auch den Namen des Klägers.

Mit Schreiben vom 03.12.1987 (Bl. 91 d.A.) bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass für ihn seit dem 01.04.1980 eine Zusage für Leistungen der Alters-, Invalidität- und Hinterbliebenenversorgung nach der Altersversorgungsregelung der C AG vom 01.01.1957 bestehe.

In dem weiteren Schreiben vom 11.12.2001 (vgl. Bl. 92 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die enormen Kostensteigerungen für die bei ihr bestehenden Altersversorgungswerke würden sie zu der Prüfung zwingen, in welcher Form diese künftig fortgeführt werden könnten. Er selbst solle sich daher mit der Problematik der künftigen Entwicklung der staatlichen und betrieblichen Altersversorgung in seinem eigenen Interesse rechtzeitig befassen.

Nach Eingang des Schreibens vom 11.12.2001 führte der Kläger mit dem Vorstandsmitglied der Beklagten, Herrn Z ein Gespräch, dessen Inhalt streitig ist.

In der Betriebsvereinbarung, welche die Beklagte mit dem Betriebsrat am 23.11.2006 abschloss (im Folgenden: BV 2006; vgl. Bl. 29 f. d.A.), wurde unter Ziffer 3.1 folgendes geregelt:

„Bei Mitarbeitern, für die Versorgungsanwartschaften nach der betrieblichen Versorgungsregelung vom 22.12.1959 – RL 57 – bestehen, gilt die betriebliche Versorgungsregelung vom 22.12.1959 – RL 57 – mit der Einschränkung, dass die sich aus gesetzlichen Renten und der Betriebsrente sich ...

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